Einkommen fĂŒr BAföG ermitteln

(21.09.2018) Die Förderung durch BAföG ist eine staatliche Leistung. Sie steht also nur Jenen zu, die außer Stande sind, sich selbst zu versorgen. Der ermittelte BAföG Bedarf stellt also nur eine Obergrenze dar. Hiervon abzuziehen sind noch das eigene Einkommen des Auszubildenden (Formblatt 1 im Antrag), das Einkommen des Ehegatten (sofern vorhanden) sowie das Einkommen der Eltern (wenn nicht elternunabhĂ€ngig gefördert wird).

In diesem Artikel gehen wir zunÀchst nur auf das eigene Einkommen des Auszubildenden/ Studenten ein. Zum Ehegatten und Eltern findet Ihr Informationen in einem gesonderten Artikel.

VORAB: Ein Auszubildender/ Student kann bei nichtselbstÀndiger TÀtigkeit, z.B. Studentenjob

  • 5400 € jĂ€hrlich
  • 450 € monatlich

anrechnungsfrei zum BAföG hinzuverdienen.

GrundsĂ€tzlich zĂ€hlt beim Auszubildenden fĂŒr die Berechnung der Förderung das eigene Einkommen im zukĂŒnftigen Bewilligungszeitraum (§ 22 Abs. 1 BAföG). Der Bewilligungszeitraum (BWZ) beginnt im Monat der Antragstellung (wenn die Ausbildung spĂ€ter begonnen wird, dann mit Beginn der Ausbildung) und endet in der Regel nach Ablauf von 12 Monaten.

Zuflussprinzip: Zur Ermittlung des Einkommens ist nicht wichtig, fĂŒr welchen Zeitraum das Geld fließt. Entscheidend ist, ob Einkommen im BWZ verainnahmt wird.

SchÀtzung des Einkommens beim Antragsteller

Da dem Antragsteller fĂŒr den BWZ in der Regel kein genaues Einkommen bekannt ist, muss er zunĂ€chst eine Prognose zur voraussichtliche Höhe des Einkommens abgeben. Bei der Ermittlung der Ausbildungdförderung richtet sich das BAföG-Amt zunĂ€chst nach diesen Angaben.

Nach § 93 Abs. 8 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) hat das Amt fĂŒr Ausbildungsförderung die Möglichkeit, diese Angaben ĂŒber eine Kontenabfrage beim Bundeszentralamt fĂŒr Steuern zu ĂŒberprĂŒfen. Die prognostizierten Angaben zum Einkommen im BAföG Antrag sollten also schon realistisch sein.

ÜberprĂŒfung der SchĂ€tzung zum Ende des Bewilligungszeitraums

Bei der SchĂ€tzung bleibt es natĂŒrlich nicht. Das eigene Einkommen wird zum Ende des Bewilligungszeitraums genau geprĂŒft, um den tatsĂ€chlichen Anspruch zu ermitteln. Sollte man im Bewilligungszeitraum zuviel BAföG erhalten haben, steht eine RĂŒckzahlung der zu viel erhaltenen BetrĂ€ge an (Diese wiederum können als „Schulden“ bei der Vermögensanrechnung berĂŒcksichtigt werden).

Da bei den meisten Studenten eine finanzielle RĂŒcklage fĂŒr solche FĂ€lle nicht vorhanden ist, ist jeder BAföG-EmpfĂ€nger verpflichtet, Änderungen in seinem Einkommen sofort an das BAföG-Amt zu melden. Diese Änderungsmitteilungen dienen zum eigenen Schutz vor der Schuldenfalle.

Was ist Einkommen im Sinne des BAföG?

