Leistungsnachweise beim BAföG
Staatliche Ausbildungsförderungen setzen ordnungsgemäße Studienleistungen voraus. Das heißt, die Regelstudienzeit (6-8 Semester beim Bachelor und 8-10 Semester beim Diplom) soll möglichst reibungslos eingehalten werden.
Aus diesem Grund sind Studierende an Akademien, Fachhochschulen und Hochschulen verpflichtet (§ 48 Abs. 1 BAföG), in der Regel nach dem Ende des 4. Fachsemesters, einen Leistungsnachweis zu erbringen, um weiterhin ihren Anspruch auf BAföG aufrecht erhalten zu können. Diese dienen als Nachweis für die Eignung des Studierenden (§ 9 BAföG), dass das Studium erfolgreich und nach Zeitplan verläuft.
Leistungsnachweise bei Schülern
Schülerinnen und Schüler sind nicht dazu verpflichtet, ihre Leistungen nachzuweisen. Dies bedeutet aber keinen Freifahrtschein für diesen Personenkreis. Die Schulen melden die Fehlstunden an das BAföG Amt und bei häufigen, unentschuldigten Fehltagen kann die Förderung gestrichen werden und das Amt die Rückforderung der Leistungen begehren. Auch bei mehrfacher Gefährundung der Versetzung, wenn keine Besserung in Sicht ist, können die BAföG Leistungen gestrichen werden.
Was ist ein Leistungsnachweis?
Nach dem Gesetzeswortlaut gibt es hierfür mehrere Definitionen:
- Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen nach dem Ende des dritten Fachsemseters abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen wird
- Bescheinigung der Ausbildungsstätte nach Beginn des vierten Fachsemesters, dass der Studierende bei geordnetem Verlauf seines Studiums bis zum Ablauf des jeweils erreichten Fachsemesters alle üblichen Leistungen (Prüfungen, Scheine) erbracht hat.
- Mit dem 23. BAföG Änderungsgesetz zum 01.10.2010 können Leistungsnachweise auch auf Leistungspunkten aus dem European Credit Transfer System (ECTS) basieren
Es gibt also die "Zwischenprüfung" oder wenn keine vorgescrhieben ist, "Leistungsnachweise über den geordneten Verlauf des Studiums". Hier wird dann bescheinigt, dass alle erforderlichen Nachweise und Prüfungen bestanden wurden, und dass das Studium nicht gefährdet ist.
In den neuen Bachelor-Studiengängen gibt es keine Zwischenprüfung mehr. In diesem Fall muss ein Nachweis über den regelkonformen Verlauf des bisherigen Studiums erbracht werden. Je nach Universität kann das beispielsweise eine bestimmte Anzahl bereits bestandener Prüfungen oder regelmäßig besuchter Vorlesungen sein. Auch Referate, Klausuren, Hausarbeiten oder Präsentationen sind als "Leistungsnachweis" möglich.
Zu erbringende Leistungen können in der Studien- oder Prüfungsordnung nachgelesen werden. Zeitliche und inhaltliche Vorgaben der Zwischenprüfung sind darin geregelt, und auch, ob eine solche Prüfung im Studiengang überhaupt vorgesehen ist. Wir raten an dieser Stelle allen Studenten, sich frühzeitig über die geforderten Leistungsnachweise zu informieren.
Inhalt und Zuständigkeit der Leistungsnachweise
Da jede Universität/ Fachhochschule ihre eigene Prüfungsordnung hat, liegt die Beurteilungspflicht der ordnungsgemäßen Leistungserbringung eines Studenten nicht beim BAföG-Amt, sondern bei den Ausbildungsstätten selbst.
Zu jedem Fachbereich in der Uni gibt es hierzu in der Verwaltung Mitarbeiter, die die Formblätter für die Leistungsnachweise ausfüllen. Dieses "Formblatt 5" bestätigt die erbrachten oder auch nicht-erbrachten Leistungen des Studenten für das BAföG-Amt. Zu Grunde liegen die "Scheine" über bestandene Prüfungen oder anderweitige Leistungsbescheinigungen vor, die der Student erhält.
