Berufsausbildungsbeihilfe - BAB nach dem SGB III
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist eine staatliche Förderung, die man als Auszubildender und als Teilnehmer einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme beantragen kann. Der Zweck dieser Förderung liegt darin, einem Auszubildenden eine finanzielle Grundlage zu gewähren, falls die Ausbildungsstätte zu weit von den eigenen Eltern entfernt liegt und deshalb eine eigene Haushaltsführung nötig wird. Um dieses Thema näher zu beleuchten und einen entsprechenden Überblick über die Leistungen und die Voraussetzungen zu bekommen, findet man hier eine umfassende Erklärung zur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Themenübersicht zur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB):
- Welche Ausbildung ist mit BAB förderungsfähig? »
- Persönliche Voraussetzungen für Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) »
- BAB für Ausbildung im Ausland »
- Ermittlung des Auszahlungsbetrages
- Einkommensfreibeträge bei der Berufsausbildungsbeihilfe »
- Vorausleistungen von Berufsausbildungsbeihilfe »
- Beantragung von Berufsausbildungsbeihilfe »
- Fazit zur Berufsausbildungsbeihilfe »
Welche Ausbildung ist mit BAB förderungsfähig?
Grundsätzlich gilt die Förderung der Berufsbildungsbeihilfe für Ausbildungen und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Eine Berufsausbildung kann sowohl betrieblich, als auch außerbetrieblich stattfinden, muss jedoch in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert werden. Darüber hinaus wird nur die erste Ausbildung gefördert, wobei es Sonderfälle gibt, wenn zum Beispiel die erste Ausbildung nicht bis zum Ende abgeschlossen wurde. In jedem Fall ist es erforderlich, dass bereits ein Ausbildungsvertrag unterzeichnet wurde, bevor man Berufsausbildungsbeihilfe beantragt.
Im Bereich der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gibt es einige weitere Einschränkungen bezüglich der Förderungsfähigkeit. So darf die Bildungsmaßnahme nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegen und sollte auf jeden Fall berufsvorbereitend sein. Die entsprechenden Kriterien sind so gefasst, dass bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sowohl von der Güte der Ausbildung der Lehrer, als auch von den Lehrplänen und den Lehrmitteln her von einer sinnvollen beruflichen Bildung ausgegangen werden kann. Seit 2004 besteht jedoch auch die Möglichkeit, Berufsausbildungsbeihilfe für Bildungsmaßnahmen zu erhalten, die der Vorbereitung auf einen nachträglichen Hauptschulabschluss dienen und auch allgemeine Fächer zur beruflichen Eingliederung enthalten, solange diese nicht den Hauptteil der Lehrpläne ausmachen. Eine Bildungsmaßnahme, die mit einem Berufspraktikum verbunden ist, wird ebenfalls durch Berufsausbildungsbeihilfe gefördert.
Persönliche Voraussetzungen für Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Die persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Berufsausbildungsbeihilfe bestehen hauptsächlich in der finanziellen Bedürftigkeit und einer entsprechend weiten Entfernung zwischen der Ausbildungsstätte und dem eigenen Elternhaus. Eine angemessene Entfernung bedeutet, dass eine tägliche Heimfahrt zwischen der Ausbildungsstätte und dem Elternhaus kaum möglich ist, weil es zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde.
Die Bedingung der finanziellen Bedürftigkeit ist dann erfüllt, wenn man seinen Lebensunterhalt, die Fahrtkosten und auch weitere Aufwendungen nicht aus einer anderen Quelle beziehen kann. Um dies festzustellen, wird der gesetzlich festgeschriebene Gesamtbedarf dem Einkommen des Antragstellers, dem Einkommen seiner Eltern und auch dem seines Ehepartners oder Lebensgefährten gegenübergestellt und ermittelt, ob und in welcher Höhe Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt wird. Dabei gelten für die Einkommen der Eltern und des Partners natürlich entsprechende Freibeträge, um finanzielle Überlastungen zu vermeiden.
Darüber hinaus ist es wichtig, dass man keine anderen Leistungen bezieht, die mit der Berufsausbildungsbeihilfe vergleichbar sind. Dazu zählen unter anderem Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz.
