Ausbildungsförderung kommt nach den Vorschriften des BAföG grundsätzlich nur infrage, wenn der Auszubildende die wirtschaftlichen Mittel für Lebensunterhalt und Ausbildung nicht selbst oder anderweitig bestreiten kann. Daher wird auf den Bedarf des Auszubildenden auch das Einkommen der Eltern angerechnet, die grundsätzlich unterhaltspflichtig sind.
Sind die Eltern des Auszubildenden nicht bereit, den in der Anrechnung ermittelten Betrag zum Ausbildungsunterhalt zu erbringen, besteht die Möglichkeit, anstelle des Unterhaltes der Eltern Ausbildungsförderung zu beanspruchen. Dieser Förderungsanspruch besteht auch dann, wenn die Eltern des Auszubildenden im Zuge eines gegen sie eingeleiteten Verwaltungszwangsverfahrens zur Abgabe von Erklärungen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht die notwendigen Angaben machen (§ 36 BAföG).
Inhaltsverzeichnis
Zweck der Vorausleistungen
Die BAföG Vorausleistung hat Ersatzfunktion. Sie ist darauf ausgerichtet, den Kindesunterhalt (unterhalt.net), den die Eltern dem Auszubildenden schulden, vorzuschießen, um so die Ausbildung oder ihre Fortsetzung zu ermöglichen. Die erbrachten Vorausleistungen treten dementsprechend an die Stelle des Elternunterhaltes. Es handelt sich bei diesen Leistungen deshalb nicht um reguläre BAföG-Bezüge. Vielmehr zahlt das BAföG-Amt an den Auszubildenden einen Unterhaltsvorschuss. Das Amt kann deshalb in Höhe der geleisteten Vorausleistung im Wege des Rückgriffs gegen die unterhaltspflichtigen Eltern vorgehen und Unterhaltsklage erheben.
Zudem kommt den Vorausleistungen eine Ausgleichs- und Anpassungsfunktion im Verhältnis zum Unterhaltsrecht zu. Liegen die Voraussetzungen elterlicher Unterhaltspflicht nicht mehr vor, weil bspw. das Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat aber gleichzeitig auch nicht die Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG, dann fällt der Auszubildende aus dem gesetzlichen Regelungssystem des Ausbildungsförderungs- und Unterhaltsrechts heraus. Um solche Härten zu vermeiden, können unter diesen Bedingungen Vorausleistungen gezahlt werden. Das gilt darüber hinaus auch dann, wenn unterhaltspflichtige Eltern den Unterhalt nicht ohne Gefährdung ihres eigenen Unterhalts leisten können.
Voraussetzungen für BAföG Vorausleistung
Eine Vorausleistung durch das BAföG-Amt kann erfolgen, wenn
- die Ausbildung aufgrund der Nichterfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht gefährdet ist,
- der Auszubildende dies glaubhaft macht,
- eine Anhörung der Eltern stattgefunden hat,
- keine abweichende Unterhaltsbestimmung vorliegt
- und der Auszubildende einen entsprechenden Antrag auf Vorausleistung stellt.
Fristgerechte Antragstellung
Wird der Antrag erst später gestellt, ist eine rückwirkende Bewilligung von Vorausleistungen nicht möglich. In so einem Fall kommt eine Zahlung nur von dem Antragsmonat an infrage. Ein Antrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes wird überhaupt nicht mehr berücksichtigt.
Versicherung über nicht erbrachte Leistungen
Der Antrag enthält die von dem Auszubildenden mit seiner Unterschrift zu bekräftigende Versicherung, dass die Unterhaltsleistungen der Eltern jeweils
- hinter dem angerechneten Einkommensbetrag zurückbleiben
- gar nicht erbracht werden
- die für die Anrechnung erforderlichen Auskünfte der Eltern nicht zu erlangen waren
Mit seiner Unterschrift erklärt sich der Antragsteller darüber hinaus einverstanden, dass mit der Zahlung der Vorausleistung die Unterhaltsansprüche übergehen und das BAföG-Amt zu ihrer Beitreibung einen Unterhaltsprozess führen kann, wenn dies erforderlich sein sollte.
Wann gilt die Ausbildung als gefährdet?
Eine Vorausleistung kommt nur in Betracht, wenn das Ausbleiben oder die zu geringe Zahlung des Elternunterhalts die Gefährdung der Ausbildung zur Folge hat. Die Ausbildung gilt als gefährdet, wenn der Unterhaltsbeitrag der Eltern hinter dem angerechneten Unterhaltsbetrag um monatlich mindestens 10 Euro zurückbleibt (VwV 36.1.4 i. V. m § 51 Abs. 4 BAföG). Die Verwaltungsvorschrift benennt aber auch zwei Ausnahmefälle, bei deren Vorliegen eine Gefährdung der Ausbildung nicht anzunehmen ist.