Wenn alle Scheine und Bescheinigungen vorhanden sind, müssen diese bei den zuständigen MItarbeitern in der Verwaltung des Fachbereichs zusammen mit dem Formblatt 5 zur Prüfung und zum Ausfüllen vorgelegt werden.
Werden mehrere Fächer studiert, so ist in der Regel für jedes Fach gesondert ein Leistungsnachweis zu erbringen.
Zeitpunkt des Leistungsnachweises
Wie bereits beschrieben, wird In der Regel der Leistungsnachweis zu Beginn des 5. Fachsemesters verlangt. Dies geschieht mit Formblatt 5 des Bafög Antrags, welches mit eingereicht werden muss. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um einen Folgeantrag oder einen Neu-Antrag (da für die ersten Semsester kein BAföG beantragt wurde) handelt. Sind aufgrund der Ausbildungs- bzw. Prüfungsordnung bereits zum Ende des 2. Fachsemesters Leistungsnachweise vorgeschrieben (z.B. Praktika oder Seminare/ Übungen), so müssen diese auch zum Ablauf des 2. Fachsemesters nachgewiesen werden, um für die Folgesemester eine BaföG Förderung zu erhalten.
Frist zur Erbringung der Leistungsnachweise
Kann der Leistungsnachweis nicht rechtzeitig mit dem Folge- bzw. Neu-Antrag zum neuen (5.) Fachsemester erbracht werden, weil noch die Prüfungsergebnisse nicht feststehen, so gilt dieser als dennoch im vergangenen Fachsemester (4. Semester) als erbracht, wenn er innerhalb von vier Monaten im neuen (5.) Fachsemester eingereicht wird (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG). Es muss sich aus dieser Bescheinigung aber eindeutig ergeben, dass die Leistungen im vergangenen (4. Fachsemester) erbracht wurden.
Kein rechtzeitiger Leistungsnachweis
Kann ein Student seinen Leistungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringen, besteht ab dem 5. Fachsemester kein Anspruch mehr auf BAföG Förderung.
Es besteht allerdings die Möglichkeit, den Leistungsstand wieder aufzuholen um später wieder gefördert zu werden. Das bedeutet, dass der Student wieder so auf der (leistungsmäßigen) Höhe ist, dass er im aktuellen Fachsemester wieder im normalen Studienplan ist, was eine zusätzliche Belastung bedeutet. Hierfür müssen also (neben den normalen des aktuellen Fachsemesters) die Scheine der abgelaufenen Fachsemester nachgeholt werden, was in der Theorie möglich ist, sich aber in der Praxis als sehr schwierig erweist.
Aufschub der Leistungsnachweise
Da es keine Regel ohne Ausnahme gibt, gibt es auch gesetzlich anerkannte Gründe, die zu einer Studienverzögerung führen können (§ 48 Abs. 2 BAföG) und demnach die Leistungsnachweise später als geplant erbracht werden können. Diese sind (nicht abschließend!):
Spracherwerb (§ 15a Abs. 3 BAföG)
Studenten, deren Studiengang besondere Sprachkenntnisse voraussetzt, können eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises beantragen (1 Semester je zustzliche Sprache). Voraussetzung ist allerdings, dass die Sprache während des Studiums erlernt wird, bevor der Leistungsnachweis zu erbringen ist (üblicherweise also vor dem 4. Fachsemester).
Gleichzeitig darf die Sprache nach der Studien- bzw. Prüfungsordnung nicht Bestandteil des Studiums sein, sie muss zusätzlich erworben werden. Sprachen, die bereits während der Schulzeit erlernt werden können (Deutsch, Englisch, Französisch und Latein), werden nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme gibt es bei der Sprache Latein für Auszubildende, die Ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 01.10.2001 in der ehemaligen DDR (Gebiet nach Artikel 3 des EinigungsV) erworben haben. Da dort Russisch gelehrt wurde, kann man für Latein ein zusätzliches Semester beantragen, für das "zusätzliche" Erlernen von Russisch wiederum nicht.
