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Thema: Studium NACH Erstausbildung..

  1. #1
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    Standard Studium NACH Erstausbildung..

    Hallo,
    ich hab echt ein problem, bräuchte da dringend euer Fachwissen.
    Bin aus den Infos auf der Seite nicht ganz schlau geworden.

    folgende Fakten:
    - ich bin 23, Wohne nähe Hamburg im Elternhause
    - ich habe nach dem Realschulabschluss eine Ausbildung abgeschlossen (Mechaniker)
    -nach dieser Ausbildung habe ich an einer FOS die Fachhochschulreife erlangt
    - danach folgte gezwungenermassen der 9 Monatige Wehrdienst
    - nun möchte ich studieren: Biologie
    - diesen Studiengang kann ich nur an einer Universität in Hessen belegen (da nur dort ein FHR Abschluss zu einer Universität berechtigt)
    - demzufolge MUSS ich eine Wohnung/WG in Hessen belegen, da es ja wohl kaum zumutbar ist zwischen Hessen/Hamburg zu pendeln
    - ich werde kein Bafög bekommen weil meine Eltern zu viel verdienen

    Habe ich nun einen Anpruch auf Unterhalt? Meine Eltern sind eben der Meinung es besteht keiner, weil die Erstausbildung (Mechaniker) abgeschlossen ist.
    Zusätzlich habe ich "aufgeschnappt" das wohl ein Anspruch verfällt, wenn der Studiengang nicht in die selbe Richtung geht wie die Ausbildung. Und ausserdem, wenn eine gewisse Zeit dazwischen liegt.

    Kann mich mal jemand aufklären?
    Ich bin echt verzweifelt, wüsste garnicht wie ich das studium und dazu noch ne Wohnung GANZ ALLEINE finanzieren soll ;_;
    Das popelige Kindergeld von 164€ nützt mir da leider auch nicht viel


    Liebe Grüße

  2. #2
    Administrator Avatar von Pikary
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    Standard

    Habe ich nun einen Anpruch auf Unterhalt? Meine Eltern sind eben der Meinung es besteht keiner, weil die Erstausbildung (Mechaniker) abgeschlossen ist.
    Zusätzlich habe ich "aufgeschnappt" das wohl ein Anspruch verfällt, wenn der Studiengang nicht in die selbe Richtung geht wie die Ausbildung. Und ausserdem, wenn eine gewisse Zeit dazwischen liegt.
    Dem ist so nichts weiter hinzuzufügen, weil es alles so richtig ist. Vielleicht kannst du dich ja mit deinen Eltern auf "freiwilliger Basis" auf Unterstützung einigen. Alternativen wären Studienkredit und/ oder Jobben.

  3. #3
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    Hallo, danke für die Antwort...

    Das heisst also wenn ich einen technischen Studiengang wählen würde, hätte ich den Anspruch?

    Oder habe ihn ÜBERHAUPT nicht, weil Erstausbildung abgeschlossen?

    Wo ist denn da die Logik? Habe ich mich auf der blöden Schule nun völlig umsonst angestrengt?
    Heisst auf deutsch, ich darf jetzt also in meinem alten Beruf versauern?
    Was soll denn dieser Mist? Und ich dachte Deutschland versucht jedem Studierwilligen die Chance zu geben? Sehr witzig....


    Natürlich werde ich nebenbei arbeiten müssen, das war mir von vornherein klar, aber es wird trotzdem nicht langen, wenn ich alle Kosten alleine tragen muss.
    Ich könnt heulen... das kann doch so nicht richtig sein..

  4. #4
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    Das hat doch mit Chancen nichts zu tun. Grundsätzlich können Studenten BAföG beantragen, jedoch in deinem Fall unter Berücksichtigung des Einkommens. Wenn sich bei der Berechnung rausstellt, dass deine Eltern ein zu hohes Einkommen haben, dann gibt es eben keins.

    Versuch doch mal, dein BAföG zu berechnen, möglicherweise kommt ja doch was rum.