BAB für eine Ausbildung im Ausland
Grundsätzlich kann auch eine Ausbildung im Ausland mit der Berufsausbildung gefördert werden, jedoch müssen hierzu zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden. Hierzu zählen:
- bei teilweiser Ausbildung im Ausland
- wenn der Teil der Ausbildung im Ausland nicht länger als 1 Jahr dauert
- wenn der Teil der Ausbildung im Ausland im Hinblick auf die Gesamtdauer der Ausbildung bzw. der berufsvorbereitenden Maßnahme als angemessen erscheint
- bei vollständiger Ausbildung im Ausland
- wenn die Ausbildung im Ausland dem Berufsziel des Antragstellers besonders dienlich ist und
- amtlich bestätigt wird, dass die Ausbildung im Ausland einer betrieblichen Ausbildung in Deutschland gleichgestellt ist
Zudem war noch die Voraussetzung bei einer vollständigen Ausbildung im Ausland, dass der Auszubildende vor Antritt der Ausbildung mindestens drei Jahre in Deutschland einen Wohnsitz haben musste. Diese Vorgabe wurde jedoch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) widerlegt, da diese Voraussetung den Auszubildenden in seiner Freizügigkeit einschränken würde. Im gleichen Zuge erklärte der EuGH aber auch, dass Deutschland auf eine Ausbildungsförderung mit Berufsausbildungsbeihilfe ganz verzichten könne.
Ermittlung des Auszahlungsbetrages
In welcher Höhe die Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt wird, hängt vom jeweiligen Gesamtbedarf und dem zugrunde gelegten Einkommen ab, welches diesen Bedarf mindert. Bei (notwendig) auswärtiger Unterbringung richtet sich der Bedarf der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Bedarf für Studierende nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG.
BAB bei Berufsausbildung
| Art des Bedarfs | bis 31.07.2010 in EUR |
ab 01.08.2010 in EUR |
| Grundbedarf (pauschal) | 341,00 | 348,00 |
| Pauschale für Miete | 146,00 | 149,00 |
| Mietzuschuss (falls Miete über 146 bzw. 149 Euro), höchstens | 72,00 | 75,00 |
| Kosten für Arbeitskleidung (pauschal) | 12,00 | 12,00 |
BAB bei berufsvorbereitenden Maßnahme
| Art des Bedarfs | bis 31.07.2010 in EUR |
ab 01.08.2010 in EUR |
| Grundbedarf bei Unterbringung im Elternhaus (pauschal) | 212,00 | 216,00 |
| Grundbedarf bei eigener Haushaltsführung (pauschal) | 383,00 | 391,00 |
| Mietzuschuss (falls Miete über 57 bzw. 58 Euro monatlich): | 72,00 | 74,00 |
| Lernmittel (pauschal) * | 9,00 | 9,00 |
| Arbeitskleidung * | 12,00 | 12,00 |
* nur bis einschließlich 17.09.2010 anzuwenden nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB III a.F.; ab 18.09.2010 Pauschalen ersatzlos gestrichen, da in § 68 SGB III nicht mehr vorgesehen
Fahrtkosten
Öffentliche Verkehrsmittel
Die Übernahme der tatsächlichen Kosten im Bereich der Fahrten zwischen Ausbildungsstätte und Wohnung sowie der monatlichen Heimfahrt gelten nur bis zu einem Höchstbetrag von 476 Euro (§ 82 SGB III) monatlich, wobei immer die günstigste Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bevorzugen ist. Die Fahrtkosten werden zu Beginn der Leistungen ermittelt und gelten für den gesamten Bewilligungszeitraum. Sollten sich Fahrpreisänderungen innerhalb des Bewilligungszeitraums ergeben, so werden diese nur berücksichtigt, wenn sie nicht geringfügig sind. Als nicht geringfügig ist eine Fahrpreiserhöhung anzusehen, wenn sie 5 Euro übersteigt.
Sonstige Verkehrsmittel
Bei sonstigen Verkehrsmitteln, beispielsweise Pkw oder anderen motorisierten Kraftfahrzeugen (auch als Mitfahrer), werden die Kosten nach § 5 BRKG im Rahmen der Wegstreckenentschädigung mit 0,20 € pro Kilometer für Hin- und Rückfahrt erstattet, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 130 Euro. Monatlich gilt ebenfalls der Höchstbetrag von 476 Euro nach § 82 SGB III.
Arbeitslosengeld vor der berufsvorbereitenden Maßnahme
Hat der Auszubildende vor Beginn der berufsvorbereitenden Maßnahme einen Arbeitslosengeld Anspruch, welcher höher ist, als der Bedarf der BAB, so erhält der Auszubildende BAB in Höhes vom zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld. Infolgedessen wird auch das neben der berufsvorbereitenden Maßnahme angerechnet, wie nach den Grundsätzen der Arbeitslosengeld Einkommensanrechnung erfolgen würde, womit monatlich beim Auszubildenden 165 Euro anrechnungsfrei bleiben.
