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BAföG für Ausländer – Förderung ausländischer Studenten

Internationale-Studenten

Der Bezug von BAföG ist nicht ausschließlich deutschen Staatsangehörigen vorbehalten. Zu dem Kreis der anspruchsberechtigten Leistungsempfänger rechnet das BAföG desgleichen Unionsbürger und Ausländer, soweit sie sich auf einen Aufenthaltstitel berufen können und in ihrer Person die individuellen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Gesetzliche Grundlage

§ 8 BAföG benennt im Einzelnen die aufenthaltsrechtlichen Tatbestände, die zu einem Anspruch auf BAföG führen.

Das Gesetz differenziert dabei nach der Natur des zum Aufenthalt berechtigenden Rechtstitels und stellt umso geringere Anforderungen, je höher das Maß an gesellschaftlicher Integration des ausländischen Antragstellers anzusetzen ist.

Erhebliche Ausweitung des bezugsberechtigten Kreises

Diese grundsätzliche Wertung liegt auch dem gesetzestechnischen Aufbau zugrunde, der – ganz nach Aufenthaltsstatus – eine bestimmte Rangfolge erkennen lässt.

Inhaltlich hat die mit Wirkung zum 01.01.2008 in Kraft getretene Neufassung des § 8 BAföG eine erhebliche Ausweitung des bezugsberechtigten Kreises ausländischer Auszubildender gebracht.

Dabei ist das gesellschaftspolitische Anliegen nicht zu übersehen, die staatlichen Bewilligungsmittel des BAföG als Steuerungsinstrument auf dem Weg zu nachhaltigerer Integration der ausländischen Studierenden zu nutzen.

Nachhaltige Integration

So ist eine deutliche Tendenz zu erkennen, bereits erbrachte Integrationsleistungen zu honorieren und in diesen Fällen den Leistungsanspruch grundsätzlich zu gewähren.

Davon profitieren vor allem Auszubildende, die sich durch mehrjährigen Aufenthalt eine Bleibeperspektive verschafft haben und bei denen deshalb soziale Eingliederung, aber auch das notwendige Maß an deutschen Sprachkenntnissen vorliegt.

Das Gesetz begünstigt damit besonders Unionsbürger mit Daueraufenthaltsrecht sowie ausländische Mitbürger, die in Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis sind.

EU Bürger/innen

EU-Bürger und ihre Familienangehörigen haben ein Recht auf Einreise und Aufenthalt. Sie benötigen dafür keinen Aufenthaltstitel (§ 2 Abs. 4 Satz 1).

Interessant: Diese kraft EU-Vertrags in nationales deutsches Recht umgesetzten Freizügigkeitsvergünstigungen heben die Unionsbürger deutlich von den übrigen Ausländern ab, deren Aufenthalt grundsätzlich einen Aufenthaltstitel erfordert.

Daueraufenthaltsrecht

Die Vorschrift bezieht Unionsbürger, die ein Recht auf Daueraufenthalt besitzen, in den Kreis der Ausbildungsförderungsberechtigten ein.

Das Daueraufenthaltsrecht steht ihnen zu, wenn sie sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Eine besondere Stellung haben erwerbstätige Arbeitnehmer und selbständige Erwerbstätige mit Unionsbürgerschaft: Das Daueraufenthaltsrecht kommt diesen Personen auch schon vor Ablauf von fünf Jahren zu (§ 4a Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU. Abs. 2).

Übrigens: Das Daueraufenthaltsrecht gilt auch für Familienangehörige und Lebenspartner des Unionsbürgers.

Ehegatten und Kinder von EU-Bürgern/innen

Erwerbstätige EU-Bürger/innen

Ausbildungsförderungsberechtigt sind Ehegatten und Kinder von Unionsbürgern, die gemeinschaftsrechtlich Freizügigkeit genießen, § 8 Abs. 1 Nr.3 BAföG.

Freizügigkeit wird den Familienangehörigen gewährt, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Der Unionsbürger selbst muss in eigener Person gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sein, um dem Ehegatten oder Kind Freizügigkeit zu vermitteln, §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 2 Nr.1-4 Freizügigkeitsgesetz/EU.

