BAföG Bedarf

Ist es geklärt, dass ein Anspruch auf BAföG besteht, möchte man natürlich wissen, wie viel BAföG man bekommt. Dazu muss man den Bedarf ermitteln, der von verschiedenen Faktoren abhängt. Der z. Zt. höchste Bedarfssatz beläuft sich auf 648 EUR.

Die Höhe des BAföG Bedarfes richtet sich nach folgenden Faktoren:


Über den grob errechneten Bedarf kann man zunächst einen ungefähren BAföG Zahlbetrag errechnen, der persönlich auf den BAföG Bedarf des Antragstellers (aufgrund seiner Verhältnisse) zugeschnitten ist, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

In den nachfolgenden Tabellen könnt Ihr die möglichen Höchstbeträge ersehen, einmal bei den Eltern wohnend und einmal alleine wohnend.

Zu beachten ist, falls sich der oder die BAföG-Bezieher in der Kindeserziehung befinden, auch einen Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14 b BAföG haben, der als Vollzuschuss gewährt wird. Dieser beträgt maximal 113 Euro zuzüglich zum ursprünglichen Bedarf und muss nicht zurückgezahlt werden.


Vorab ein paar Erläuterungen der einzelnen Bedarfsbestandteile:

Grundbedarf (§ 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3a BAföG)

Der Grundbedarf ist ein gesetzlich vorgegebener Betrag, der sich nur auf die Ausbildungsstätte und die Kosten der Unterkunft während der Ausbildung / des Studiums bezieht. Wohnt Ihr in einer eigenen Wohnung (nicht eine Eigentumswohnung der Eltern, egal ob Miete gezahlt wird oder nicht) oder einer WG, so steht Euch der Betrag für eine auswärtige Unterbringung zu, auch wenn die Eltern z.B. in der gleichen Straße wohnen. Dieser Anspruch muss nicht begründet werden.
Der Grundbedarf für die Wohnkosten wird als Pauschale gezahlt, daher spielt es keine Rolle, in welcher Höhe die tatsächlichen Wohnkosten anfallen.

Zuschuss zu den Wohnkosten nach § 22 Abs. 7 SGB II
Übersteigen die Wohnkosten den Betrag, der als Grundbedarf für Unterkunft bei den Eltern gezahlt wird, kann ggfls. ein Zuschuss zu den Wohnkosten nach § 22 Abs. 7 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) beantragt werden.

Mietzuschlag (§ 13 Abs. 3 BAföG)

Für den Mietzuschlag ist eine eigene Wohnung (eigener Hausstand) zwingend. Der Mietzuschlag beträgt maximal 72 EUR und ist abhängig von der Höhe eurer Mietzahlungen und Nebenkosten. Dieser Zuschuss kommt nur in Betracht, wenn Ihr nachweislich mehr als 146 € als Studenten bzw. mehr als 57 € als Schüler an allgemeinbildenden Schulen für Miete und Nebenkosten aufwenden müsst. Nachweislich bedeutet, in geeigneter Form (schriftlich) und glaubhaft.

Für die Mietkostenbescheinigung gibt es geeignete Formulare.

Seid Ihr in einer Wohngemeinschaft (WG) untergebracht, ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen zu gleichen Teilen auf die Bewohner verteilt werden.

Sollte die Wohnung in Eurem Eigentum oder im Eigentum Eurer Eltern stehen, besteht kein Anspruch auf einen Mietkostenzuschuss.


Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 13a BAföG)

Ein Anspruch auf den Zuschlag zu der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung besteht nur, wenn Ihr nachweislich selbst beitragspflichtig versichert seid. Besteht nur eine Familienversicherung über Eure Eltern oder eine Familienversicherung mit zusätzlicher Privatversicherung, so ist der Tatbestand der beitragspflichtigen Versicherung nicht erfüllt und Ihr habt auch keinen Anspruch auf den Zuschuss.

