Für Auszubildende und Studierende ist das Geld meist knapp. Deshalb beziehen viele von Ihnen BAföG. Müssen dazu noch eigene Kinder betreut werden, erschwert das die finanzielle Lage. Der Gesetzgeber hat dafür den Kinderbetreuungszuschlag vorgesehen.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Grundlage
Wer BAföG-berechtigt ist und ein oder mehrere eigene oder adoptierte Kinder unter 14 Jahren im Haushalt betreut, kann vom Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG profitieren.
Wie hoch ist der Kinderbetreuungszuschlag?
Der Kinderbetreuungszuschlag wird seit Wintersemester 22/23 in Höhe von monatlich 160 € für jedes Kind gewährt. Zuvor betrug er 150 Euro. Es handelt sich jeweils um Pauschalbeträge, du musst also nicht nachweisen, ob und inwiefern du Geld benötigst, um die Betreuung des Kindes sicherzustellen.
Der Kinderbetreuungszuschlag wird stets als Vollzuschuss geleistet. Das gilt auch bei Studierenden, die BAföG sonst zur Hälfte als unverzinsliches Staatsdarlehen erhalten oder in speziellen Situationen sogar nur als verzinsliches Bankdarlehen.
Unter welchen Voraussetzungen gibt es den BAföG Kinderbetreuungszuschlag?
Anspruch auf den Zuschlag hast du für jedes eigene oder adoptierte Kind unter 14 Jahren, mit dem du in einem Haushalt zusammenlebst. Für andere Kinder, z. B. solche, die dein Partner oder deine Partnerin in eure Beziehung mitgebracht hat, gibt es den Zuschlag dagegen nicht, und zwar auch dann nicht, wenn du der- oder diejenige bist, welche(r) sich um die Kindesbetreuung kümmert.
Du musst mit dem oder den Kindern in einem Haushalt zusammenleben. Das muss nicht zwingend dein eigener Haushalt sein. Es ist also kein Problem, wenn du mit deinem Kind bei deinen Eltern wohnst oder in einem Mutter-Kind-Heim.
Alleine Kinderbetreuung kein Kriterium
Auch heißt das Zusammenleben nicht, dass du allein das Kind betreuen musst und keine Hilfe in Anspruch nehmen darfst, um den Kinderbetreuungszuschlag zu erhalten. Im Gegenteil: Es ist kein Problem, wenn das Kind teilweise von anderen Personen oder z. B. in einem Kindergarten betreut wird. Du darfst sogar für deine Ausbildung einen Nebenwohnsitz begründen, ohne dein Kind dauerhaft hierhin mitnehmen zu müssen. Das Kind wohnt trotzdem in deinem Haushalt.
Wie kann ich den Kinderbetreuungszuschlag beantragen?
Der Kinderbetreuungszuschlag muss gesondert beantragt werden. Dafür gibt es ein eigenes Formular der Bundesregierung:
Für denselben Zeitraum kann immer nur ein Elternteil den Zuschlag erhalten. Bezieht ihr als Eltern beide BAföG und lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit eurem Kind, bestimmt ihr untereinander, wer den Antrag stellt.
In einigen Bundesländern kann BAföG und somit auch die Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind online beantragt werden. Mehr dazu erfahrt ihr unter BAföG Antrag online – Ausbildungsförderung online beantragen.
Wird der Zuschlag auf Sozialleistungen angerechnet?
Nach § 14b Abs. 2 BAföG wird der Kinderbetreuungszuschlag nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Bist du also z. B. alleinerziehend und bekommst einen Mehrbedarf für Alleinerziehende (hartziv.org) nach § 21 Abs. 3 SGB II, musst du nicht befürchten, dass dir diese Leistung gekürzt wird.
Etwas anderes gilt allerdings in Bezug auf den Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII (insbesondere Beitrag für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege). Hier findet sehr wohl eine Anrechnung statt, allerdings nur, soweit der Beitrag für eine Betreuung am Wochenende oder wochentags außerhalb der regulären Betreuungszeit erhoben wird.
Das Wichtigste in Kürze
Haben Studenten Anspruch auf Kinderbetreuungszuschlag?
Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag haben Studenten im BAföG-Bezug, die während ihres Studiums eigene oder adoptierte Kinder unter 14 Jahre betreuen und mit ihnen zusammenleben. Der Zuschlag muss gesondert beantragt werden.
Wie hoch ist der Kinderbetreuungszuschlag beim BAföG?
Der Kinderbetreuungszuschlag beträgt 160 € pro Monat für jedes eigene oder adoptierte Kind unter 14 Jahren. Dabei handelt es sich um einen Pauschalbetrag.
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