Der EU-Bürger ist freizügigkeitsberechtigt, wenn

  • er sich als Arbeitnehmer zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten will,
  • er zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist,
  • er als selbständig Erwerbstätiger zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt ist,
  • er Empfänger von Dienstleistungen ist.

Nicht erwerbstätige EU-Bürger/innen

Ist der Unionsbürger nicht erwerbstätig steht ihm das Recht auf Freizügigkeit nur unter einschränkenden Voraussetzungen zu, §§ 2 Abs. 2 Nr.5, 4 Freizügigkeitsgesetz/EU.

Nur in dem Maße, wie er diese Voraussetzungen erfüllt, kann er seinen Familienangehörigen in diesem Fall ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht vermitteln:

Ist der Unionsbürger nicht erwerbstätig, steht ihm das Recht auf Einreise und Aufenthalt zu, wenn er in ausreichendem Maße über Krankenversicherungsschutz und Existenzmittel verfügt. Ist das der Fall, steht das Recht auch seinen Familienangehörigen zu.

Der Kreis freizügigkeitsberechtigter Angehöriger wird gesetzlich aber dann begrenzt, wenn der Unionsbürger sich im Bundesgebiet als Student aufhält. Unter dieser Voraussetzung gilt die Freizügigkeit nur für den Ehegatten bzw. Lebenspartner und seine Kinder, denen er Unterhalt gewährt.

Tod oder Wegzug des Unionsbürgers

Förderungsberechtigt sind die Kinder eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers und der Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder ausübt, wenn der Unionsbürger verstirbt oder wegzieht.

Unter diesen Bedingungen verlieren Kind und Elternteil (Ehegatte) nicht ihr Recht auf Freizügigkeit. Beide behalten das Aufenthaltsrecht, bis zum Abschluss einer Ausbildung, wenn sich das Kind im Bundesgebiet aufhält und eine Ausbildungseinrichtung besucht. Liegen solche Umstände vor, besteht Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 8 Abs. 1 Nr.3 BAföG.

Kinder über 21 Jahre

Auch förderungsberechtigt sind Kinder, die sich auf die vorstehend erläuterten Freizügigkeitsrechte nur deshalb nicht berufen können, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten (§ 8 Abs. 1 Nr.3 BAföG).

EU-Bürger/innen mit vorherigem Beschäftigungsverhältnis

Beschäftigungsverhältnis im Inland

Ausbildungsförderung steht Unionsbürgern zu, die vor der Aufnahme ihrer Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, das mit der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht (§ 8 Abs. 1 Nr.4 BAföG).

Das Gesetz verlangt, dass dieses Beschäftigungsverhältnis im Inland bestanden haben muss. Kommt dem Auszubildenden in diesem Fall nicht möglicherweise schon ein Daueraufenthaltsrecht zu, kann er sich auf sein Freizügigkeitsrecht berufen.

Mindestdauer von sechs Monaten

Es muss sich um ein Beschäftigungsverhältnis handeln, das nicht bereits der Absicht untergeordnet ist, eine Ausbildung aufzunehmen. Davon ist auszugehen, wenn das jeweilige Beschäftigungsverhältnis sechs Monate gedauert und den Lebensunterhalt gesichert hat.

Wichtig: Ist eine Arbeitslosigkeit ohne Verschulden des Betroffenen eingetreten oder zu erwarten, muss kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Beschäftigungsverhältnis und Ausbildung bestehen. Ist in solch einer Situation eine Umschulung erforderlich, bspw. durch die Lage auf dem Arbeitsmarkt, kann der erforderliche innere Zusammenhang ausnahmsweise entfallen.

EU-Bürger/innen gleichgestellte Staatsangehörige

Anspruchsberechtigt sind außerdem die Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes.

Dieses internationale Abkommen gewährleistet die wechselseitige Geltung der EWG-Verordnungen über soziale Sicherheit mit der Folge, dass auch Staatsangehörige Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem BAföG gehören.

