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BAföG Vermögen – Freibetrag und Anrechnung

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Das Wichtigste in Kürze
  • Nur dein Vermögen zählt: Beim BAföG wird ausschließlich dein eigenes Vermögen angerechnet – das Vermögen deiner Eltern oder deines Ehepartners ist nicht anzugeben.
  • Stichtag Antragstellung: Entscheidend ist der Wert deines Vermögens am Tag der Antragstellung (Erst- oder Folgeantrag). Spätere Veränderungen im laufenden Bewilligungszeitraum bleiben unberücksichtigt.
  • Hohe Freibeträge: Bis zu 15.000 € (unter 30 Jahren) bzw. 45.000 € (ab 30 Jahren) bleibt dein Vermögen beim BAföG anrechnungsfrei.
  • Anrechnung des Restbetrags: Alles, was über dem Freibetrag liegt, wird monatlich auf deinen BAföG-Anspruch angerechnet und mindert deinen Bedarf.
  • Folgen falscher Angaben: Unvollständige oder falsche Angaben können auch Jahre später noch Rückforderungen und Strafen nach sich ziehen.

Warum wird das Vermögen auf BAföG angerechnet?

BAföG bekommst du nur, wenn du dein Studium oder deine Ausbildung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kannst. Deshalb wird geprüft, ob dein vorhandenes Vermögen – unter Berücksichtigung der Freibeträge – zunächst für deinen Lebensunterhalt und deine Ausbildung eingesetzt werden kann, bevor staatliche Leistungen gewährt werden.

Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag beim BAföG?

Beim BAföG gelten feste Freibeträge für dein eigenes Vermögen. Entscheidend ist der Vermögensstand zum Zeitpunkt der Antragstellung. Aktuell bleiben anrechnungsfrei:

  • 15.000 € wenn du unter 30 Jahre alt bist
  • 45.000 € wenn du 30 Jahre oder älter bist
  • 2.300 € zusätzlich für deinen Ehegatten oder Lebenspartner
  • 2.300 € zusätzlich für jedes deiner Kinder

Diese Freibeträge (§ 29 BAföG) werden von deinem Vermögen abgezogen. Nur der Betrag, der darüber liegt, wird beim BAföG angerechnet. Dabei gelten die Regelungen sowohl für Studenten als auch für das Schüler-BAföG.

Wie wird Vermögen beim BAföG angerechnet?

Zunächst wird ermittelt, welcher Teil deines Vermögens nach Abzug deiner Schulden und der geltenden Freibeträge überhaupt berücksichtigt wird. Dieser Betrag gilt als anrechenbares Vermögen.

Der anrechenbare Betrag wird anschließend gleichmäßig auf den Bewilligungszeitraum verteilt, der in der Regel 12 Monate umfasst. Daraus ergibt sich der monatliche Kürzungsbetrag für deine BAföG-Auszahlung.

Die Formel
Monatliche Kürzung = anrechenbares Vermögen : 12

Beispielrechnung zur BAföG-Vermögensanrechnung

Ein verheirateter Student, 27 Jahre alt, hat ein Sparvermögen von 15.000 EUR und ein Wertpapierdepot in Höhe von 5.000 EUR. Darüber hinaus liegen Schulden aus dem Kredit von 2.000 EUR vor. Er beantragt BAföG für einen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten, was die Regel darstellt. Die Berechnung würde also folgendermaßen aussehen:

ErmittlungGesamt
Sparvermögen15.000 EUR
Wertpapiere5.000 EUR
Gesamtbetrag des Vermögens20.000 EUR
Schulden (Ratenkredit)-2.000 EUR
Vermögen nach Schulden18.000 EUR
Freibetrag Antragsteller-15.000 EUR
Freibetrag für Ehefrau-2.300 EUR
Freibetrag gesamt-17.300 EUR
Anrechenbares Vermögen700 EUR

Das anrechenbare Vermögen beträgt 700 EUR. Wenn man diesen Betrag nun durch die 12 Monate Bewilligungszeitraum teilt, ergibt sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 58,33 EUR. Um diesen Betrag wir nun die monatliche BAföG Bedarf bzw. die Auszahlung gekürzt.

Was gilt als Vermögen beim BAföG?

Der Gesetzgeber definiert Vermögen wie folgt: alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und Rechte (§ 27 BAföG). Dazu zählen:

  • Gegenstände (beweglich oder unbeweglich)
  • Immobilien (bei Eigennutzung und angemessener Größe freizustellen)
  • Barvermögen
  • Mietsicherheit (kann als Härtefall nach § 29 Abs. 3 BAföG freigestellt werden)
  • Forderungen gegenüber Dritten
  • Sparvermögen
  • Bausparverträge
  • Lebensversicherungen
  • Wertpapierguthaben (mit Wertbestimmung zum Zeitpunkt der Antragstellung)
  • Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum etc.)
  • Geschäftsanteile
  • Patentrechte
  • Verlags- und Urheberrechte
  • etc.