Auslandsaufenthalt (§ 5a BAföG)
Nicht von der Studienordnung vorgeschriebene Auslandsaufenthalte (höchstens bis zu einem Jahr) während der ersten Semester werden zeitlich nicht angerechnet. Folglich werden sie für die Bemessung der Regelstudienzeit (Förderungshöchstdauer) nicht berücksichtigt.
In den meisten Fällen gewährt das BAföG-Amt den Aufschub des Leistungsnachweises automatisch. Wenn der Auslandsaufenthalt in den Akten des Studenten nicht vermerkt ist, muss hierzu das BAföG Amt informiert werden. EIn Formblatt ist in diesem Fall nicht notwendig.
Krankheit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG)
Ist der nicht erreichte reguläre Leistungsstand auf eine Krankheit zurückzuführen, kann die spätere Vorlage des Leistungsnachweises beantragt werden. Die Krankheit muss entweder länger gedauert, oder die Wahrnehmung eines Prüfungstermines ausgeschlossen haben.
Ein ärztliches Attest ist hierfür zwingend notwendig. BAföG wird bei längerer Krankheit für höchstens 3 Monate weitergezahlt. Studierende, die über diesen Zeitraum hinaus weiterhin krank sind, müssen sich beurlauben lassen. Da BAföG nach 3 Monaten wegfällt, muss Arbeitslosengeld II/ Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt werden.
Verschulden der Hochschule (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG)
Darunter fallen zum Beispiel Klausuren, die wegen plötzlicher Krankheit eines Prüfers ausfallen mussten, oder der allgemeine Mangel an Kursangeboten und Arbeitsmitteln, die den Studierenden daran hindern, sein Ziel fristgerecht zu erreichen. Diese Mängel müssen von der Hochschule bestätigt werden. Leider geben nur die wenigsten Hochschulen gern zu, Leistungsverzögerungen verschuldet zu haben. Studierende sollten beharrlich bleiben und wiederholt auf die Bestätigung der Mängel bestehen.
Gremientätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG)
Anerkannt werden ausschließlich offizielle Gremien der Ausbildungsstätte, deren Mitglieder gewählt werden müssen, z.B. Fachbereichsrat, Fachschaft, AStA. Die Verlängerung der Leistungsnachweispflicht hängt von der Zeitintensität der Gremientätigkeit ab.
Die Gremnientätigkeit darf nicht so intensiv ausgeübt werden, dass das Studieren hierdurch unmöglich wird, was bedeutet, dass diese Tätigkeit nicht mehr als 19 Wochenstunden in Beschlag nehmen darf. Es sollte sich also um ein Studium mit Gremientätigkeit handeln und nicht andersherum.
Erstmaliges Nichtbestehen der Zwischenprüfung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG)
Dies gilt nur, wenn die Zwischenprüfung, oder sofern keine vorgeschrieben ist, die laufenden Leistungsnachweise Voraussetzung zur Weiterführung des Studiums sind. Gelten diese Prüfungen als nicht bestanden oder tritt die Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen Misslingens der Leistungsnachweise ein, so wird die Förderung bis zum nächten Prüfungstermin gewährt, an dem die Prüfung wiederholt bzw. Leistungsbescheinigungen erbracht werden können. Diese Verlängerung entfällt, wenn die Prüfung aufgrund eines Täuschungsversuches oder dem Fernbleiben der Prüfung als nicht bestanden gilt.
Behinderung (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG)
Um die Behinderung festzustellen, sind als Nachweis Bescheinigungen von anderen Stellen (z.B. Versorgungsämter und andere Stellen nach §§ 3 und 4 Schwerbehindertengesetz) einzuholen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung ursächlich für die Verzögerung des Studiums ist.
Die Behinderung muss vom Amt für Ausbildungsförderung gesondert geprüft werden. In Zweifelsfällen ist auch das zuständige Versorgungsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich anzuhören (VwV 15.3.8).
