Beim Antrag auf BAföG muss man im Formblatt 1 (Z. 90) Angaben über das eigene Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung machen. Hierbei sollte man sich stets an die Wahrheit halten, da das BAföG Amt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Finanzen die Möglichkeit hat, diese Angaben ziemlich genau zu überprüfen.
Inhaltsverzeichnis
Wieso wird beim BAföG-Antrag ein Datenabgleich gemacht?
Stellst du einen BAföG-Antrag musst du Angaben über dein Vermögen machen. Diese Angaben werden gebraucht um abzuschätzen ob du BAföG-berechtigt bist. Je nachdem wie viel Vermögen du hast und was du besitzt kann es nämlich zur Anrechnung des Vermögens auf deinen Bedarf kommen.
Unwissenheit ist kein Argument
Machst du in deinem Antrag falsche Angaben begehst du Erschleichung öffentlicher Leistungsmittel – ob bewusst oder unbewusst spielt hier keine Rolle, es handelt sich um eine Straftat. Besonders wichtig ist hierbei auch der Punkt der Unwissenheit. Haben bspw. deine Großeltern Vermögen für dich angespart und dir bislang nichts davon gesagt, schützt auch diese Unwissenheit vor Strafe nicht.
Ermittlung von Leistungserschleichung
Um diejenigen zu erwischen, die bewusst falsche Angaben machen um sich Zugriff auf BAföG-Leistungen zu verschaffen, bedient sich der Staat seit einigen Jahren einer bestimmten Ermittlungsmethode. Diese folgt dem Prinzip der Rasterfahndung, wie sie auch die Strafprozessordnung und die Vorschriften der Landespolizeigesetze zur Prävention von Straftaten kennen.
Wer führt den BAföG Datenabgleich durch?
Die praktische Durchführung des BAföG-Datenabgleichs obliegt den BAföG-Ämtern, die zu Zwecken des Abgleichs auf Erkenntnisse des Bundesamtes für Finanzen zurückgreifen. Die BAföG-Ämter dürfen per automatisiertem Datenabgleich Bezieher von BAföG-Leistungen darauf überprüfen, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den Anfangsverdacht von verheimlichtem Vermögen rechtfertigen (§ 41 Abs. 4 BAföG).
Wie funktioniert der Datenabgleich?
Die technische Durchführung des Abgleichs erfolgt in drei Arbeitsschritten. Zunächst übermitteln die BAföG-Ämter dem Bundesamt für Finanzen die persönlichen Daten der Leistungsempfänger einschließlich Amts- und Förderungsnummer.
Das Bundesamt für Finanzen seinerseits leistet nun in eigener Verantwortlichkeit die eigentliche Erhebungsarbeit, indem es die ihm zugeleiteten Daten mit den Datenbeständen abgleicht, die es selbst verwaltet.
Anhand eines Abgleichs von den Daten, die die BAföG-Ämter übermittelt haben, mit den Bankdaten lässt sich nun feststellen, ob und in welcher Höhe die Leistungsbezieher Freibeträge in Anspruch genommen haben.
Rechtliche Grundlage
Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für das Bundesamt für Finanzen ergibt sich aus § 45d Abs. 1 EStG. Die Bestimmung verpflichtet die Banken, eine Reihe von Kundendaten dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Hintergrund für diese Meldepflichten ist Missbrauchsvorbeugung bei Freistellungsaufträgen (§ 44a EStG). Die von den Kreditinstituten bereit gestellten Daten über Anzahl der Freistellungsaufträge und Höhe der Freibeträge dienen dem Bundesamt für Finanzen als Zahlengrundlage für den Abgleich.
Natürlich ist auch diese Datenabgleichbefugnis selbst gesetzlich klar geregelt, denn ohne eine besondere Rechtsgrundlage darf in die dem Datenschutz unterliegenden Rechte der BAföG-Bezieher nicht eingegriffen werden.
Dabei begründet die betreffende Rechtsgrundlage nicht nur die Zuständigkeit des Bundesamtes zur Überprüfung, sondern autorisiert die Behörde zugleich, das Ergebnis des Abgleichs dem BAföG Amt mitzuteilen. Beide Anordnungen finden sich in § 45d Abs. 2 EStG.
