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Aufstiegs-BAföG 2024 (Meister-BAföG)

Aufstiegs-BAföG beantragen – Voraussetzungen & Höhe

  • 27.02.2024
  • Peter Piekarz
Junger Geselle in der Meister Schule Werkstatt
Förderung mit Aufstiegs-BAföG (Meister-BAföG) – Foto © OPOLJA / shutterstock.com

Die Aufstiegsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – Aufstiegs-BAföG (auch Meister-BAföG genannt) – verfolgt in erster Linie das Ziel, die Teilnehmer bei einer Aufstiegsfortbildung zu fördern um somit die Existenzgründungsrate zu erhöhen. Neben Zuschüssen zu den Kosten einer Weiterbildung kann Aufstiegs-BAföG auch bei den Lebenshaltungskosten unterstützen.

Im folgenden Ratgeber zum Aufstiegs-BAföG finden Sie aktuelle Regelungen zu Antragstellung, Ansprüchen, Voraussetzungen und Förderbeträgen.

Wo kann ich Aufstiegs-BAföG beantragen?

Der Antrag auf Aufstiegs-BAföG wird beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt) am Wohnsitz des Antragstellers gestellt, welches ebenfalls fachkundige Informationen rund um die Förderung der Weiterbildung bietet. Eine Liste mit den Adressen der zuständigen Ämter finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Auf dieser Seite können auch die entsprechenden Antragsformulare ausgefüllt und ausgedruckt werden, die für die Beantragung notwendig sind. Ebenso ist es möglich, den Antrag für Aufstiegs-BAföG online zu stellen.

Wer kann Aufstiegs-BAföG beantragen?

Förderfähig sind alle im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) verankerten Fortbildungsstufen. Dies gilt ebenso für gleichwertige Fortbildungsabschlüsse und umfasst mehr als 700 Abschlüsse. Die entsprechenden Fortbildungsstufen sind:

  • Geprüfter Berufsspezialist / Geprüfte Berufsspezialistin
  • Bachelor Professional
  • Master Professional

Förderung auch ohne abgeschlossene Erstausbildung

Es werden auch Personen gefördert, die ohne abgeschlossene Erstausbildung für eine Aufstiegsqualifizierung nach öffentlich-rechtlichen Fortbildungsregelungen zugelassen werden.

Sollte bereits eine vergleichbar hohe berufliche Qualifikation bestehen, z.B. ein abgeschlossenes Studium, so besteht kein Anspruch auf die Förderung.

Übrigens: Anders als bei der BAföG-Ausbildungsförderung für Studenten oder Schüler-BAföG, gibt es beim Meister-BAföG keine Altersbeschränkung.

Vergleichbare Leistungen

Erhält der Antragsteller bereits Leistungen (z.B. nach dem SGB oder BAföG), so besteht ebenfalls kein oder nur teilweiser Förderungsanspruch.

Tipp: Da es Ausbildungen gibt, die sowohl mit dem Meister-BAföG als auch mit dem Schüler-BAföG förderungsfähig sind, sollten Antragsteller prüfen, ob sie noch die Voraussetzungen für das Schüler-BAföG erfüllen. Dies ist immer günstiger, da die Schülerförderung als Vollzuschuss gewährt wird, während die Meisterförderung einen überwiegenden Darlehensanteil vorsieht.

Welche Voraussetzungen muss die Fortbildung erfüllen?

Um die Förderung zu erhalten, muss der Abschluss der Fortbildung über dem Niveau eines Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfen- oder Berufsschulabschlusses liegen. Gleichwertig werden Qualifizierungen an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen sowie Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft gefördert.

Mehrere einzelne Maßnahmen, die für sich selbständig aber aufeinander aufbauen und fachlich abgestimmt sind, sind förderungsfähig.

Achtung: In diesen Fällen muss der Antragsteller einen Fortbildungsplan als Nachweis vorlegen.

Anzahl der Unterrichtsstunden

Ein weiteres Kriterium ist die Anzahl der Unterrichtsstunden, welches in der Gesamtmaßnahme (alle Teilfortbildungen zusammen) mindestens 400 Stunden voraussetzt.

Handelt es sich bei der Fortbildung um eine Vollzeitmaßnahme, muss sie an mindestens vier Werktagen in der Woche mit insgesamt 25 Wochenstunden stattfinden. Die Förderung darf die Dauer der Vollzeitmaßnahme von drei Jahren nicht überschreiten.

Teilzeitmaßnahmen dürfen hingegen eine Dauer von vier Jahren nicht überschreiten. Eine weitere Vorgabe ist die Erfüllung von monatlich mindestens 18 Unterrichtsstunden.

Sofern Fernlehrgänge den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen und auch die Voraussetzungen des Meister-BAföG erfüllen, sind diese als Teilzeitmaßnahme förderungsfähig.

