Pauschal lässt sich nicht sagen, ob ein BAföG Anspruch besteht, da dies von mehreren Voraussetzungen abhängt. Hierzu zählen beispielsweise die persönlichen Umstände sowie die Art der Ausbildung, die gefördert werden soll. Ob du einen BAföG Anspruch hast, kannst du ermitteln, wenn du die nachfolgenden Kriterien durchgehst und die unten genannten BAföG Voraussetzungen zum Bezug erfüllst.
Voraussetzungen für den BAföG-Anspruch
- Ist meine Ausbildung überhaupt förderungsfähig?
- Sind meine persönlichen Voraussetzungen erfüllt?
Wie hoch dein BAföG Anspruch ist kannst du ganz unkompliziert mit unserem BAföG-Rechner ermitteln.
Förderungsfähige Ausbildungsstätten
Folgende Ausbildungsstätten werden durch das BAföG gefördert (§ 2 BAföG)
- Universitäten (Hochschulen)
- Fachhochschulen und Akademien
- Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien
- Berufsaufbauschulen
- Kollegs
Hinweis: Solltest du die Förderung für eine andere Ausbildung als die Hochschule benötigen, musst du BAföG für Schüler beantragen. Mehr dazu unter Schüler-BAföG.
Sofern eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht Voraussetzung ist und nach mindestens 2 Jahren ein berufsqualifizierender Abschluss vermittelt wird:
- Berufsfachschule
- Fachschule
Mit Voraussetzung der abgeschlossenen Berufsausbildung:
- Fachschulen
- Fachoberschulen
Auch der Besuch der allgemein bildenden Schulen ab der 10. Klasse wie:
- Gymnasium
- Gesamtschule
- Realschule
- Hauptschule
Du möchtest wissen, wie viel BAföG du bekommen kannst? Unter welchen Voraussetzungen du wie viel BAföG bekommst und wie sich der Bedarf im Detail zusammensetzt erfährst du unter BAföG-Bedarf.
Persönliche Voraussetzungen für BAföG
Staatsangehörigkeit
Grundsätzlich steht die BAföG Förderung nur deutschen Staatsbürgern zu, wobei bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auch Ausländer BAföG erhalten können.
Einhalten des Ausbildungsziels
Zu den weiteren BAföG Voraussetzungen zählt, dass das Ausbildungsziel des Auszubildenden / Studenten eingehalten wird. Im Klartext heißt das, dass die Ausbildungsstätte regelmäßig besucht wird, und dass der Auszubildende / Student sein Möglichstes tun muss, um das Ausbildungsziel fristgerecht zu erreichen, dazu zählen auch alle notwendigen Scheine (Leistungsnachweise), die man z.B. zur Weiterbewilligung des BAföG nach dem 4. Semester vorlegen muss.
Alter des Antragstellers
Grundsätzlich wird BAföG bis zu einem Höchstalter von 45 Jahren bewilligt, bedeutet, die Ausbildung muss vor Beendigung des 45. Lebensjahres begonnen werden. Eine Förderung über diese Altersgrenze hinaus ist nur eine äußerste Ausnahme und wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, in jedem Fall als elternunabhängiges BAföG. Eine der BAföG Voraussetzungen für die Förderung über das 45. Lebensjahr hinaus wäre, wenn die Fachhochschul- bzw. Hochschulreife über den zweiten Bildungsweg erlangt und dadurch die Altersgrenze überschritten wurde.
Beispiel: Die Zugangsberechtigung wurde an einer Fachoberschule, die eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordert, einem Kolleg oder Abendgymnasium etc. erlangt. Hierbei ist zu beachten, dass sofort nach der Hochschulreife mit dem Studium begonnen werden muss.
Hat der Student die Hochschulzugangsberechtigung alleine aufgrund seiner beruflichen Qualifikation (Studieren ohne Abitur) erlangt, so ist eine BAföG Förderung auch über diese Altersgrenze hinaus möglich, die ebenfalls elternunabhängig erfolgt.
Persönliche oder familiäre Hinderungsgründe
Auch können persönliche oder familiäre Gründe dafür verantwortlich sein, dass ein Studium nicht rechtzeitig begonnen werden konnte. Die folgende Auflistung zeigt legitime Verhinderungen:
- Kindeserziehung (Kinder unter 14 Jahren)
- Betreuung behinderter Kinder
- Betreuung hilfebedürftiger Kinder
- Schwangerschaft
- Erkrankung / Behinderung
- Durchfallen im Auswahlverfahren
- ein mindestens acht-jährige Dienstzeit bei der Bundeswehr oder der Bundespolizei (ehemals BGS), sofern der Dienst vor dem 22. Lebensjahr angetreten wurde
Bedürftigkeit aufgrund außergewöhnlicher Vorkommnisse
Sollte aufgrund von Scheidung oder Tod des Ehegatten oder Lebenspartners eine persönliche Bedürftigkeit aufgrund der daraus resultierenden Vermögensverhältnisse entstehen, so ist dies ebenfalls ein legitimer Verhinderungsgrund im Sinne des BAföG. Dies aber nur, wenn nicht bereits eine BAföG-förderungsfähige Ausbildung abgeschlossen wurde.
Kurz erklärt: Bedürftigkeit entsteht, wenn die Einkommensgrenzen nach dem § 85 SGB XII unterschritten werden (Bürgergeld Regelsatz, Unterkunft und Heizung, Familienzuschlag etc.) sowie wenn der Antragsteller über kein einzusetzendes Vermögen nach § 90 SGB XII verfügt.
Aufstieg durch Fortbildung sog. Aufstiegs-BAföG
Zwar handelt es sich hier um einen Namensvetter, jedoch werden das BAföG für Schüler und Studenten und das Aufstiegs-BAföG (AFBG) nach zwei verschiedenen Gesetzen gezahlt, obwohl es durchaus Ausbildungen gibt, die sowohl mit dem Schüler-BAföG als auch mit dem Meister-BAföG förderungsfähig sind – hier besteht also ein Doppelanspruch, wobei man sich für eine Förderung entscheiden muss. Im Gegensatz zum Aufstiegs-BAföG muss Schüler-BAföG nicht zurückgezahlt werden und ist somit vorzuziehen.
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