Ist der Datenabgleich datenschutzkonform?
Es gibt klare Voraussetzungen und Vorgaben für den Datenabgleich. Die beteiligten Behörden sind zur Wahrung datenschutzrechtlicher Belange der Betroffenen verpflichtet. Das Bundesamt für Finanzen hat die ihm übermittelten Sozialdaten nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, zu vernichten oder zurückzugeben, und ihre Nutzung durch das BAföG-Amt ist strikt begrenzt auf den reinen Überprüfungszweck. Begründet der Abgleich keine Zweifel, die zu weiteren Nachforschungen Anlass geben können, sind die Daten ebenfalls zu löschen (§ 41 Absatz 4 BAföG).
Was passiert bei Verdachtsfällen?
Überschreiten die dem BAföG-Amt übermittelten tatsächlich in Anspruch genommenen Freibeträge der Leistungsempfänger eine bestimmte Toleranzschwelle, wird das BAföG-Amt Nachforschungen anstellen. Es wird in diesen Fällen Grund zu der Annahme sehen, dass bei Antragstellung leistungsminderndes Vermögen möglicherweise nicht angegeben wurde. Kennt das Amt erst die Höhe der erzielten Zinseinkünfte, ist der Rückschluss auf das den Ertrag abwerfende Kapital eine einfache Rechnung.
Achtung: Zeigt sich dabei schließlich, dass der anrechnungsfreie Betrag für den Auszubildenden in Höhe von 15.000 Euro / 45.000 Euro (bei ü30) überschritten wird, können ernsthafte Probleme drohen, denn dann kann unter Umständen der Vorwurf des Leistungsmissbrauchs im Raum stehen.
Vorsicht bei Zinseinkünften ab 100 Euro
Wie hoch die Zinseinkünfte ausfallen müssen, um den Verdacht des BAföG-Amtes auf sich zu ziehen, lässt sich nicht pauschal bestimmen. Im Allgemeinen wird man davon ausgehen können, dass ein Zinsertrag ab 100 Euro im Jahr die Sachbearbeiter misstrauisch stimmt. Ein moderater Zinssatz von 2,00% unterstellt, liegt einer Zinseinkunft von 100 Euro ein Anlagebetrag von 5.000 Euro zugrunde. Das ist eine Größenordnung, die zumindest weiteren Klärungsbedarf auslöst.
Zweites Kontrollinstrument – Kontenabruf
Das BAföG-Amt muss sich allerdings mit den ihm übermittelten Daten des Bundesamtes für Finanzen und den gewonnen Erkenntnissen aus ihrer Überprüfung nicht begnügen. Wenn es Verdacht geschöpft hat und weitere Informationen zusammentragen will, steht ihm nämlich mit dem Kontenabrufverfahren eine zweite Waffe im Kampf gegen Leistungsmissbrauch zur Verfügung.
Trotz heftiger Kritik hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23.12.2003 namentlich den Finanzbehörden, aber auch bestimmten weiteren Behörden die rechtliche Handhabe verschafft, Bestandsdaten zu Konten und Depots bei den Kreditinstituten über das Bundeszentralamt für Steuern abzurufen. Das Verfahren ist gesetzlich ausgestaltet als automatisierter Abruf von Kontoinformationen und niedergelegt in § 93 Absätze 7 bis 10 und § 93b der Abgabenordnung (AO).
Nur Mitteilung der Kontostammdaten
Da der anfragenden Behörde aber nur die Kontostammdaten mitgeteilt werden, lassen sich auf dieser Grundlage keine Erkenntnisse hinsichtlich der Kontostände oder möglicher Kontobewegungen ermitteln. Immerhin aber ist es damit möglich, im Zeichen von Steuerhinterziehung und Sozialleistungsmissbrauch den Behörden sehr weite Kontroll- und Überprüfungsräume zu eröffnen und dem einmal gefassten Verdacht gezielt nachzuspüren.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die AO ermächtigt auch die BAföG-Ämter zum Kontenabruf, wenn dies zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug notwendig ist. Allerdings ist das Amt an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden. Er verlangt der Behörde die Entscheidung darüber ab, ob der Kontenabruf nach Lage der Dinge geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Das heißt nichts mehr, als dass dem Amt Anhaltspunkte vorliegen müssen, die den begründeten Verdacht auf Unregelmäßigkeiten rechtfertigen können. Hat die Behörde nach dem Datenabgleich problematische Zinseinkünfte ermittelt, ist dies ein plausibler – und somit legitimer – Grund für einen Kontenabruf (§§ 93, 93b Abgabenordnung).