Mediengestützte Lehrgänge können nur dann gefördert werden, wenn eine Ergänzung durch Nahunterricht oder mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden stattfindet. Zudem müssen in regelmäßigen Abschnitten Erfolgskontrollen durchgeführt werde. Ein reines Selbststudium ist nicht förderfähig.

In Ausnahmefällen auch zweite Maßnahme förderungsfähig

In Ausnahmefällen ist auch eine zweite Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig, wenn sie für das angestrebte Fortbildungsziel rechtlich oder durch die persönlichen Umstände im Einzelfall erforderlich ist. Ein persönlicher, besonderer Umstand wäre z.B. eine Krankheit, die am Ausüben des Berufes hindert.

Fortbildungen im EU-Ausland

Fortbildungsmaßnahmen, die sich noch innerhalb des EU-Auslandes befinden, werden nur dann gefördert, wenn sie auf ein entsprechend anerkanntes Ausbildungsziel eines anderen EU-Staates hinarbeiten und wenn sie aufgrund von Kooperationsvereinbarungen von den in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständigen Stellen ausgeführt werden.

Wird das Einkommen beim Aufstiegs-BAföG angerechnet?

Sofern das Einkommen oder Vermögen die Freibeträge übersteigt, mindert sich der Bedarf für das Aufstiegs-BAföG. Maßgeblich für die Ermittlung des Einkommens ist die Prognose über das Einkommen des Antragstellers für den Bewilligungszeitraum und das Einkommen des Ehegatten aus dem vorletzten Jahr vor Antragstellung. Dabei richtet sich die Einkommensanrechnung beim Meister BAföG nach § 17 AFBG.

Freibeträge vom Einkommen des Antragstellers

Freibetrag fürHöhe
Antragsteller330 €
Ehegatte / Lebenspartner805 €
jedes Kind des Antragstellers730 €
Quelle: § 23 BAföG – Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden

Freibeträge vom Einkommen des Ehegatten

Freibetrag fürHöhe
Ehegatte / Lebenspartner1.605 €
jedes Kind730 €
Quelle: § 25 BAföG – Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners

Wie wird das Vermögen beim Aufstiegs-BAföG angerechnet?

Beim Vermögen werden z.B. ein selbst genutztes Einfamilienhaus oder Bausparverträge etc. nicht angerechnet, um unbillige Härte zu vermeiden. Das Vermögen vom Ehe-/Lebenspartner wird ebenfalls nicht angerechnet. Die gesetzliche Grundlage der Vermögensanrechnung beim Meister BAföG regeln §§ 17 und 17a AFBG.

Geltende Freibeträge für das Vermögen

Freibetrag fürHöhe
Antragsteller45.000 €
Ehegatte / Lebenspartner2.300 €
jedes Kind des Antragstellers2.300 €
Quelle: § 17a AFBG – Freibeträge vom Vermögen

Beispiel: Ist der Antragsteller verheiratet und hat zwei Kinder, bleiben von seinem Vermögen 51.900 € anrechnungsfrei (45.000 € + 2.300 € + 2.300 € + 2.300 €).

Wie viel Aufstiegs-BAföG bekomme ich?

Die Höhe der Leistungen des Meister-BAföG ist nach den Bedarfssätzen des BAföG geregelt, die für auswärtig untergebrachte Schüler mit abgeschlossener Ausbildung gelten. Je nach Förderungsmaßnahme variieren die Zuschussanteile, gefördert wird aber bis maximal 15.000 €, wovon die Hälfte als Zuschuss und die andere Hälfte als Darlehen gewährt wird.

In § 10 Abs 2 AFBG heißt es dazu „Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.“ 

Die Erhöhungsbeträge und Zuschläge für Krankenversicherung sowie Pflegeversicherung finden Anwendung nach dem AFBG.

Wie hoch ist das aktuelle Aufstiegs-Bafög?

Der Gesamtbedarf (sog. Unterhaltsbeitrag) für Alleinstehende bei einer Vollzeitmaßnahme wurde zum 01.08.2022 erhöht und beträgt zusammen 963 €. Dieser setzt sich folgendermaßen zusammen:

BedarfHöhe
Grundbedarf Antragsteller421 €
Wohnbedarf360 €
Zuschlag Krankenversicherung94 €
Zuschlag Pflegeversicherung28 €
Erhöhungsbetrag60 €
Gesamt963 €

Zuschuss- und Darlehensanteil

Aufstiegs-BAföG wird grundsätzlich aus zwei Bestandteilen gewährt: zur einen Hälfte aus einem Zuschuss und zur anderen Hälfte aus einem Darlehensanteil, der durch die KfW Bank (Kreditanstalt für Wiederaufbau) geleistet wird.

Konditionen für das Meister BAföG Darlehen der KfW

Der Darlehensanteil der Aufstiegsfortbildung wird von der KfW gewährt, welches den Abschluss eines privatrechtlichen Darlehensvertrages voraussetzt. Die Zinsen liegen unter den marktüblichen Kreditzinsen und werden halbjährlich, immer zum 01.04. und zum 01.10. eines jeden Jahres angepasst.

