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Pfändung von Hartz IV 4 - Arbeitslosengeld II - ALG 2

Die Leistungen von Arbeitslosengeld II / Hartz IV sind Zahlungen, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes dienen und demnach nicht pfändbar oder übertragbar sind.

Die ausgezahlte Leistung auf einem Girokonto ist grundsätzlich 7 Tage geschützt. In dieser Zeit dürfen keine Gläubiger ihre Ansprüche am Guthaben noch die Bank wegen eines überzogenen Kontos durchsetzen. Auch kann man während dieser Frist auf Auszahlung bestehen.

Ferner sind folgende Leistungen nicht pfändbar:


Ausnahme

Sofern die Gläubiger mit einem amtlichen Titel Ihre Forderungen direkt an die zuständige Stelle richten, z.B. ARGE etc. richten, so gilt die Pfändungstabelle.

Hierbei bleibt nur der unpfändbare Teil nach der Tabelle der Sozialleistungen von der Pfändung verschont.

Es kann im Einzelfall, wegen Bedrohung der Existenz, darüber entschieden werden ob die Pfändungsfreigrenze ausnahmsweise angehoben wird.

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