Ob du während deines Praktikums weiter BAföG bekommst – und wie viel davon übrig bleibt, wenn du eine Vergütung erhältst – hängt vor allem von zwei Fragen ab: Ist dein Praktikum Pflicht oder freiwillig? Und wann findet es statt?
- Pflichtpraktikum: Dein BAföG-Anspruch bleibt bestehen – die Vergütung wird jedoch ohne Freibetrag (nach Abzug von Pauschalen) voll angerechnet.
- Freiwilliges Praktikum: Anspruch bleibt in den Ferien (Vollzeit) oder während des Semesters (Teilzeit) erhalten, Verdienst bis 603 € ist anrechnungsfrei.
- Praxissemester: Die Vergütung wird auf den gesamten 12-monatigen Bewilligungszeitraum verteilt – das wirkt deutlich milder als beim Vorpraktikum.
- Auslandspraktikum: Förderung über Auslands-BAföG ist möglich, sofern das Praktikum mindestens 3 Monate dauert und während des Studiums stattfindet.
BAföG-Anspruch im Pflichtpraktikum: Das musst du wissen
Ein Pflichtpraktikum ist fest in deiner Studienordnung verankert. Solange Inhalt, Ziele und Dauer vorgeschrieben sind, gilt es als Teil deines Studiums. Dein Anspruch auf BAföG bleibt grundsätzlich erhalten:
- Vor dem Studium, wenn das Praktikum laut Studienordnung zwingend vor der Immatrikulation abzuleisten ist
- Während des Studiums, egal ob als Praxissemester, Blockpraktikum oder Teilzeitpraktikum neben der Vorlesungszeit
Ein Pflichtpraktikum nach dem Studium gibt es nicht – sobald du deinen Abschluss hast, endet auch die Ausbildungsförderung. Referendariat oder Berufspraktika zur staatlichen Anerkennung zählen nicht als Pflichtpraktikum im Sinne des BAföG.
Die gleichen Grundregeln gelten auch für Schüler-BAföG: Ist das Praktikum in der Schulordnung vorgeschrieben, besteht der Förderanspruch fort.
Hinweis zur Verlängerung: Verlängerst du ein Pflichtpraktikum über die vorgeschriebene Dauer hinaus, gelten für den zusätzlichen Zeitraum die Regeln zum freiwilligen Praktikum – also mit Freibetrag.
Für den Antrag: Du musst nachweisen, dass das Praktikum vorgeschrieben ist – am einfachsten mit einer Kopie der entsprechenden Stelle aus deiner Studien- oder Schulordnung. Den Antrag selbst stellst du über BAföGdigital, wo du alle Angaben zum Praktikum direkt im Assistenten einträgst. Deine Praktikumsstelle muss dabei Fachrichtung, Dauer und Vergütung bestätigen.
Vergütung im Pflichtpraktikum: Anrechnung ohne Freibetrag
Beim Pflichtpraktikum gilt § 23 Abs. 3 BAföG: Deine Vergütung wird vollständig auf deinen BAföG-Bedarf angerechnet – ohne Freibetrag. Du kannst lediglich die Werbungskostenpauschale und die Sozialpauschale abziehen.
Rechenweg:
- Bruttovergütung im Bewilligungszeitraum
- − anteilige Werbungskostenpauschale (1.230 €/Jahr = 102,50 €/Monat)
- − Sozialpauschale von 22,3 %
- = anzurechnendes Einkommen, verteilt auf den Bewilligungszeitraum
Wichtig zum Bewilligungszeitraum (BWZ): Beim Pflichtpraktikum vor dem Studium entspricht der BWZ nur der tatsächlichen Praktikumsdauer. Beim Praktikum während des Studiums läuft der BWZ wie im regulären Studium weiter – das Einkommen wird auf den vollen 12-monatigen BWZ verteilt.
Beispiel 1: Pflichtpraktikum vor dem Studium (4 Monate, 600 €/Monat)
BWZ = 4 Monate
| Schritt | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Bruttovergütung | 4 × 600 € | 2.400,00 € |
| Werbungskostenpauschale | 4 × 102,50 € | − 410,00 € |
| Zwischensumme | 1.990,00 € | |
| Sozialpauschale (22,3 %) | − 443,77 € | |
| Anzurechnendes Einkommen gesamt | 1.546,23 € | |
| Anzurechnendes Einkommen monatlich | : 4 Monate | = 386,56 € |
In diesem Beispiel kürzt die Praktikumsvergütung den BAföG-Anspruch um 386,56 € im Monat.