Die erste Ausnahme betrifft den grundsätzlichen Vorrang des Ehegattenunterhalts gegenüber dem Elternunterhalt. Ist der Auszubildende verheiratet, und ist Einkommen des Ehegatten vorhanden, wird überprüft, ob das zuvor im Rahmen der Antragstellung anzurechnende Einkommen des Ehepartners zwischenzeitlich gestiegen ist. Ist das der Fall, muss der entsprechende Differenzbetrag für den jetzt maßgeblichen Bewilligungszeitraum der Vorausleistung für die Ausbildung des Ehegatten eingesetzt werden.
Eine Gefährdung der Ausbildung scheidet auch dann aus, wenn der Auszubildende es selbst verschuldet hat, dass die Unterhaltszahlungen seiner Eltern ihn nicht erreicht haben. Das ist dann der Fall, wenn die Mitteilung des Aufenthaltsortes oder für den Empfang der Zahlung wesentlicher Informationen unterblieben ist.
Glaubhaftmachung durch den Auszubildenden
Mit seiner in dem Antragsvordruck geleisteten Unterschrift versichert der Auszubildende, dass seine Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht oder nicht in der geschuldeten Höhe leisten.
Das reicht für die Glaubhaftmachung grundsätzlich aus.
Anhörung der Eltern
In der Anhörung können die Eltern des Auszubildenden die Gründe für die Verweigerung der Unterhaltszahlung oder der Zahlung des vollen Unterhaltsbetrages darlegen. Die Eltern sind von dem zuständigen BAföG-Amt darüber in Kenntnis zu setzen, dass und unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen ihre Inanspruchnahme in Betracht kommt. Geben die Eltern keine Erklärung zur Sache ab, ist davon auszugehen, dass die Angaben des Auszubildenden in seinem Antrag auf Vorausleistung zutreffend sind. Das Gleiche gilt, falls die Eltern zum angesetzten Anhörungstermin nicht erscheinen.
Die Eltern trifft eine gesetzliche Auskunftspflicht zur Einkommensanrechnung (§ 47 BAföG). Sie sind verpflichtet, sämtliche hierfür erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise über ihr Arbeitseinkommen und sonstige Bezüge auf Verlangen dem BAföG-Amt vorzulegen. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Auskunftspflicht können Fristen gesetzt werden.
Absehen von der Anhörung
Von der Anhörung der Eltern kann nur jeweils abgesehen werden aus wichtigem Grund oder wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum bereits Vorausleistungen erhalten hat
Ein wichtiger Grund, der zum Absehen von der Anhörung berechtigt, liegt beispielsweise vor, wenn die Anhörung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann oder die Eltern schon in einer früheren Anhörung dem BAföG-Amt gegenüber die Leistung von Unterhalt so nachdrücklich verweigert haben, dass mit einer Änderung ihrer Haltung durch die Anhörung nicht zu rechnen ist
Keine anderweitige Unterhaltsbestimmung
BAföG als Vorausleistung kommt nicht infrage, soweit die Eltern Unterhalt nach Maßgabe einer gegenüber dem Auszubildenden getroffenen Bestimmung leisten. Das Gesetz gestattet es unterhaltspflichtigen Eltern, selbst zu bestimmen, in welcher Art sie den Unterhalt gewähren. Es ist in ihr Belieben gestellt, ob der Unterhalt in finanzieller Form mittels monatlicher Überweisung geleistet wird oder ob sie ihn dadurch erbringen, dass sie ihrem Kind freie Unterkunft und Verpflegung einräumen. Haben die Eltern von ihrem unterhaltsrechtlichen Bestimmungsrecht Gebrauch gemacht, ist ein Anspruch auf Vorausleistung nicht gegeben.
Wichtig: Dieser Anspruchsausschluss greift auch dann ein, wenn die Unterhaltsbestimmung offenkundig nicht im Einklang mit den Interessen des Auszubildenden steht, etwa weil die bereitgehaltene Unterkunft sich nicht am Ausbildungsort befindet. In solchen Fällen einer missbräuchlichen Ausübung des Bestimmungsrechts durch die Eltern ist der Auszubildende darauf verwiesen Abänderungsklage zum Familiengericht zu erheben.