Restriktive Handhabung des Kontenabrufs und Anhörungsanspruch
Festzuhalten ist aber auch, dass die BAföG-Ämter von dieser Möglichkeit nur in durchaus zurückhaltender Weise Gebrauch machen. Das schon erwähnte Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet es nämlich, in Verdachtsfällen die betreffende Person zunächst um Stellungnahme zu dem Sachverhalt zu bitten. Dem BAföG-Empfänger ist Gelegenheit zu geben, die gegen ihn vorgebrachten Verdachtsmomente zu entkräften und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen.
Setzt sich die Behörde ohne zwingenden Grund über diese Amtspflicht zur Anhörung hinweg, verstößt sie gegen die zum Schutze des Auszubildenden geschaffenen Rechtsvorschriften, die nicht nur eine Pflicht zur Mitwirkung begründen, sondern zugleich auch ein Recht darauf vermitteln.
Kontenabruf erst wenn der Leistungsbezieher nicht kooperiert
Erst wenn das weitere Verhalten des Leistungsbeziehers Anlass zu der Vermutung gibt, dass es an dem Willen oder der Bereitschaft zur Mitwirkung und Aufklärung fehlt, wird das BAföG-Amt seine Nachforschungen intensivieren und einen Kontenabruf in Betracht ziehen.
Der Auszubildende sollte deshalb wissen, dass er durch ein hohes Maß an Kooperations- und Auskunftsbereitschaft die Situation selbst entschärfen kann – wenn er tatsächlich nichts zu verbergen hat!
Gesetzlich festgeschrieben ist dieser für Bezieher öffentlicher Leistungen praktisch überaus wichtige Anhörungsanspruch in § 24 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches X.
Wie geht das BAföG-Amt vor, wenn verstecktes Vermögen erkannt wurde?
Sind dem Amt Zinseinkünfte gemeldet worden, deren Höhe ihm verdächtig erscheint, wird es den Auszubildenden zunächst einmal anschreiben und auffordern, sich hierzu zu äußern und seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung offen zu legen.
Das BAföG-Amt nennt in der Regel eine Frist, die unbedingt eingehalten werden muss. Verstreicht die Frist ungenutzt, geht das Amt von einer mangelnden Mitwirkungsbereitschaft aus und wird ohne weiteres zusätzliche Maßnahmen ergreifen.
Es besteht aber die Möglichkeit, bei dem Amt um eine Fristverlängerung zu bitten, wenn etwa die Beschaffung der notwendigen Unterlagen längere Zeit in Anspruch nehmen sollte.
Tipp: Die Aussichten auf Stattgabe eines Fristverlängerungsantrages sind dabei umso größer, je mehr der BAföG-Empfänger dem Amt freundlich und kooperativ gegenübertritt. Wie immer im zwischenmenschlichen Miteinander können sich Höflichkeit und Verbindlichkeit im Ton auch in dieser Situation bezahlt machen.
Wie kann ich reagieren, wenn ich des BAföG-Betrugs verdächtigt werde?
Die Anhörung sollte in jedem Fall als Chance begriffen und aktiv wahrgenommen werden! Bei allem Unbehagen, das die Situation für den Betroffenen mit sich bringt, besteht für denjenigen, der nichts zu verheimlichen hat, kein Grund zu Besorgnis.
Bei unbegründetem Verdacht nichts zu befürchten
Es wäre deshalb auch grundfalsch und kontraproduktiv, eine innere Abwehrhaltung gegenüber dem BAföG-Amt aufzubauen. Das Gesetz verpflichtet die Behörde, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, dabei aber insbesondere die für den Betroffenen günstigen Umstände zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 2 SGB X).
Ist jemand unschuldig in das Visier der BAföG-Fahnder geraten, was in Anbetracht des massenhaften Datenabgleichs nie ganz ausgeschlossen werden kann, hat er nichts zu fürchten. Die Haltlosigkeit der Vorwürfe wird sich bei abermaliger und sorgfältiger Überprüfung der Datenlage erweisen lassen.