Bei gesetzlichen Versicherten reicht eine Bescheinigung über bestehende Mitgliedschaft der Krankenkasse aus, bei privaten Versicherungen (keine Familienversicherung!) müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Bedarfstabellen (Höchstbedarf)

Studium an Hochschulen (Universitäten), Akademien und Höheren Fachschulen

Bedarfsbeträge für ohne eigenen Hausstand mit eigenem Hausstand
Grundbeitrag 414 € 512 €
Mietzuschlag - [Miete >146€  bis zu 72 €
KV-Zuschlag 54 € 54 €
PV-Zuschlag 10 € 10 €
Höchstbetrag 478 € 648 €

Ausbildung an Fachschulen (mit Voraussetzung der abgeschlossenen Berufsausbildung). Abendgymnasien und Kollegs

Bedarfsbeträge ohne eigenen Hausstand mit eigenem Hausstand
Grundbeitrag 389 € 487 €
Mietzuschlag -  [Miete >57€ ] bis zu 72 €
KV-Zuschlag 54 € 54 €
PV-Zuschlag 10 € 10 €
Höchstbetrag 453 € 623 €

Zu den Fachschulklassen gehören jene, die nach Ausbildungsinhalt und Ausbildungsmethode eine vertiefte Fachbildung im Ausbildungsberuf vermitteln.


Schüler an allgemein bildenden Schulen

In diesen Fällen wird der Mietzuschlag bereits ab einer Miete von mindestens 57 EUR gewährt.

Voraussetzungen:


Bedarfsbeträge für mit eigenem Hausstand
Grundbeitrag 383 €
Mietzuschlag  [Miete >57€] bis zu 72 €
KV-Zuschlag 54 €
PV-Zuschlag 10 €
Höchstbetrag 519 €

Förderung von Schülern an Berufsfach- und Fachschulen, ohne Voraussetzung der Berufsausbildung, sofern sie ein einem zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln.

In diesem Fall besteht auch ein Anspruch auf Förderung, wenn man bei seinen Eltern lebt.

Bedarfsbeträge ohne eigenen Hausstand mit eigenem Hausstand
Grundbeitrag 212 € 383 €
Mietzuschlag -  [Miete >57€ ] bis zu 72 €
KV-Zuschlag 54 € 54 €
PV-Zuschlag 10 € 10 €
Höchstbetrag 276 € 519 €

Bedarf für Schüler an Abendhauptschulen, Berufsschulen, Abendrealschulen oder Fachoberschulen, deren Voraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung ist. Zu dieser Schulform zählt der direkte Weg in die 12. Klasse, das heißt die 11. Klasse wurde aufgrund der abgeschlossenen Berufsausbildung übersprungen.

Bedarfsbeträge ohne eigenen Hausstand mit eigenem Hausstand
Grundbeitrag 383 € 459 €
Mietzuschlag -  [Miete >57€ ] bis zu 72 €
KV-Zuschlag 54 € 54 €
PV-Zuschlag 10 € 10 €
Höchstbetrag 447 € 595 €

BAföG Bedarf bei Praktikanten

In den Fällen eines Praktikums besteht nur ein Anspruch auf Förderung durch BAföG, wenn das Praktikum von der Ausbildungsstätte gefordert und der Inhalt des Praktikums in den Ausbildungsbestimmungen geregelt ist.

Eine Förderung findet nur statt, wenn ein eigener Hausstand vorhanden ist.

Der Bedarf richtet sich danach (§ 14 BAföG), wie auch bei dem Besuch der einzelnen Ausbildungsstätten (vgl. obige Tabellen).


BAföG bei Waisenrente und Waisengeld

Ist der Antragsteller auf BAföG auch gleichzeitig Bezieher einer Waisenrente bzw. Waisengeld, so bleiben gemäß § 23 Abs. 4 Nr. 1 von der Waisenrente ein Betrag von


Jeder Betrag darüber hinaus wird mit dem Bedarf verrechnet.

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