Zum Inhalt springen

BAföG Rückzahlung – wann und wie viel?

Rückzahlung Tilgung berechnen

Studenten bzw. Auszubildende an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien erhalten die monatlichen BAföG-Förderbeträge zur Hälfte als unverzinsliches Staatsdarlehen und in wenigen Fällen, z. B. bei der Studienabschlusshilfe, in voller Höhe als verzinsliches Bankdarlehen. Beide Darlehen müssen später zurückgezahlt werden. Dabei gibt es ein paar wesentliche Unterschiede zu beachten.

Muss ich BAföG zurückzahlen?

Grundsätzlich ja, denn als Student bekommst du zwar die Hälfte deiner BAföG Zahlungen vom Staat geschenkt, die andere Hälfte ist jedoch ein zinsloses Darlehen, welches du zurückzahlen musst.

Erhältst du für eine schulische Ausbildung Schüler BAföG, so wird das in der Regel als Vollzuschuss gezahlt und muss nicht zurückgezahlt werden.

Rückzahlung des Staatsdarlehens

Rückzahlungsbeginn 5 Jahre nach Ende der Förderung

Die Rückzahlung des Staatsdarlehens beginnt 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bzw. der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit (§ 18 Abs. 3 BAföG).

Dabei wird jeder Ausbildungsabschnitt gesondert betrachtet. Du musst also das Darlehen, das du für ein Bachelorstudium erhalten hast, selbst dann 5 Jahre nach dem Ende der für dieses Studium geltenden Förderungshöchstdauer zurückzahlen, wenn du anschließend noch ein Masterstudium absolvierst.

Welche Formen der Förderung es gibt, von Darlehen bis zum Vollzuschuss, erfährst du unter BAföG Förderungsarten.

Beginn bei vollzogenem Fachrichtungswechsel

Hast du während des Bachelorstudiums einen Fachrichtungswechsel vollzogen, ist die Förderungshöchstdauer des neuen (letzten) Bachelorstudiengangs entscheidend.

Mehr zum Wechsel der Fachrichtung unter Fachrichtungswechsel und Studienabbruch beim BAföG.

Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid sechs Monate vor Fälligkeit

Sechs Monate vor Eintritt der Fälligkeit (also etwa 4,5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, s.o.) schickt dir das Bundesverwaltungsamt einen sog. Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (§ 18 Abs. 5a BAföG, § 10 DarlehensVO). Im Feststellungsbescheid führt es die Darlehensschuld auf und setzt die Förderungshöchstdauer fest. Der Rückzahlungsbescheid enthält den Tilgungsplan und den Rückzahlungsbeginn. Außerdem informiert dich das Amt über die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung mit dem für dich höchstmöglichen BAföG Nachlass.

Widerspruch gegen Rückzahlungsbescheid

Wenn du der Auffassung bist, dass die festgelegte Darlehenshöhe nicht stimmt oder der Bescheid andere falsche Feststellungen enthält, kannst du dich dagegen wehren, indem du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegst.

Wichtig: Muss das Bundesverwaltungsamt erst deine Anschrift ermitteln, um dir den Bescheid zuschicken zu können, fallen zusätzliche Kosten für dich an. Es ist deshalb ratsam, ihm mitzuteilen, wenn sich deine Anschrift oder dein Name ändert. Die Mitteilung ist auch online möglich.

Rückzahlungsmodalitäten

Die Rückzahlungsmodalitäten sind in § 18 BAföG geregelt:

  • Mindestens 130 Euro (105 Euro bis März 2020) monatliche Raten
  • Entrichtung der Raten jeweils für 3 Monate in einer Summe (also 390 Euro je Quartal)
  • Rückzahlung innerhalb von 20 Jahren
  • Maximale Gesamtrückzahlungssumme 10.010 Euro bzw. 77 Raten á 130 Euro (bei Bachelor-Master-Kombinationen gilt dies für beide Studiengänge zusammen)
  • Zinsen nur bei Verzug der Tilgung einer Darlehensrate von mehr als 45 Tagen (Verzugszinsen fallen auf die gesamte Darlehens(rest)schuld an, nicht auf die einzelne Rate!)
  • Möglichkeit der Freistellung von der Rückzahlungspflicht bei geringem Einkommen (jeweils ein Jahr)
  • Nachlass von der Darlehens(rest)schuld bei vorzeitiger Rückzahlung

Freistellung von der Rückzahlungspflicht

Die Rückzahlung des Staatsdarlehens erfolgt einkommensabhängig (§ 18a BAföG).