Ausgenommen sind nicht verwertbare Gegenstände

Hiervon sind Gegenstände und Forderungen ausgenommen, die der Antragsteller aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Dieser Fall tritt ein, wenn auf den Gegenstand oder die Forderung beispielsweise ein gesetzliches Veräußerungsverbot oder eine Verpfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorliegt.

Die Nicht-Verwertbarkeit muss gesetzlich festgestellt werden. Es reicht nicht aus, dass der Eigentümer / Antragsteller diesen Gegenstand bzw. Forderung nicht verwerten will. Hierbei scheidet das rechtsgeschäftliche Veräußerungsverbot gemäß § 137 BGB aus.

Was ist kein Vermögen im Sinne des BAföG?

Nicht als Vermögen angerechnet werden:

  • Rechte auf Versorgungsbezüge, Renten und sonstige wiederkehrende Leistungen
  • Übergangshilfen und Widereingliederungshilfen
  • Nießbrauchrechte
  • Haushaltsgegenstände

Zum Thema, was genau als Rechte auf Renten und Bezüge etc. zu verstehen ist, finden sich in den VwV 27.2.1 ff. zu § 27 BAföG weitere Informationen mit einer detaillierten Aufstellung. Grundlegend ist festzuhalten, dass der Anspruch im Gesamten (Stammrechte) auf diese Bezüge zwar nicht der Anrechnung des Vermögens angehört, jedoch die Leistungen daraus, also z.B. die monatlich gezahlte Rente daraus der Einkommensanrechnung beim BAföG unterliegt.

Haushaltsgegenstände

Zu den Haushaltsgegenständen zählen alle Dinge, die zum Einrichten einer Wohnung und Führen eines Haushalts benötigt werden. Hierzu gehören Möbel, Fernseher, Computer, Haushaltsgeräte, Musikinstrumente, Fahrräder, Kleidung etc.

Zählt ein Auto zum Vermögen?

Das Auto wird ohne Abzug von Freibeträgen dem Vermögen beim BAföG Antrag hinzugerechnet. Dies basiert auf einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (5 C 3/09) vom 30.06.2010.

Seit dem 01.08.2022 gilt für den Antragsteller ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 15.000 Euro (45.000 Euro bei ü30). Da der Pkw zum Vermögen dazugerechnet wird, dürfen bspw. erspartes Vermögen und Wert des Pkw diese Grenze nicht übersteigen, damit keine Anrechnung erfolgt. Liegt bspw. Sparguthaben in Höhe von 8.000 Euro vor, sollte das Auto nicht mehr als 7.000 Euro wert sein.

Gutachten über den Fahrzeugwert erstellen lassen

Leider haben sich die Richter nicht darüber ausgelassen, wie der Fahrzeugwert ermittelt werden muss. Um hier auf der sicheren Seite zu sein und Auseinandersetzungen mit dem BAföG Amt zu vermeiden, sollte man sich ein Gutachten über den aktuellen Zeitwert des Autos erstellen lassen, dies geht relativ günstig über den ADAC oder bei DEKRA Stellen. Alternativ könnte hier auch eine DAT-Schwacke Liste zur Bewertung genutzt werden.

Freistellung des Pkw als Härtefall

Kann der Studierende nachweisen, dass der Pkw zwingend für das Studium erforderlich ist (da es keine andere Möglichkeit gibt, zur Uni zu kommen), so kann das Auto vom Vermögen bei der BAföG Antragstellung freigestellt werden. Es dürfte aber aufgrund der Infrastruktur sehr schwierig sein (aber nicht unmöglich!), eine Begründung hierfür zu finden, die auch beim BAföG Amt Bestand hätte.

Wird eine Eigentumswohnung oder Haus als Vermögen angerechnet?

Eine selbstgenutzte Eigentumswohnung oder ein Haus kann auf Antrag als Härtefall (§ 29 Abs. 3 BAföG i. V. mit VwV 29.3.2.) von der Anrechnung freigestellt werden, soweit ein angemessener Rahmen nicht gesprengt wird. Hierzu hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung ein Rundschreiben erlassen, welches die angemessene Größe eines Ein-/Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung festlegt. Als angemessen gilt demnach:

Personen
im Haushalt
Ein- / ZweifamilienhausEigentumswohnung
1 – 290 m²80 m²
3110 m²100 m²
4130 m²120 m²
jede weitere+20 m² Wohnfläche +20 m² Wohnfläche

Wie wird Miteigentum / Anteil an gemeinschaftlichen Immobilien angerechnet?