Zum Einkommensbegriff finden sich hierzu Regelungen im § 21 BAföG mit dem Verweis auf die positiven EinkĂŒnfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Demnach gehören zum anrechenbaren Einkommen:

  • EinkĂŒnfte aus Gewerbebetrieb (Gewinn)
  • EinkĂŒnfte aus selbstĂ€ndiger Arbeit (Überschuss)
  • EinkĂŒnfte aus nicht selbstĂ€ndiger Arbeit (nach Abzug der Werbungskosten)
  • EinkĂŒnfte aus Vermietung und Verpachtung (Überschuss)
  • EinkĂŒnfte aus Kapitalvermögen (ZinseinkĂŒnfte nach Abzug der Werbungskosten)
  • Sonstige EinkĂŒnfte nach dem EStG
  • Ausbildungsbeihilfen (steuerfrei nach EStG)

Hierbei gibt es aber auch Ausnahmen. Nicht alle EinkĂŒnfte im Sinne des EStG sind auch EinkĂŒnfte im Sinne des BAföG und andersherum. Es gilt also ein paar Besonderheiten zu beachten.

Beispiel:

Wird ein Minijob (450 Euro Job) nicht ĂŒber die Lohnsteuerkarte abgerechnet sondern pauschal vom Arbeitgeber versteuert, unterliegt dieser Minijob beim Angestellten nicht mehr der Einkommensteuerveranlagung. Beim Einkommen im Sinne des BAföG ist der dennoch heranzuziehen.

Ermittlung des Einkommens und Freigrenzen

Das eigene Einkommen ist kein fester, tatsÀchlicher Monatsbetrag, sondern bezieht sich auf den gesamten Bewilligungszeitraum (i.d. R. 12 Monate). Dies bedeutet, dass das gesamte Einkommen, welches im BWZ erwirtschaftet wurde, durch die Anzahl der Monate geteilt wird, um das monatliche Einkommen zu ermitteln. Der sich ergebende Betrag wird auf die monatliche BAföG Auszahlung angerechnet (§ 22 Abs. 3 BAföG).

Je mehr eigenes Einkommen (ĂŒber den Freigrenzen), desto weniger BAföG wird ausgezahlt.

Aus der folgenden Tabelle kann man entnehmen, wie viel Bruttoeinkommen im Monat anrechnungsfrei auf die BAföG Förderung ist.

Die BetrÀge beziehen sich jeweils auf einen unverheirateten und kinderlosen Auszubildenden:

Auszubildende an allen AusbildungsstÀtten Anrechnungsfreies Einkommen im BWZ (12 Monate) Anrechnungsfreies monatliches Einkommen
Brutto 5.400,00 EUR 450,00 EUR
abzgl. Werbungskostenpauschale (§9a Abs. 1 EStG ) – 1.000,00 EUR – 83,33 EUR
Sozialversicherungspauschale (21,2%, §21 Abs. 2 BAföG) – 932,80 EUR – 77,73 EUR
Netto 3.467,20 EUR 288,93 EUR

(mehr zur Einkommensanrechnung beim BAföG)

Bei der oben genannten Berechnung fÀllt auf, dass die BetrÀge ungerade sind. Im § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ist der monatliche Freibetrag hierzu geregelt, der 290 Euro betrÀgt. Mit der oben genannten Rechnung sind die Maximalwerte festgestellt, die man hinzuverdienen kann, ohne den Freibetrag von 290 Euro monatlich zu gefÀhrden.

FĂŒr die Ermittlung empfiehlt es sich, einen BAföG-Rechner in Anspruch zu nehmen. Der BAföG-Rechner gibt jedoch nur einen ungefĂ€hren Wert heraus, da auch die EinkĂŒnfte aus selbstĂ€ndiger Arbeit oder Gewerbebetrieb nicht enthalten sind. FĂŒr eine 100%ige Berechnung bitte beim BAföG-Amt nachfragen.

SonderfĂ€lle – Erhöhte FreibetrĂ€ge

Pro eigenem Kind wird zusÀtzlich ein monatlicher Freibetrag von 520 EUR gewÀhrt, von dem aber etwaige Unterhaltsleistungen abgezogen werden.

Ist der Auszubildende / Student bereits verheiratet, erhĂ€lt er fĂŒr seinen Ehegatten/in einen zusĂ€tzlichen Freibetrag von 570 EUR, bei dem aber noch das Einkommen des Ehepartners abgezogen wird.

Noch Fragen zum Thema?

Schildere deinen Fall einfach im BAföG-Forum Einkommen & Vermögen. Vielleicht hatte auch schon jemand eine Ă€hnliche Frage, die bereits geklĂ€rt wurde.