BAföG Vorausleistung beantragen – Download Antragsformular
Vorausleistungen können nur auf gesonderten Antrag hin erbracht werden. Zu diesem Zweck hat der Auszubildende das bei den BAföG-Ämtern vorrätig gehaltene Formblatt 8 auszufüllen. Der Antrag muss spätestens bis zum Ende desjenigen Monats gestellt werden, der auf den Zugang des BAföG-Bescheides folgt, aus dem sich der angerechnete Einkommensbetrag der Eltern ergibt.
Vorausleistung nach Bußgeld und Verwaltungszwang
Ein Vorausleistungsanspruch besteht auch dann, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass
- seine unterhaltspflichtigen Eltern keinen Unterhalt leisten
- die Eltern nicht die für die Einkommensanrechnung erforderlichen Auskünfte erteilen oder Nachweise vorlegen und aus diesem Grund eine Einkommensanrechnung nicht erfolgen kann
und wenn ein daraufhin festgesetztes
- Bußgeld oder die Einleitung eines Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb von zwei Monaten zur Erteilung der Auskünfte geführt haben
Im Wege des Verwaltungszwanges kann das BAföG-Amt die Erteilung der erforderlichen Auskünfte erzwingen. Das Verfahren des Verwaltungszwanges wird durch Zustellung eines behördlichen Veraltungsaktes an die Eltern eröffnet. In dem Bescheid wird ein bestimmtes Zwangsmittel (im Regelfall Bußgeld) angedroht für den Fall, dass die Eltern der gesetzlichen Auskunftspflicht nicht nachkommen.
Haben die Eltern ihren Wohnsitz im Ausland, ist die Gewährung von Vorausleistungen davon abhängig, dass der Auszubildende seinen Unterhaltsanspruch formell an den Leistungsträger abtritt (§ 36 Abs.2 S.2 BAföG).
BAföG Vorausleistung ohne Unterhaltspflicht der Eltern
Die Ausgleichs- und Anpassungsfunktion der Vorausleistung erlaubt es, entsprechende Ausbildungsförderung auch dann zu leisten, wenn ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern nicht oder nicht mehr besteht, zugleich aber auch die Voraussetzungen einer elternunabhängigen BAföG-Förderung nicht gegeben sind. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 36 BAföG soll in Fällen, in denen
- die Eltern keinen Unterhalt leisten
- ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen die Eltern offensichtlich nicht besteht
in Bewilligungszeiträumen, die der Vorleistungsgewährung nachfolgen, statt Vorausleistung künftig reguläre Ausbildungsförderung geleistet werden. Eine Anrechnung von Einkommen der Eltern findet bei dieser anschließenden Förderung nicht mehr statt.
Grundsätzlich kein Unterhalt für Zweitausbildung
Eine solche Situation kann vor allem dann eintreten, wenn der Auszubildende nach Abschluss einer Erstausbildung eine zusätzliche Ausbildung beginnen möchte. In derartigen Fällen einer Zweitausbildung besteht eine Unterhaltspflicht der Eltern im Regelfall nicht mehr. Die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern ist grundsätzlich erschöpft, wenn sie dem Kind durch angemessene Unterhaltsleistungen eine Erstausbildung ermöglicht haben.
Ausnahmefälle von Anspruch auf Unterhalt für Zweitausbildung
Die Verwaltungsvorschrift zu § 36 BAföG kennt allerdings einige Ausnahmen von diesem Grundsatz. Danach haben Eltern mit Abschluss einer Erstausbildung ihre Unterhaltspflicht noch nicht erfüllt, wenn
- gesundheitliche Gründe einen Berufswechsel notwendig machen
- die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruhte
- der Auszubildende von seinen Eltern in einen für ihn unbefriedigenden Beruf gedrängt wurde
- die Zweitausbildung einer mit den Eltern vereinbarten Ausbildungsplanung entspricht
- während der Erstausbildung eine besondere Begabung deutlich geworden ist, die die Zweitausbildung erforderlich macht
- der Auszubildende nach Abitur und praktischer Berufsausbildung ein Studium, das mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, aufnehmen will
Höhe der BAföG Vorausleistung
Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Wird Ausbildungsförderung in Form von Vorausleistung gezahlt, so richtet sich deren Höhe ebenfalls nach diesem Bedarf und der dazu pauschal festgelegten BAföG Höhe.
Zunächst für ein Jahr bewilligt
Wie reguläres BAföG wird die Vorausleistung zunächst für ein Jahr bewilligt. Liegen danach die Voraussetzungen für Vorausleistungen unverändert vor, kann eine entsprechende Anschlussförderung in Betracht kommen. Der Auszubildende hat hierzu einen Wiederholungsantrag zu stellen (Formblatt 8). Tipp: Um Verzögerungen zu vermeiden, sollte der Folgeantrag ca. zwei Monate vor Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraumes gestellt werden.