Das bedeutet: Wenn dein Einkommen nicht reicht, um die Raten zu tilgen, kannst du dich jeweils für ein Jahr von der Rückzahlungspflicht freistellen lassen.

Erlassen wird dir damit nichts, du darfst die noch ausstehenden Raten aber später zurückzahlen. Möglich ist eine Freistellung, wenn dein Netto-Einkommen im Antragsmonat den Freibetrag bzw. die Summe der für dich relevanten Freibeträge in der Tabelle unten nicht um mindestens 42 Euro übersteigt.

Freibetrag
Für dich als Darlehensnehmer(in)1.330 Euro
Für deinen Ehegatte/Lebenspartner, sofern er sich nicht in einer Ausbildung befindet, die mit BAföG oder nach dem SGB III gefördert werden kann665 Euro
Der Betrag mindert sich um das Einkommen des Ehegatten/ Lebenspartners.
Für jedes in deinem Haushalt lebende Kind*, sofern es sich nicht in einer Ausbildung befindet, die mit BAföG oder nach dem SGB III gefördert werden kann605 Euro
Der Betrag mindert sich um das Einkommen des Kindes.
Bei Behinderten und Alleinerziehenden können nach § 18a Abs. 1 Satz 6 BAföG weitere Beträge unberücksichtigt bleiben.

*Einzelheiten kannst du § 25 Abs. 5 BAföG entnehmen, auf den § 18a Abs. 1 Satz 4 BAföG verweist.

Freistellung nur auf Antrag

Die Freistellung von der Rückzahlungspflicht ist nur auf Antrag möglich. Rückwirkend erfolgt sie längstens für 4 Monate vor dem Antragsmonat.

Einkommensänderungen müssen mitgeteilt werden

Das Bundesverwaltungsamt geht davon aus, dass du in jedem Monat des Freistellungszeitraums dasselbe Einkommen hast wie im Antragsmonat.

Sollte sich dein Einkommen erhöhen, bist du verpflichtet, dies dem Amt mitzuteilen. Gleiches gilt für den Fall, dass andere Änderungen eintreten, die für die Freistellung relevant sind.

Achtung: Möchtest du auch nach Ablauf des Freistellungszeitraums weiter freigestellt werden, musst du von dir aus rechtzeitig einen Folgeantrag stellen. Ansonsten wird die nächste Rate fällig.

Nachlass bei vorzeitiger Rückzahlung

Du kannst das Staatsdarlehen auch vollständig zurückzahlen, bevor die erste Vierteljahresrate fällig wird (§ 18 Abs. 5b BAföG).

Der Vorteil ist, dass dir in diesem Fall ein Nachlass auf die Darlehensschuld gewährt wird.

Tipp: Warte dafür den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes ab, in dem dir der höchstmögliche Nachlass mitgeteilt wird.

Eine (noch) frühere Rückzahlung bringt dir keine weiteren Vorteile. Alternativ kannst du auch mit der Tilgung der Raten beginnen und zu einem späteren Zeitpunkt die restliche Darlehensschuld in voller Höhe begleichen.

Dabei gilt: Je höher die noch nicht fällig gewordene Restschuld, desto höher der Nachlass. Details kannst du der folgenden Tabelle entnehmen:

Ablösebetrag für das Darlehen bis (in €)NachlassZahlbetrag
5005,0 %475 €
1.0006,0 %940 €
1.5007,0 %1.395 €
2.0008,0 %1.840 €
2.5009,0 %2.275 €
3.0009,5%2.715 €
3.50010,5 %3.133 €
4.00011,5 %3.540 €
4.50012,0 %3.960 €
5.00013,0 %4.350 €
5.50014,0 %4.730 €
6.00014,5 %5.130 €
6.50015,5 %5.493 €
7.00016,0 %5.880 €
7.50017,0 %6.225 €
8.00018,0 %6.560 €
8.50018,5%6.928 €
9.00019,5 %7.245 €
9.50020,0 %7.600 €
10.00021,0 %7.900 €
10.50021,5 %8.243 €
11.00022,0 %8.580 €
11.50023,0 %8.855 €
12.00023,5 %9.180 €
12.50024,5 %9.438 €
13.00025,0 %9.750 €
13.50025,5 %10.058 €
14.00026,5 %10.290 €
14.50027,0 %10.585 €
15.00027,5 %10.875 €
15.50028,5 %11.083 €
16.00029,0 %11.360 €
16.50029,5 %11.633 €
17.00030,0 %11.900 €
17.50031,0 %12.075 €
18.00031,5 %12.330 €
18.50032,0 %12.580 €
19.00032,5 %12.825 €
19.50033,0 %13.065 €
20.00033,5 %13.300 €
20.50034,5 %13.428 €
21.00035,0 %13.650 €
21.50035,5 %13.868 €
22.00036,0 %14.080 €
22.50036,5 %14.288 €
23.00037,0 %14.490 €
23.50037,5%14.688 €
24.000 (und mehr)38,0 %14.880 €

Teilerlass (nur bei Ausbildungsende vor dem 1.1.2013)

Früher gab es verschiedene Möglichkeiten, einen Teil der Darlehensschuld erlassen zu bekommen. Diese wurden zwischenzeitlich alle abgeschafft.

Achtung: Nur Darlehensempfänger, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2013 beendet haben, profitieren noch vom Teilerlass wegen guter Leistungen und schnellen Studiums (§ 18b BAföG).

Voraussetzung: Zu den besten 30 Prozent gehören

Der Teilerlass wegen guter Leistungen setzt voraus, dass du zu den besten 30 Prozent deines Abschlussjahrgangs gehörst und deine Ausbildung spätestens 12 Monate nach Ablauf der Förderungshöchstdauer in Deutschland abgeschlossen hast.

Erlassen werden dir

  • 25 Prozent der Darlehensschuld, wenn du deinen Abschluss innerhalb der Förderungshöchstdauer gemacht hast;
  • 20 Prozent der Darlehensschuld, wenn du deinen Abschluss innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer gemacht hast;
  • 15 Prozent der Darlehensschuld, wenn du deinen Abschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer gemacht hast.

Für Auszubildende an Akademien und Höheren Fachschulen beträgt der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses immer 20 Prozent.

Voraussetzung: Vorzeitiger Studienabschluss

Voraussetzung des Teilerlasses wegen schnellen Studiums ist, dass du dein Studium vorzeitig abgeschlossen hast.

Bei einer Unterschreitung der Regelförderungsdauer von 4 Monaten werden dir 2.560 Euro und bei einer Unterschreitung der Regelförderungsdauer von 2 Monaten 1.025 Euro der Gesamtdarlehensschuld erlassen.

Wichtig: Wenn du einen Teilerlass in Anspruch nehmen willst, musst du ihn innerhalb eines Monats nach Erhalt des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids (formlos) beim Bundesverwaltungsamt beantragen.

Rückzahlung des Bankdarlehens

In wenigen Fällen erhalten Auszubildende an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien die BAföG-Förderung lediglich in Form eines verzinslichen Bankdarlehens.

Das gilt vor allem für die Studienabschlusshilfe und die durch einen zweiten Fachrichtungswechsel verursachte längere Studienzeit. Gewährt wird das Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), an die es auch später zurückzuzahlen ist.

Die Einzelheiten der Rückzahlung regelt § 18c BAföG, gegebenenfalls in Verbindung mit dem jeweiligen Darlehensvertrag, soweit hierin abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind.

Weiterführende Informationen unter Studienabschlusshilfe.

Rückzahlungsbeginn

Die Verpflichtung zur Rückzahlung beginnt 18 Monate nach dem Ende des Monats, in dem du zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden bist (§ 18c Abs. 6 Satz 2 BAföG).

Rückzahlungsmodalitäten

Die dazugehörigen Rückzahlungsmodalitäten sind in § 18c Abs. 7 und 8 BAföG geregelt.