    BAföG Rechner

  5. #5
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    Den Rechner habe ich schon genutzt, ich werde leider nichts bekommen...

    Könnten sie mir dann noch die vorher gestellte Frage beantworten, wäre eventuell noch sehr wichtig zu wissen.

    "Das heisst also wenn ich einen technischen Studiengang wählen würde, hätte ich den Anspruch?

    Oder habe ihn ÜBERHAUPT nicht, weil Erstausbildung abgeschlossen?"

    Danke

  6. #6
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    Wenn das Studium auf der Erstausbildung aufbaut, also ein technischer Studiengang, dann ist dies als Erstausbildung anzusehen und die Eltern wären weiterhin in der Unterhaltspflicht.

  7. #7
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    Vielen Dank!

    Ich habe noch ein bisschen weiter herum gegoogled. Und einen interessanten Artikel zu dem Thema Unterhalt auf anwaltzentrale.de gefunden.

    Ich hoffe ich verletze niemandes Rechte wenn ich einen kurzen Auszug kopiere...

    """
    Ein volljähriges Kind kann aber in der Regel nach § 1610 Abs. 2 BGB sog. Ausbildungsunterhalt verlangen, wenn und solange es sich in der Ausbildung befindet. In diesem Zusammenhang stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob die Eltern weiterhin unterhaltspflichtig gegenüber ihren Kindern sind, wenn diese nach abgeschlossener Erstausbildung eine Zweitausbildung beginnen oder anfangen zu studieren. Hierzu bleibt festzuhalten, dass eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern während einer Zweitausbildung nur noch ausnahmsweise besteht. Haben die Eltern dem Kind durch ihre Unterhaltsleistungen eine angemessene Berufsausbildung ermöglicht, so haben sie grundsätzlich ihre gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung von Unterhalt erfüllt. Die Eltern sind daher normalerweise nicht verpflichtet, weiteren Unterhalt zum Zwecke der Erlangung eines weiteren oder neuen Ausbildungsziels zu zahlen. Jedoch gibt es in der Rechtsprechung auch anerkannte Fallgruppen, die eine Ausnahme von der Grundregel zulassen.

    So besteht der Ausbildungsanspruch nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann weiter, wenn:

    1. der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen bei Ausbildungsbeginn nicht

    vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann,

    2. das Kind von den Eltern in die falsche Ausbildung gedrängt wurde oder die

    Ausbildung nur auf Bitten der Eltern abgeschlossen worden ist,

    3. die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des
    Kindes beruhte,

    4. die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engen sachlichen und zeitlichen

    Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg

    anzusehen ist.

    In der letztgenannten Fallgruppe differenziert der Bundesgerichtshof wie folgt: Während bei den "Abitur-Lehre-Studium-Fällen" der Studienentschluss nicht von vornherein gefasst worden sein muss, sondern auch erst nach Beendigung der Lehre gefasst worden sein kann, ist es beim Ausbildungsablauf

    "Haupt/Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule" unabdingbar, dass das Kind von vornherein die Absicht hatte, nach der Lehre die Fachhochschule zu besuchen und anschließend zu studieren. Auch ausreichend soll es sein, wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich geworden ist. Ob also ein enger sachlicher Zusammenhang zu bejahen ist kann folglich nur im Einzelfall entschieden werden.

    Autor:
    Martin Kotzott

    """


    Würde es hier im meinem Fall Sinn machen auf den 3. Punkt zu plädieren?
    Schliesslich haben sich während der Ausbildung/Fachoberschule nicht nur die Interessen geändert, sondern habe ich diese auch nur mit "hängen und würgen" geschafft. Ich würde mich daher nicht als sonderlich begabt für diesen Beruf bezeichnen (mein ehemaliger Ausbilder wohl auch nicht..)

    Mich würde Ihre Meinung zu dem im letzten Absatz geschilderten Fall, "Haupt/Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule", noch sehr interessieren.

    Danke

  8. #8
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    Standard

    Schade.....

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