Bankunterlagen mitnehmen!
Ist sich der Auszubildende unsicher und kann er sich nicht genau erinnern, ob er bei Stellung des Antrags mehr Vermögen zur Verfügung hatte, als das Gesetz erlaubt, kann nur eine detaillierte Zusammenstellung entsprechender Kontobelege und Bankunterlagen weiterhelfen. Sind diese Unterlagen nicht mehr zur Hand, können sie in der Regel problemlos bei der Bank angefordert werden.
Im Ernstfall – Rechtsrat einholen
Sollte tatsächlich Vermögen verschwiegen worden sein, ist das weitere Vorgehen gründlich zu überdenken. Es gilt, Ruhe zu bewahren und nicht in hektischen Aktionismus auszubrechen. Das erste Mittel der Wahl sollte jetzt der Gang zum Rechtsanwalt oder zu einer studentischen Beratungsstelle sein, um sich professionelle Unterstützung zu sichern. Immerhin steht für den Betroffenen einiges auf dem Spiel, und sämtliche weiteren Schritte bedürfen gewissenhafter Planung und Abwägung.
Wohlwollen zeigen
Das ist aber ohne die besondere Sachkunde eines Anwalts oder eines juristisch geschulten Mitarbeiters studentischer Hilfswerke nicht zu leisten. Sie werden etwa darüber aufklären können, dass die aufgedeckte Unregelmäßigkeit je nach den Umständen des Einzelfalles entweder als Ordnungswidrigkeit oder aber als Straftat geahndet werden kann. Insbesondere werden sie dazu raten, nunmehr ein Höchstmaß an Wohlverhalten zu zeigen und sich der Behörde umfassend zu erklären.
Kooperation hat Einfluss auf die Strafe
Die Einsichtsfähigkeit und Kooperation, die der Leistungsbezieher in dieser Situation zeigt, wird maßgeblich Art und Umfang der Strafe beeinflussen. Bekennt er sich zu seinen falschen Angaben, kann das strafmildernd berücksichtigt werden, leugnet er aber anhaltend und hartnäckig, wird das zu seinen Lasten gewertet.
Selbstanzeige
Diese Chancen sollten unbedingt genutzt werden. Häufig wird dem Betroffenen daher nahe gelegt, nach Erhalt des amtlichen Anschreibens mit der Aufforderung, seine Vermögensverhältnisse offen zu legen, eine Selbstanzeige abzugeben.
Ihr Inhalt kann mit dem Rechtsanwalt im Einzelnen abgestimmt werden, wobei sie sämtliche Angaben richtig stellen muss, die bei Antragstellung fehlerhaft oder unvollständig waren.
Taktische Manöver keine gute Wahl bei tatsächlichem Leistungsmissbrauch
Steht definitiv fest, dass ein Fall von Leistungsmissbrauch vorliegt, wird sich der Betroffene den Folgen nicht durch taktische Manöver entziehen können. Es kann in einer solchen Situation nur darum gehen, durch aktive Mitwirkung Schuldbewusstsein und Bedauern zu demonstrieren und die Aufrichtigkeit an den Tag zu legen, die bei der Antragstellung versäumt wurde. Allein dieses Verhalten kann – je nach Schweregrad des Einzelfalls – zumindest die Aussicht auf eine nachsichtige Bestrafung sichern.
Welche Strafen dir drohen, wenn du beim BAföG Antrag betrügst, erfährst du unter BAföG Betrug – Strafen und Folgen.
Das Wichtigste in Kürze
Wann Datenabgleich BAföG?
Der Datenabgleich zur Vermögenskontrolle erfolgt in der Regel nach dem Erstantrag beim BAföG-Amt und kann mit einer zeitlichen Verzögerung von bis zu vier Jahren stattfinden.
Wie funktioniert Datenabgleich BAföG?
Für den Datenabgleich im Rahmen der Vermögenskontrolle leitet das BAföG-Amt deine Angaben zum vorhandenen Vermögen an das Bundesamt für Finanzen weiter. Die von dir gemachten Angaben werden mit den dort vorliegenden Daten abgeglichen.
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