Beispiel 2: Pflichtpraktikum während des Studiums – Praxissemester (6 Monate, 600 €/Monat)
BWZ = 12 Monate. Das Einkommen aus den 6 Praktikumsmonaten wird auf den gesamten Jahreszeitraum verteilt.
| Schritt | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Bruttovergütung | 6 × 600 € | 3.600,00 € |
| Werbungskostenpauschale | 6 × 102,50 € | − 615,00 € |
| Zwischensumme | 2.985,00 € | |
| Sozialpauschale (22,3 %) | − 665,66 € | |
| Anzurechnendes Einkommen gesamt | 2.319,34 € | |
| Anzurechnendes Einkommen monatlich | : 12 Monate | = 193,28 € |
In diesem Beispiel kürzt die Praktikumsvergütung den BAföG-Anspruch um 193,28 € im Monat.
Freiwilliges Praktikum: Es kommt auf den Zeitpunkt an
Ein freiwilliges Praktikum ist nicht in deiner Studienordnung vorgeschrieben. Ob du dabei weiter BAföG bekommst, hängt davon ab, wann und in welchem Umfang du es absolvierst:
| Situation | BAföG-Anspruch |
|---|---|
| vor dem Studium | ❌ Kein BAföG-Anspruch |
| in den Semesterferien | ✅ BAföG läuft normal weiter |
| Teilzeit während Vorlesungszeit | ✅ BAföG läuft weiter (Studium bleibt Fokus) |
| Vollzeit während Vorlesungszeit | ❌ Anspruch entfällt für diesen Zeitraum |
| Während Urlaubssemester | ❌ Kein BAföG-Anspruch |
Hinweis zur Beurlaubung: Ein Urlaubssemester zählt nicht als Fachsemester – das kann bei der Förderungshöchstdauer relevant sein. Ein Vollzeitpraktikum ohne Beurlaubung zählt dagegen als Fachsemester.
Praktikumsvergütung beim freiwilligen Praktikum: Mit Freibetrag
Beim freiwilligen Praktikum gilt § 23 Abs. 1 BAföG: Deine Vergütung wird wie normales Arbeitseinkommen behandelt – du bekommst also den regulären Einkommensfreibetrag beim BAföG.
Freibeträge 2026 (monatlich):
- 603 € für dich selbst
- 850 € für deinen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner
- 770 € je Kind
Beispiel: Freiwilliges Praktikum während der Semesterferien (6 Monate, 1.000 €/Monat)
BWZ = 12 Monate
| Schritt | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Bruttovergütung | 6 × 1.000 € | 6.000,00 € |
| Werbungskostenpauschale | 6 × 102,50 € | − 615,00 € |
| Zwischensumme | 5.385,00 € | |
| Sozialpauschale (22,3 %) | − 1.200,86 € | |
| Einkommen im BWZ | 4.184,15 € | |
| Monatlich | ÷ 12 Monate | 348,68 € |
| Freibetrag | − 603,00 € | |
| Anzurechnendes Einkommen monatlich | 0,00 € |
In diesem Fall bleibt das BAföG vollständig erhalten.
Pflichtpraktikum im Ausland & AuslandsBAföG
Ein Pflichtpraktikum im Ausland wird gefördert – allerdings nur, wenn es während des Studiums stattfindet (nicht davor). Die Anrechnungsregeln für die Vergütung sind dieselben wie beim inländischen Pflichtpraktikum.
Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (§ 5 Abs. 5 BAföG):
- Deine Hochschule oder Prüfungsstelle erkennt an, dass das Auslandspraktikum den Anforderungen deiner Studienordnung entspricht
- Du kannst ausreichende Sprachkenntnisse nachweisen
- Das Praktikum dauert mindestens 3 Monate
- Du studierst bereits seit mindestens einem Jahr im Inland (dann wird die Förderung in der Regel ohne weiteren Nachweis gewährt)
Tipp: Du kannst beim zuständigen BAföG-Amt vorab einen Grundsatzbescheid beantragen (§ 46 Abs. 5 BAföG), der klärt, ob dein geplantes Auslandspraktikum förderfähig ist.
Mehr dazu unter AuslandsBAföG.