Aus der gesetzlich bestimmten Gleichstellung mit den Unionsbürgern ergibt sich zwingend, dass die Ausbildungsförderung für diese Personen nur erfolgt, wenn auch sie im Einzelnen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU
  • Ehegatten bzw. Lebenspartner und Kinder (auch älter als 21 Jahre) von Freizügigkeitsberechtigten
  • Beschäftigungsverhältnis im Inland vor Ausbildungsbeginn

Das zwischen den Mitgliedsstaaten der EU und den anderen vier Vertragsstaaten bestehende Abkommen ermöglicht es somit auch Bürgern aus diesen Ländern kraft eines bestimmten Aufenthaltsrechts (originär in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr.1 und 4 oder aber abgeleitet in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG) Ausbildungsleistungen zu beziehen.

Förderung anderer Ausländer (nicht EU-Bürger/innen)

Unter bestimmten Voraussetzungen sind weitere ausländische Auszubildende zum Bezug von BAföG berechtigt.

Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Andere Ausländer sind Unionsbürgern gleichgestellt, wenn ihnen eine Niederlassungserlaubnis oder aber eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach dem Aufenthaltsgesetz verliehen worden ist (§ 8 Abs. 1 Nr.2 BAföG).

Beide Erlaubnisformen verschaffen ihrem Besitzer einen unbefristeten Aufenthaltstitel und berechtigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, §§ 9 Abs. 1, 9a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz.

Auch in diesem Fall ist zu erkennen, dass ein hohes Maß an Integration honoriert wird.

Knüpfung an regelmäßige Einkünfte

Während Unionsbürgern das Daueraufenthaltsrecht voraussetzungslos gewährt wird, sind für die Erteilung von Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU die Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes und für die Familienangehörigen durch regelmäßige Einkünfte Voraussetzung.

Wichtig: Die Niederlassungserlaubnis wird nur dann erteilt, wenn mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden, § 9 Abs. 2 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz.

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU kann dagegen auch erfolgen, wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist.

Mit diesem Aufenthaltstitel hat die Europäische Union ein aufenthaltsrechtliches Instrument bereitstellen wollen, das flexibel auf die veränderten Rahmenbedingungen des EU-Binnenmarkts mit immer stärker vernetzten nationalen Volkswirtschaften reagiert.

Deshalb soll sie Drittstaatsangehörigen eine weitgehende Gleichstellung mit Unionsbürgern bieten und ihnen insbesondere das Recht auf Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU zubilligen, um so einen EU-weiten Zugang zu den Arbeitsmärkten zu ermöglichen.

Flüchtlinge

Förderungsberechtigt sind zudem Ausländer, die in der Bundesrepublik ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, als Flüchtlinge anerkannt sind und die nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

Erläuterung: Der Flüchtlingsstatus beurteilt sich nach der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951, die auch von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet wurde. Nach Artikel 26 dieser Konvention hat jeder vertragsschließende Staat dem Flüchtling, der sich rechtmäßig in seinem Staatsgebiet befindet, das Recht zu gewähren, dort seinen Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter gleichen Bedingungen Anwendung finden.

In Anerkennung damit eingegangenen humanitären Verpflichtung und des nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitels, hat der Gesetzgeber bewusst auch Flüchtlinge für leistungsberechtigt erklärt.

Heimatlose Ausländer

Heimatlose Ausländer, die sich in der Bundesrepublik aufhalten haben aus humanitären Gründen ebenfalls Anspruch auf Teilhabe an öffentlichen Leistungen.

Es besteht eine thematische Sachnähe zu Flüchtlingen und nimmt die von Verschleppungsmaßnahmen Betroffenen in Bezug (§ 1 Abs. 1 Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer). Steht der Betroffene unter der Obhut einer Internationalen Organisation, die solche Menschen betreut, verleiht ihm das Gesetz den offiziellen Rechtsstatus eines heimatlosen Ausländers.

Volle Freizügigkeit und kein Aufenthaltstitel notwendig

Ihm steht volle Freizügigkeit zu und er benötigt keinen Aufenthaltstitel, § 12 des Gesetzes über die Rechtstellung heimatloser Ausländer.

Darüber hinaus besteht einen Einbürgerungsanspruch, wenn er sich seit sieben Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist (§ 21 Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer).