Schwangerschaft und Kindeserziehung (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG)
Für eine Schwangerschaft und die Kindeserziehung (wenn sie ursächlich für die Verzögerung des Studiums sind!) für Kinder bis zu 10 Jahren kann auf Antrag ein Ausgleich der Semester erfolgen. Dieser ist wie folgt gestaffelt:
- Schwangerschaft: 1 Semester
- bei Kindern bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres: 1 Semester je Lebensjahr
- bei Kindern zwischen dem 6. und 7. Lebensjahr: insgesamt 1 Semester
- bei Kindern zwischen dem 8. und 10. Lebensjahr: insgesamt 1 Semester
Ein regulärer Vorlesungsbesuch muss weiterhin erfolgen, welcher 19 Wochenstunden nicht unterschreiten darf. Liegen die Ausfallzeiten durch Schwangerschaft oder Kindeserziehung höher, müssen sich die Studierenden beurlauben lassen, da ansonsten Rückforderungen des BAföG Amtes für die versäumten Semester drohen. Anstatt BAföG kann bei einer Beurlaubung Hilfe zum Lebensunterhalt / Arbeitslosengeld II beantragt werden.
Die Verlängerung der Förderungshöchstdauer kann auf beide Elternteile verteilt werden (wenn denn beide studieren). Bedingung ist, dass Mutter und Vater erklären, wie die Kindeserziehung zwischen ihnen aufgeteilt worden ist.
Keine gesetzlich anerkannten Gründe sind dagegen
- Zusätzliche Belastungen aufgrund eines studienbegleitenden Jobs oder eines Doppelstudiums
- Zeitverlust durch einen Studienortwechsel
- Pflege kranker Eltern oder anderer Angehöriger
- Vorlesungsversäumnis aus eigenem Verschulden
- Sprachschwierigkeiten
- Häufiger Urlaub
Die verspätete Ausstellung eines Leistungsnachweises durch die Hochschule führt nicht zum Ausschluss aus der Förderung. Der Nachweisschein kann innerhalb der ersten vier Monate des Folgesemesters nachgereicht werden. Das BAföG-Amt prüft dann, ob alle Leistungen innerhalb des vierten Fachsemesters erbracht worden sind. Leider können BAföG-Anträge erst bearbeitet werden, wenn der Leistungsnachweis eingereicht wurde. Das BAföG-Amt darf keine Förderungen bewilligen, bis der Leistungsnachweis vorliegt.
Im Notfall muss der Student sein Studium also vorerst allein finanzieren, das BAföG wird aber in jedem Fall nachgezahlt. Falls die selbstständige Finanzierung nicht möglich ist, sollten Studierende sich nicht scheuen, ihre Professoren direkt anzusprechen. Eventuell kann die Klausur dann bei der Korrektur terminlich bevorzugt werden. Alternativ können auch das Prüfungsamt, der Prüfungsausschuss oder der Dekan mit dem Problem betraut werden. In der Regel kann eine Lösung gefunden werden.
Abweichende Förderungsarten bei Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Verzögerungsgrundes
Je nach Grund, der zur Studienverzögerung geführt hat, kann die Förderungsart für die zusätzlichen Semester variieren (§ 17 Abs. 2 BAföG). Im Normalfall besteht das BAföG zu 50% aus einem Zuschuss, und zu weiteren 50% aus einem unverzinslichen Staatsdarlehen. Im Falle einer Studienverlängerung verändert sich das BAföG wie folgt:
| Grund der Verlängerung |
Förderungsart |
| Krankheit | unverändert |
| Gremientätigkeit | unverändert |
| Erstmaliges Nichtbestehen der Zwischen-/ Abschlussprüfung |
unverändert |
| Behinderung | 100% Zuschuss (Vollzuschuss) |
| Schwangerschaft | 100% Zuschuss (Vollzuschuss) |
| Kindeserziehung | 100% Zuschuss (Vollzuschuss) |
Zuschusssemester werden immer ans Ende eines Studiums angehangen. Werden mehrere Verzögerungsgründe anerkannt, entscheidet die Reihenfolge. Liegt also der Fall vor, dass man zuerst krank war und später schwanger, so werden die Folgesemester aufgrund von Krankheit erst zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen gewährt und anschließend erst das Semester wegen Schwangerschaft als Vollzuschuss.
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