Vor Beginn der Rückzahlung erhältst du einen Tilgungsplan. In diesem teilt dir die KfW Folgendes mit:

  • die Höhe der Darlehensschuld,
  • die Höhe der gestundeten Zinsen,
  • die für dich geltende Zinsregelung,
  • die Höhe der monatlichen Rückzahlungsbeträge und
  • den Rückzahlungszeitraum.

Bankdarlehen vor Staatsdarlehen zurückzahlen

Den Tilgungsplan stimmt die KfW mit dem Bundesverwaltungsamt ab, das für die Rückzahlung des Staatsdarlehens zuständig ist.

Das ist wichtig, weil das Bankdarlehen vor dem Staatsdarlehen zurückzuzahlen ist und sich der Rückzahlungszeitraum für beide Darlehen zusammen auf 22 Jahre erhöht. Nimmst du nur das Bankdarlehen in Anspruch, hast du 20 Jahre Zeit für die Rückzahlung.

Die Rückzahlungsraten haben eine Höhe von mindestens 130 Euro monatlich und sind für jeweils 3 aufeinanderfolgende Monate in einer Summe (390 Euro) zu entrichten.

Vereinbarung eines Festzins möglich

Ab Beginn der Rückzahlung, jeweils zu den Zinsanpassungsterminen Ende März und Ende September, kannst du mit der KfW einen Festzins für die Restlaufzeit des Darlehens vereinbaren – längstens jedoch für 10 Jahre.

Wichtig: Einen entsprechenden Antrag musst du jeweils einen Monat vorher schriftlich bei der KfW stellen, die dir dann ein entsprechendes Angebot schickt.

Vorzeitige Tilgung

Du kannst das Bankdarlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Ein Nachlass der Darlehensschuld ist damit aber nicht verbunden (§ 18c Abs. 9 BAföG).

Stundung und Ratenermäßigung

Hast du nicht genug Geld, um die Raten zu begleichen, kannst du bei der KfW die Stundung der Rückzahlung oder eine Reduzierung der Raten beantragen.

Dafür gibt es auf der Website der KfW ein eigenes Formular. Ergänzend musst du Einkommensnachweise einreichen. Die Stundung erfolgt in der Regel für ein Jahr. In dieser Zeit laufen die Zinsen weiter.

Unterschiede bei der Rückzahlung

Nachfolgend die Unterschiede von Staats- und Bankdarlehen im Überblick:

StaatsdarlehenBankdarlehen
Verzinsungneinja
Beginn der Rückzahlung5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer18 Monate nach Auszahlung des letzten Förderbetrages in Form des Bankdarlehens
Freistellung von der Rückzahlungspflicht bei geringem Einkommenjanur Möglichkeit der Stundung oder Ratenreduzierung; die Zinsen laufen weiter
Nachlass der Darlehensschuld bei vorzeitiger Rückzahlungjanein
Teilerlass wegen guter Leistungen oder schnellen Studiumsnur Möglichkeit der Stundung oder Ratenreduzierung; die Zinsen laufen weiternein

Das Wichtigste in Kürze

Wie viel vom BAföG muss man zurückzahlen?

Vom BAföG für Studierende müssen grundsätzlich 50% der erhaltenen Summe (dies ist der Darlehensanteil), maximal aber 77 Monatsraten á 130 € (seit April 2020) zurückgezahlt werden – dabei ist die Rückzahlungssumme auf höchstens 10.010 € gedeckelt und noch offene Schulden werden nach 20 Jahren vollständig erlassen.

In welchen Fällen muss man BAföG nicht zurückzahlen?

Wurde Schüler-BAföG gezahlt, muss nichts zurückgezahlt werden. Da die Rückzahlung des BAföGs für Studierende einkommensabhängig stattfindet kann eine einjährige Freistellung erfolgen, wenn das Netto-Einkommen die geltenden Freibeträge nicht um mindestens 42 € übersteigt. Für den Darlehensnehmer selbst beträgt dieser bspw. 1.260 €, für Kinder kommen 570 € dazu. Eine gänzliche Erlassung der Schulden ist nicht möglich.

Kann ich mein BAföG sofort zurückzahlen?

Ja, BAföG kann auch vorzeitig ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Dies kann sogar zum Nachlass bis zu 50% führen.

Bildnachweis: shisu_ka / shutterstock.com