Liegen die besonderen Voraussetzungen für reguläre Ausbildungsförderung bei nicht oder nicht mehr bestehender Unterhaltspflicht der Eltern vor, ist für den Bewilligungszeitraum, der dem Bezug der Vorausleistungen nachfolgt, der entsprechende Grundantrag zu stellen.
Folgen der BAföG Vorausleistung
Unterhalts- und Auskunftsanspruch
Als Folge der Vorausleistung geht der gegen die Eltern bestehende Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der tatsächlich erbrachten Zahlungen auf das leistende Land über (§ 37 BAföG). In dieser Höhe verliert der Auszubildende die rechtliche Befugnis, den Unterhaltsanspruch selbst gegen seine Eltern geltend zu machen.
Zugleich mit dem Unterhaltsanspruch als solchem geht der unterhaltsrechtliche Anspruch auf Auskunft gegen die Eltern auf das Land über, so dass das BAföG-Amt die Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern verlangen kann. Der übergegangene Unterhaltsanspruch ist mit Eintritt der Fälligkeit mit 6% zu verzinsen.
Erhebung der Unterhaltsklage
Das BAföG-Amt hat die Eltern über den Übergang des Unterhaltsanspruchs zu informieren und sie zugleich zur Unterhaltsleistung aufzufordern. Erfolgt keine Zahlung und wird auch keine anderweitige gütliche Regelung – wie ratenweise Forderungstilgung oder Stundung – getroffen, können Bestand und Umfang der Unterhaltspflicht gerichtlicher Klärung zugeführt und die Rückzahlung der Vorausleistungen gegebenenfalls erfochten werden.
Grenzen der Inanspruchnahme
Die Grenzen einer möglichen Inanspruchnahme der Eltern werden durch das Gesetz gezogen. Der gegen die Eltern gerichtete Unterhaltsanspruch geht in dem Umfang über, wie er in der Person des Auszubildenden besteht. Das bedeutet insbesondere, dass der Anspruch nach den zivilrechtlichen Unterhaltsvorschriften Beschränkungen unterliegen kann. Das kann letztlich dazu führen, dass eine nach den pauschalierenden Vorschriften des BAföG anzunehmende Unterhaltspflicht der Eltern durch das auf die konkreten wirtschaftlichen Einzelumstände zugeschnittene zivilrechtliche Unterhaltsrecht korrigiert werden muss.
Eigener Unterhalt als maßgebliche Grenze
Die für die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern maßgebliche Grenze formuliert das Gesetz in § 1612 Abs.1 BGB. Unterhaltspflichtig ist danach nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Stellt sich deshalb nach Übergang des Unterhaltsanspruchs heraus, dass ein Unterhaltsprozess nicht Erfolg versprechend ist, weil die Eltern nach zivilrechtlichen Unterhaltsbestimmungen nicht leistungsfähig sind, kann das BAföG-Amt von einer gerichtlichen Inanspruchnahme der Eltern absehen.
Kindesunterhalt Rechner – Höhe der Unterhaltspflicht unter Berücksichtigung des Einkommens und Freibeträge bestimmen (unterhalt.net).
Rückzahlung der BAföG Vorausleistung
Staatsdarlehen
Liegt der gesetzliche Regelfall vor, wird Ausbildungsförderung in Form der Vorausleistung zur Hälfte als Zuschuss, zur anderen Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen gewährt. Wie in den sonstigen Fällen der BAföG Förderung ist der Darlehensanteil der Vorausleistungen an das Bundesverwaltungsamt zurückzuzahlen – Details hierzu unter BAföG Rückzahlung.
Leisten die Eltern einen bestimmten Unterhaltsbeitrag an den Auszubildenden, kommt es in anteiliger Höhe dieses Betrages zu einer entsprechenden Minderung der Darlehenslast. Erfolgt keinerlei Unterhaltsleistung durch die Eltern, unterliegt der komplette Darlehensanteil der Rückzahlungspflicht.
Ist die Vorausleistung in Form eines verzinslichen Bankdarlehens erbracht worden, kommt es zu keinem Übergang des Unterhaltsanspruchs. Der Auszubildende hat in diesem Fall die Ausbildungsförderung in voller Höhe zurückzahlen. Es besteht für ihn dann allerdings die Möglichkeit, seinerseits im Wege der Unterhaltsklage Rückgriff bei seinen unterhaltspflichtigen Eltern zu nehmen.
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