Die letzte Änderung gab es zum 01.10.2023, mit der sich die Zinsen auf 3,52% variabel p.a. belaufen. Die aktuellen Konditionen, insbesondere durch Veränderungen anhand der Zinsbindungsfristen, können im Zinsverlauf der KfW nachgelesen werden, die hier zu finden ist: KfW Zinsverlauf. Die nächste Zinsanpassung findet planmäßig zum 01.04.2024 statt.

Förderbeträge im Überblick

Seit dem 01.08.2020 wird die Unterhaltsförderung vollständig bezuschusst und muss nicht zurückgezahlt werden.

Bedarf fürBedarfZuschuss
Alleinstehende963 €963 €
Alleinstehende mit einem Kind1.198 €1.198 €
Verheiratete/ eingetragene Lebenspartner1.198 €1.198 €
Verheiratete/ eingetragene Lebenspartner mit 1 Kind1.433 €1.433 €
Verheiratete/ eingetragene Lebenspartner mit 2 Kindern1.668 €1.668 €

Der Grundbetrag von 963 € erhöht sich für jedes weitere Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, um 235 €. Darüber hinaus erhalten Alleinerziehende von Kindern unter 14 Jahren oder mit Behinderung einen einkommensunabhängigen Kinderbetreuungszuschlag als Pauschale (ohne Kostennachweis) in Höhe von 160 € als Zuschuss. Lebt der Antragsteller in einer Ehe oder Partnerschaft, werden ebenfalls 235 € Zuschuss für den Partner gewährt.

Lehrgangs- und Prüfungsgebühren

Für die Finanzierung der Gebühren von Vollzeit- oder Teilzeitmaßnahmen besteht ein einkommens- und vermögensunabhängiger Förderungsbeitrag in Höhe der tatsächlichen Kosten des Lehrgangs, jedoch nicht mehr als 15.000 €. Dieser Betrag wird zu 50 % als Zuschuss und zu 50 % als zinsgünstiges Darlehen gewährt.

Kosten für Meisterstück

Die Materialkosten für das Meisterstück können bis zu einer Höhe von 2.000 € gefördert werden. Sie werden zu 50 % bezuschusst. Für die andere Hälfte kann ein Darlehen bei der KfW aufgenommen werden.

Online Rechner für Aufstiegs-BAföG

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung stellt Interessierten auch einen Online Meister-BAföG-Rechner zur Verfügung, welcher auf der folgenden Seite zu finden ist: 

Wie lange wird Aufstiegs-BAföG gezahlt?

Bei einer Vollzeitmaßnahme beträgt die Förderungsdauer höchstens 36 Monate, bei einer Teilzeitmaßnahme höchstens 48 Monate. In bestimmten Ausnahmesituationen erhöht sich die Förderungsdauer des Meister-BAföG um weitere zwölf Monate.

Wird die Fortbildungsmaßnahme in mehreren Teilmaßnahmen absolviert, so gilt für eine Vollzeitmaßnahme eine Höchstdauer von 36 Monaten und für eine Teilzeitmaßnahme eine Höchstdauer von 48 Monaten der Förderung durch das Meister-BAföG.

Die Frist der Förderungsdauer beginnt mit der Aufnahme der Fortbildung, frühestens jedoch mit dem Monat der Antragstellung.

Wie viel muss ich beim Aufstiegs-BAföG zurückzahlen?

Das Darlehen, also der Anteil am Meister-BAföG der nicht als Zuschuss gewährt wurde, muss nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit innerhalb von zehn Jahren, mit einer monatlichen Mindestrate von 128 € abbezahlt werden. Der Zinssatz des Darlehens liegt deutlich unter dem marktüblichen Zinssatz.

Nach bestandener Prüfung werden auf Antrag 50% des noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. Auch die Unterhaltsförderung wird vollständig bezuschusst und muss nicht zurückgezahlt werden.

Darlehenserlass durch Existenzgründung

Findet man nach erfolgreich bestandener Prüfung den Weg in die Selbstständigkeit, sei es durch eine neue Unternehmensgründung oder Unternehmensübernahme, so erhält der Teilnehmer vollen Erlass auf das auf Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallene Restdarlehen. Voraussetzung ist allerdings, dass dauerhaft mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer oder Auszubildender im Betrieb beschäftigt wird.

Stundung des Darlehens

Muss ein Kind unter 14 Jahren elterlich betreut oder ein behindertes Kind oder nahe Angehörige gepflegt werden, so kann die Rückzahlung des Darlehens gestundet oder später sogar erlassen werden, wenn das Einkommen folgende Beträge nicht übersteigt (§ 18a BAföG):

  • 1.605 Euro Förderungsberechtigter
  • 805 Euro Ehegatte
  • 730 Euro pro Kind