Unterbringung im Wohnheim oder beim Ausbilder
Lebt der Auszubildende während seiner beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Maßnahme in einem Wohnheim/ Internat mit oder beim Ausbilder mit voller Verpflegung, so beträgt die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 65 Abs. 2 oder 3 SGB III bzw. § 66 Abs. 2 SGB III 90 Euro für sonstige Bedürfnisse zzgl. der Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung (215 Euro).
Kinderbetreuungskosten
Sowohl bei der Berufsausbildung, als auch bei der berufsvorbereitenden Maßnahme werden zudem im Bedarfsfall nach § 68 Abs. 3 SGB III Kinderbetreuungskosten hinzugerechnet, die pauschal auf 130 Euro festgesetzt sind.
Einkommensfreibeträge bei der Berufsausbildungsbeihilfe
Das anzurechnende Einkommen wird um bestimmte Freibeträge gemindert, die sich nach § 71 SGB III i.V. m. dem vierten Abschnitt des BAföG ergeben. Hierbeit gelten allerdings Abweichungen zu § 21, § 22 und § 23 BAföG. Die Anrechnung des Einkommens unter Berücksichtigung von Freibeträgen soll für die Verhinderung finanzieller Härten garantieren. Folgende Freibeträge gelten für die Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe:
| Freibetrag für | bis 31.07.2010 in Euro |
ab 01.08.2010 in Euro |
| Antragsteller | 56,00 | 58,00 |
| Eltern (zusammenlebend) | 1.555,00 | 1.605,00 |
| Elternteil (allein lebend) | 1.040,00 | 1.070,00 |
| Stiefelternteil | 520,00 | 535,00 |
| Lebenspartner | 1.040,00 | 1070,00 |
| Auswärtige Unterbringung aufgrund der Ausbildung (mit Nachweis!) |
550,00 | 557,00 |
Ehepartner und Elternteile können zusätzlich einen Freibetrag für weitere Kinder in Höhe von 485 Euro je Kind geltend machen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Kinder zum Zeitpunkt der Beantragung keine förderungsfähige Ausbildung absolvieren.
Liegt das Einkommen der Eltern oberhalb der Freibeträge, so werden von dem übersteigenden Betrag grundsätzlich 50% nicht angerechnet. Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind können darüber hinaus 5% abgezogen werden, um den letztendlichen Anrechnungsbetrag für das Einkommen der Eltern zu ermitteln.
Berufsausbildungsbeihilfe durch Vorausleistungen
Wie auch beim BAföG gibt es bei der Berufsausbildungsbeihilfe die Möglichkeit, diese als Vorausleistung zu erhalten. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass sich die Eltern beispielsweise weigern, ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen oder keine Auskünfte über deren Einkommen geben. Um also den Verlauf der Ausbildung nicht zu gefährden, kann der Auszubildende beantragen, die BAB vorerst ohne Anrechnung des elterlichen Einkommens zu erhalten.
Nach einem Antrag auf BAB im Vorausleistungevefrahren wird die Agentur für Arbeit die Unterhaltsansprüche des Auszubildenden gegen seine Eltern automatisch prüfen. Liegt ein Anspruch auf Unterhalt vor, wird die Agentur für Arbeit diesen Unterhalt von den Eltern einfordern, wenn es nötig ist, auch mit gerichtlicher Hilfe. Aus diesem Grund sollte sich der Antragsteller bewusst sein, dass durch den Antrag auf Vorausleistungen der Berufsausbildungsbeihilfe möglicherweise der Familienfrieden (noch mehr) gestört wird.
Beantragung von Berufsausbildungsbeihilfe
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) sollte nach Möglichkeit zum Anfang einer Ausbildung beantragt werden. Einen entsprechenden Antrag bekommt man beim zuständigen Arbeitsamt (Agentur für Arbeit). Es ist zwar auch möglich, später noch einen Antrag auf BAB zu stellen, jedoch muss man bedenken, dass dann frühestens ab Beginn des Monats der Beantragung Berufsausbildungsbeihilfe gewährt wird, so dass einem bei verspätetem Antrag eventuell Leistungen verloren gehen.
Fazit: Berufsausbildungsbeihilfe sollte man auf jeden Fall nutzen
Berufsausbildungsbeihilfe ist eine staatliche Leistung, die nicht als Darlehen, sondern als voller Zuschuss gewährt wird. Aus diesem Grund sollte sich jeder, der eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme in einem anderen Ort absolvieren möchte, mit der Berufsausbildungsbeihilfe beschäftigen. Mit den hier präsentierten Informationen erhält man zudem die Möglichkeit, bereits vorher grob zu planen, ob und in welcher Höhe man mit dieser Leistung rechnen kann.
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