Vor diesem Problem stehen viele Auszubildende, die beispielsweise aufgrund eines Erbes nicht alleinige Eigentümer sondern nur Miteigentümer (zu einem bestimmten Bruchteil in der Erbengemeinschaft) an einer Immobilie sind. Diese Vermögensanteile sind durchaus als Vermögen zu werten. Hierbei spielt aber auch die Verwertung des Vermögensanteils eine bedeutende Rolle.

Kann verkauft oder vermietet werden?

Hier gilt es zu prüfen, ob der Anteil am Vermögen verkauft oder im Gesamten vermietet werden kann (sodass für den Anteil Mieteinkünfte eingefordert werden können). Die Sachlage stellt sich aber als schwierig dar, denn es wird sich sicherlich kein Käufer finden, der nur einen Bruchteil an einer Immobilie kauft, es sei denn der Bruchteil ist bspw. eine eigenständige Wohnung, die man vermieten kann.

Beleihen möglich?

Eine weitere Möglichkeit, die das BAföG Amt in Betracht ziehen würde, ist das Beleihen. Diese Situation wird sich jedoch für den Studenten sehr schwierig darstellen, da davon auszugehen ist, dass eine Bank auf so ein Geschäft nicht eingehen wird, da in der Regel kein nennenswertes Einkommen vorhanden ist.

Verkauf und Auszahlung der Anteile

Als letzte Lösung wäre der Verkauf der Anteile an die Miteigentümer in Betracht zu ziehen bzw. sich von ihnen auszahlen zu lassen.

Freistellung aufgrund von Härtefall bei gemeinschaftlichen Immobilien

Erst wenn alle Versuche scheitern, den Anteil entweder zu veräußern, zu vermieten, beleihen oder sich von den Miteigentümern auszahlen zu lassen, kann auf Antrag eine Freistellung aufgrund eines Härtefalls nach § 29 Abs. 3 BAföG Erfolg haben. Dieses Scheitern in der Praxis nachzuweisen dürfte sich als sehr schwierig und zeitraubend gestalten.

Gilt eine Mietkaution als Vermögen beim BAföG?

Prinzipiell stellt die Mietkaution Vermögen im Sinne des § 27 BAföG dar, da sie, wenn auf den eigenen Namen angelegt, eigenes Vermögen darstellt oder wenn sie auf den Namen des Vermieters ausgestellt ist, eine Forderung gegen den Vermieter darstellt.

Als Härtefall freistellbar

Im Jahre 2005 erging seitens des BMBF ein Rundschreiben an die obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung, dass die Mietsicherheit im Rahmen des Härtefall-Antrages nach § 29 Abs. 3 BAföG freigestellt werden kann.

Grundsätzlich stellt sich dann natürlich die Frage, wann ein solcher Härtefall vorliegt. Tatsächlich gesehen kann eine Mietsicherheit nicht verwertet werden, was alleine schon eine Freistellung begründen würde. Eine Verwertung würde nur funktionieren, wenn die Wohnung, für die die Mietkaution hinterlegt ist, gekündigt wird. Und genau da liegt die Härte. Da bei einer Neuanmietung höchstwahrscheinlich ebenfalls eine neue Mietsicherheit verlangt würde, wäre es unsinnig, vom zuständigen BAföG Amt zu verlangen, die Wohnung aufzulösen. Wir raten daher, die Mietsicherheit mit als Vermögen anzugeben und gleichzeitig den Härtefall-Antrag zu stellen.

Was passiert mit Vermögen, von dem ich gar nichts weiß?

Dass man nicht weiß, wie viel Vermögen und wo man es hat, kann man sich so selbst gar nicht vorstellen. Doch die Praxis ist eine andere. Gerade Oma und Opa meinen es meist gut mit den Enkeln und sparen für die Zukunft. In den meisten Fällen lautet das Konto dann auf den Sprössling, der von seinem Glück nichts weiß. Das Unwissen schützt aber nicht vor der BAföG Anrechnung als Vermögen. Um Probleme zu vermeiden, sollte man die Angehörigen (Großeltern, Eltern, Paten etc.) vor Antragstellung daher ansprechen, ob noch Vermögen auf den eigenen Namen besteht, welches noch nicht bekannt ist.

Vermögen übertragen oder verschweigen: Was bekommt das BAföG-Amt mit?

Beim BAföG wird grundsätzlich nur dein eigenes Vermögen angerechnet. Deshalb kommt schnell der Gedanke auf, Erspartes kurz vor dem Antrag auf Eltern, Partner oder andere Angehörige zu übertragen – oder bestimmte Vermögenswerte gar nicht erst anzugeben.

Beides ist problematisch. Vermögensübertragungen ohne angemessene Gegenleistung, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem BAföG-Antrag stehen, gelten als rechtsmissbräuchlich. Das ist insbesondere der Fall, wenn Vermögen kurz vor oder während der förderungsfähigen Ausbildung übertragen wird.

