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Hamburg

In Hamburg wurden die allgemeinen Studiengebühren erstmalig zum Sommersemester 2007 eingeführt und betrugen 500 Euro. Anschließend mussten Studenten 375 Euro je Semester an Studiengebühren entrichten, nachdem diese zum Wintersemester 2008/2009 abgesenkt wurden.

Abschaffung der Studiengebühren WiSe 2012/13

Nachdem die SPD in Hamburg alleine regieren kann, da sie die absolute Mehrheit bei den Landtagswahlen erreicht hatte, kündigte der Senat die Abschaffung der Studiengebühren an. Die Landesregierung hat ihr Ziel erreicht, und die Studiengebühren in Hamburg zum WiSe 2012/2013 abgeschafft.

Bereits zum Sommersemester 2004 erhob die Hansestadt erstmalig Gebühren in der Höhe von 500 Euro für all jene Studenten die nicht in der Hamburger Metropolregion (Stadt und Landkreise) einen Wohnsitz vorweisen konnten. Auch jenen Studenten, welche die Regelstudienzeit deutlich überschritten hatten wurden zur Kasse gebeten, ganz ähnlich den Plänen, wie sie auch in Bremen und Rheinland-Pfalz umgesetzt werden sollten. Aufgrund einer Klage wurden die Studiengebühren in Hamburg für all jene Studenten von außerhalb vorübergehend ausgesetzt.

Nachgelagerte Studiengebühren in Hamburg

Allerdings geht das Land einen Sonderweg in Deutschland, was die Erhebung dieser sogenannten „nachgelagerten Gebühren“ betrifft. Konkret bedeutet diese Nachlagerung, dass gemäß § 6b des Hamburgischen Hochschulgesetzes die Studiengebühren erst dann nachträglich gezahlt werden müssen, wenn eine Einkunftsgrenze von 30.000 Euro je Jahr gemäß Einkommenssteuergesetz erreicht wird. Somit werden die Studiengebühren erst dann fällig, wenn man von dem Studium finanziell durch einen Job profitiert.

Die Studiengebühren werden also bis zum Abschluss des Studiums zinslos gestunden. Die Stundung gilt längstens für die Regelstudienzeit zuzüglich höchstens zwei Semestern.

Übersicht zu Studiengebühren in Hamburg

Studiengebühren Einführung abgeschafft Weitere Gebühren
Allgemeine SoSe 07 WiSe 12/13 50 €
nächste Landtagswahlen: Frühjahr 2015

Allgemeingültige Studiengebühren wurden dann ab dem Sommersemester 2006 geplant, dieser Termin wurde allerdings um ein Jahr verschoben. Die Studiengebühren in Hamburg sollten 500 Euro pro Semester betragen und wurden schlussendlich mit der absoluten Mehrheit der CDU in der Hamburger Bürgerschaft im Juni 2006 beschlossen. Zusätzliche Verwaltungskosten von lediglich 50 Euro pro Semester werden bereits seit 2005 erhoben.

Befreiung von den Studiengebühren in Hamburg

Grundsätzlich sind alle Studenten an den entsprechenden Hamburger Einrichtungen verpflichtet, Studiengebühren zu zahlen. Aber es gibt Ausnahmen. Keine Gebühren müssen zahlen

  • Immatrikulierte Doktorandinnen und Doktoranden
  • Studenten, die sich im Urlaubssemester befinden
  • Studenten, die ein praktisches Jahr im Rahmen ihrer Ausbildung absolvieren
  • Studenten, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit der FHH studieren, jedoch nicht im Rahmen eines Referendariats
  • Austausch- und Programmstudenten, die im Rahmen von Vereinbarungen immatrikuliert sind, die gegenseitige Abgabefreiheiten garantieren.

Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen, wenn

  • der Auszubildende ein Kind bis 14 Jahre hat. In diesem Fall greift die Gebührenbefreiung dann, wenn die Regelstudienzeit überschritten wird, wobei das dann maximal 2 Semester gilt
  • bei behinderten Studenten oder solche mit chronischen Krankheiten wird ebenfalls eine Verlängerung der Regelstudienzeit um maximal 2 Semester mit einer Gebührenbefreiung reagiert.

Die Befreiung muss vor Beginn des Semesters beantragt werden.

Teilzeitstudium

Bei einem Teilzeitstudium werden die Studiengebühren entsprechend dem Verhältnis zum Vollzeitstudium verringert. Wer also zum Beispiel bei einem Teilzeitstudium nur die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums studiert, muss auch nur die halbe Studiengebühr bezahlen.

Rückzahlung der Studiengebühren in Hamburg

Die Rückzahlung der nachgelagerten Studiengebühren beginnt nach Ablauf des Stundungszeitraums (Regelstudienzeit zzgl. max. zwei Semester) bzw. mit der Beendigung des Studiums. Dabei gilt ein Rückzahlungszeitraum von 10 Jahren, der in § 6d Abs. 3 HmbHG festgelegt wurde. Auch ist eine weitere zinsfreie Stundung während des Rückzahlungszeitraumes möglich, sofern das Einkommen des Rückzahlers im Jahr vor der Antragstellung auf die Stundung nicht mehr als 30.000 Euro betragen hat.

Stundung

In jedem Semester werden den Studenten Gebührenbescheide zugeschickt. Dem Bescheid liegt ein Stundungsantrag bei. Werden diese Stundungsanträge ausgefüllt, braucht man erst nach Ende des Studiums und Erreichen der Einkommensfreigrenze von 30.000 Euro je Jahr mit der Rückzahlung der Studiengebühren beginnen. Aber auch die sofortige Zahlung der Gebühren ist möglich. Durch die Stundung entstehen keine Kosten und es werden auch keine Zinsen fällig.

Anspruch auf die Stundung haben entsprechend § 6c des Hamburgischen Hochschulgesetzes alle deutsche Studenten, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU sowie Ausländer und Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben haben.

Eine Stundung kann nur gewährt werden, wenn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.