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BAföG - Ermittlung des Einkommens

Die Förderung durch BAföG ist eine staatliche Leistung. Sie steht also nur Jenen zu, die außer Stande sind, sich selbst zu versorgen. Der ermittelte BAföG Bedarf stellt also nur eine Obergrenze dar. Hiervon abzuziehen sind noch das eigene Einkommen des Auszubildenden (Formblatt 1 im Antrag), das Einkommen des Ehegatten (sofern vorhanden) sowie das Einkommen der Eltern (wenn nicht elternunabhängig gefördert wird). Einkommen des Ehegatten und der Eltern wird im Antrag im Formblatt 3 eingetragen.

Grundsätzlich zählt beim Auszubildenden für die Berechnung des BAföG Bedarfs das eigene Einkommen im (zukünftigen) Bewilligungszeitraum (§ 22 Abs. 1 BAföG). Der Bewilligungszeitraum (BWZ) für BAföG beginnt im Monat der Antragstellung (wenn die Ausbildung später begonnen wird, dann mit Beginn der Ausbildung) und endet in der Regel nach Ablauf von 12 Monaten.

Für das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern ist der vorletzte Veranlagungszeitraum vor dem Jahr der Antragstellung maßgeblich. Wird also in 2011 beantragt, so sind hier die Daten aus dem Jahre 2009 relevant. Sollte die Höhe des aktuellen Einkommens zum vorletzten Jahreszeitraums vor Antragstellung erheblich abweichen bzw. deutlich niedriger sein, kann der Antragsteller einen Aktualisierungsantrag stellen. Damit wird bezweckt, dass das aktuelle Einkommen des Ehegatten bzw. Eltern berücksichtigt wird.

Zuflussprinzip: Zur Ermittlung des Einkommens ist nicht ausschlaggebend, für welchen Zeitraum das Geld fließt. Ausschlaggebend ist ausschließlich der Zeitraum, in dem das Geld vereinnahmt wurde. 

Schätzung des Einkommens beim Antragsteller 

Da dem Antragsteller für den zukünftigen Zeitraum kein genaues Einkommen bekannt ist, muss er für den Bewilligungszeitraum die voraussichtliche Höhe des Einkommens (Prognose) angeben. Bei der Ermittlung des BAföG Bedarfs richtet sich das BAföG Amt zunächst nach diesen Angaben.

Nach § 93 Abs. 8 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) hat das BAföG Amt die Möglichkeit, diese Angaben über eine Kontenabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zu überprüfen. Die prognostizierten Angaben zum Einkommen im Formblatt 1 (Antrag) sollten also schon realistisch sein.

Überprüfung der Schätzung zum Ende des Bewilligungszeitraums 

Bei der Schätzung bleibt es natürlich nicht. Das eigene Einkommen wird zum Ende des Bewilligungszeitraums genau geprüft, um den tatsächlichen Anspruch zu ermitteln. Sollte man im Bewilligungszeitraum zuviel BAföG erhalten haben, steht eine Rückzahlung der zu viel erhaltenen Beträge an (Diese wiederum können als "Schulden" bei der Vermögensanrechnung berücksichtigt werden).

Da bei den meisten Studenten eine finanzielle Rücklage für solche Fälle nicht vorhanden ist, ist jeder BAföG-Empfänger verpflichtet, Änderungen in seinem Einkommen sofort an das BAföG-Amt zu melden. Diese Änderungsmitteilungen dienen zum eigenen Schutz vor der Schuldenfalle. 

Was ist Einkommen im Sinne des BAföG?

Zum Einkommensbegriff finden sich hierzu Regelungen im § 21 BAföG mit dem Verweis auf die positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Demnach gehören zum anrechenbaren Einkommen:

Hierbei gibt es aber auch Ausnahmen. Nicht alle Einkünfte im Sinne des EStG sind auch Einkünfte im Sinne des BAföG und andersherum. Es gilt also ein paar Besonderheiten zu beachten.

Beispiel:

Wird ein Minijob (400 Euro Job) nicht über die Lohnsteuerkarte abgerechnet sondern pauschal vom Arbeitgeber versteuert, unterliegt dieser Minijob beim Angestellten nicht mehr der Einkommensteuerveranlagung. Beim Einkommen im Sinne des BAföG ist der dennoch heranzuziehen.

Ermittlung des Einkommens und Freigrenzen

Das eigene Einkommen ist kein fester, tatsächlicher Monatsbetrag, sondern bezieht sich auf den gesamten Bewilligungszeitraum (i.d. R. 12 Monate). Dies bedeutet, dass das gesamte Einkommen, welches im BWZ erwirtschaftet wurde, durch die Anzahl der Monate geteilt wird, um das monatliche Einkommen zu ermitteln. Der sich ergebende Betrag wird auf die monatliche BAföG Auszahlung angerechnet (§ 22 Abs. 3 BAföG).

Je mehr eigenes Einkommen (über den Freigrenzen), desto weniger BAföG wird ausgezahlt.

Aus der folgenden Tabelle kann man entnehmen, wie viel Bruttoeinkommen im Monat anrechnungsfrei auf die BAföG Förderung ist.

Die Beträge beziehen sich jeweils auf einen unverheirateten und kinderlosen Auszubildenden:

Auszubildende an allen Ausbildungsstätten Anrechnungsfreies Einkommen im BWZ (12 Monate) Anrechnungsfreies monatliches Einkommen
Brutto 4.800,00 EUR 400,00 EUR
abzgl. Werbungskostenpauschale (9a Abs. 1 EStG ) - 920,00 EUR - 76,67 EUR
Sozialversicherungspauschale (21,5%) - 834,20 EUR - 69,51 EUR
Netto 3.045,80 EUR 253,82 EUR

Bei der oben genannten Berechnung fällt auf, dass die Beträge ungerade sind. Im § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ist der monatliche Freibetrag hierzu geregelt, der 255 Euro beträgt. MIt der oben genannten Rechnung sind die Maximalwerte festgestellt, die man hinzuverdienen kann, ohne den Freibetrag von 255 Euro monatlich zu gefährden.

Für die Ermittlung empfiehlt es sich, einen BAföG-Rechner in Anspruch zu nehmen, welcher auch die Studiengebühren (reine Studiengebühren ohne Semesterticket) mit einbezieht. Der BAföG-Rechner gibt jedoch nur einen ungefähren Wert heraus, da auch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb nicht enthalten sind. Für eine 100%ige Berechnung bitte beim BAföG-Amt nachfragen.

Sonderfälle - Erhöhte Freibeträge

Auf Antrag kann man einen erhöhten Freibetrag von bis zu 205 EUR erhalten, wenn man den Nachweis der zu zahlenden Studiengebühren (Semesterbeitrag und Verwaltungsgebühren ausgenommen) erbring.

Pro eigenem Kind wird zusätzlich ein monatlicher Freibetrag von 485 EUR gewährt, von dem aber etwaige Unterhaltsleistungen abgezogen werden.

Ist der Auszubildende / Student bereits verheiratet, erhält er für seinen Ehegatten/in einen zusätzlichen Freibetrag von 535 EUR, bei dem aber noch das Einkommen des Ehepartners abgezogen wird.

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