Zur Überprüfung der gemachten Angaben erfolgt regelmäßig – auch ohne konkreten Verdachtsmoment – ein Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dabei können unter anderem Hinweise auf Kapitalerträge und bestehende Konten bekannt werden, etwa aus:

  • Giro- und Tagesgeldkonten
  • Wertpapierdepots, auch bei Online- oder Neobrokern
  • Bitcoin und andere Coins auf Kryptobörsen

Viele wiegen sich in falscher Sicherheit, weil zunächst keine Rückfrage kommt. Da der Datenabgleich häufig nicht unmittelbar, sondern erst Jahre später erfolgt, können Unstimmigkeiten auch dann auffliegen, wenn das Studium bereits abgeschlossen ist. Werden später nicht angegebene Vermögenswerte festgestellt, drohen Rückforderungen, Zinsen und – bei vorsätzlichen Falschangaben – auch Bußgelder oder ein Strafverfahren wegen BAföG-Betrugs.

Welche Schulden / Lasten sind zu berücksichtigen?

Als Schulden und Lasten sind alle Verpflichtungen des Antragstellers anzusehen, die er gegenüber Anderen leisten muss. Hierzu zählen bspw. noch nicht abbezahlte Kredite sowie andere Verpflichtungen. Auch eine Beschränkung des Eigentums durch Dritte ist als Last anzusehen und somit als Schulden beim BAföG Vermögen abzuziehen.

Lasten können auch mit der Verwertung des Vermögens entstehen. Müssen beispielsweise prämienbegünstigte Spar- oder Bausparverträge, Lebensversicherungen etc. vorzeitig aufgelöst werden, so entstehen hierdurch Unkosten bei der Prämie bzw. steuerlichen Behandlung. Hierbei setzt das Amt Lasten in Höhe von 10% von Amts wegen ein, wenn der Antragsteller keine höheren Kosten hierfür nachweist.

Zu beachten ist allerdings, dass das gewährte BAföG Darlehen (die Hälfte der Förderung), welches bis zur Antragstellung geleistet wurde, nicht als Schulden abzugsfähig ist. Sollte jedoch zu viel BAföG gezahlt worden sein, womit sich eine Rückforderung des Amtes für Ausbildungsförderung nach § 20 BAföG ergibt, kann diese als Schulden abgezogen werden, so die Entscheidung des OLG Münster (FamRZ 1985, 222) .

Rechtsmissbräuchliche Verbindlichkeiten sind keine Schulden

Verbindlichkeiten, die rechtsmissbräuchlich eingegangen worden sind, ebenso wie der rechtsmissbräuchliche Vermögensübergang, gelten nicht als Schulden und Lasten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller diese Verbindlichkeiten ohne nennenswerte Gegenleistung eingegangen ist.

Beispiel: Der Antragsteller geht einen Darlehensvertrag mit seinen Eltern ein, um seine Verbindlichkeiten zu erhöhen. Grundsätzlich ist es nicht unmöglich, einen Darlehensvertrag mit seinen Eltern zu schließen, jedoch muss dieser so geschlossen werden, wie auch unter fremden Dritten. Dies bedeutet, dass ein Darlehensvertrag schriftlich geschlossen werden und auch zwingend ein Ratenzahlungsplan (nachweisbar) eingehalten werden muss.

Neben der Anrechnung des vorhandenen Vermögens ist auch die Anrechnung deines Einkommens und dem deiner Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner ein wichtiger Aspekt bei der Ermittlung deines BAföG-Bedarfs. Weiterführende Informationen dazu findest du unter BAföG Einkommen.

Häufige Fragen

Muss ich das Vermögen meiner Eltern beim BAföG angeben?

Nein. Beim BAföG wird ausschließlich dein eigenes Vermögen berücksichtigt. Das Vermögen deiner Eltern oder deines Ehepartners musst du nicht angeben. Eine Rolle spielt lediglich das Einkommen der Eltern, sofern kein elternunabhängiger BAföG-Anspruch besteht.

Muss ich Bitcoin & Kryptowährungen im Antrag angeben?

Ja. Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Stablecoins zählen zum anrechenbaren Vermögen. Maßgeblich ist der Marktwert zum Zeitpunkt der Antragstellung. Da steuerlich relevante Daten zu Kryptowerten zunehmend erfasst werden und im Rahmen des BAföG-Datenabgleichs sichtbar werden können, sollten diese Bestände korrekt angegeben werden.

Wie funktioniert der BAföG-Datenabgleich?

Das BAföG-Amt gleicht die Daten regelmäßig mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Dabei können unter anderem Hinweise auf Freistellungsaufträge, Zinserträge und Kontostammdaten bekannt werden. Da dieser Abgleich häufig zeitversetzt erfolgt, können Unstimmigkeiten auch noch Jahre nach der eigentlichen Förderung auffallen.