Ausländer mit einer „Aufenthaltserlaubnis mit Bleibeperspektive“

Grundsätzlich ist die Förderungswürdigkeit für Ausländer, die keine der vorangegangenen Kriterien erfüllen, davon abhängig, ob der Auszubildende ein Aufenthaltsrecht vorweisen kann, das dauerhaft angelegt ist und eine Bleibeperspektive gewährleistet.

Besteht ein ständiger Wohnsitz in Deutschland sowie eine erteilte Aufenthaltserlaubnis kann BAföG bezogen werden, denn es ist von einer Bleibeperspektive auszugehen. Ohne diese Perspektive wäre kein Aufenthaltstitel erteilt worden.

Humanitäre Gründe

Es besteht Anspruch auf BAföG-Leistungen, wenn dem Auszubildenden eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen erteilt wurde, § 22 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz.

Dabei räumt Satz 1 Ermessen bei der Erlaubniserteilung ein („kann“), während Satz 2 der Vorschrift die Erlaubniserteilung anordnet, wenn das Bundesinnenministerium zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik die Aufnahme ausdrücklich erklärt.

Die Aufnahme von Ausländern bestimmter Staaten oder Gruppen kann zudem von den obersten Landesbehörden angeordnet werden und diesen Gruppen zugesagt werden, was ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führt.

Härtefälle

BAföG-Förderung kann auch denjenigen Ausländern zustehen, denen in Härtefällen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.

Beispiel: Das kommt infrage, wenn einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den gewöhnlichen Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird auf Ersuchen einer Härtefallkommission.

In diesem Fall darf die oberste Landesbehörde auf das Härtefallersuchen hin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anordnen, wenn die Landesregierung durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission eingerichtet hat, § 23a Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz.

Voraussetzung für die zu treffende Entscheidung ist das Vorliegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe, die die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen müssen (§ 23a Abs. 2 Satz 4 Aufenthaltsgesetz). Ein subjektives Recht, das mit prozessualen Mitteln durchgesetzt werden könnte besteht also nicht.

Achtung: Die Annahme eines Härtefalles ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat, § 23a Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz.

Asylberechtigte

Gleichfalls bezugsberechtigt können Ausländer sein, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, weil sie unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes.

Den gleichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Ausländer, dem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Eigenschaft als Flüchtling zuerkannt wurde, § 25 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz.

Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses ausgewiesen worden ist, § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz.

Familiennachzug zu Deutschen

Auch in den Fällen des Familiennachzugs zu Deutschen besteht Anspruch auf BAföG-Bezug. Dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen sowie dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen ist zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Die Aufenthaltserlaubnis kann im Regelfall auch nicht versagt werden, weil der Lebensunterhalt nicht gesichert scheint. Abweichend von dem Grundsatz, wonach die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt wird, wenn der Ausländer glaubhaft machen kann, dass sein Lebensunterhalt gesichert ist, entfaltet sich bei Nachzug zu Deutschen die besondere Schutzwirkung des Artikel 6 Grundgesetz, der Ehe und Familie unter staatlichen Schutz stellt und von dem Lebensunterhaltsnachweis befreit.

Wiederkehrer

Auch ein Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte und eine Aufenthaltserlaubnis erhält, kann BAföG beantragen.

Er hat auf eine solche Aufenthaltserlaubnis Anspruch, wenn er sich vor der Ausreise acht Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat.

Darüber hinaus muss sein Lebensunterhalt gesichert sein, und der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt worden sein, § 37 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz.

Ehemalige deutsche Staatsangehörige

Ein ehemaliger deutscher Staatsangehöriger kann BAföG-Leistungen beanspruchen, wenn ihm Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz erteilt wird.

Sie ist ihm zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.

Geduldete Ausländer nach der Altfallregelung des § 104a Aufenthaltsgesetz

§ 8 Abs. 2 Nr.1 BAföG erwähnt die geduldeten Ausländer, die unter die Altfallregelung des § 104a Aufenthaltsgesetz fallen. Danach soll einem geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 01.07.2007 seit mindestens acht Jahren, oder, wenn er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Vorschrift knüpft die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an weitere Voraussetzungen. Der Ausländer muss über ausreichenden Wohnraum und hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Bei Kindern im schulpflichtigen Alter ist der tatsächliche Besuch einer Schule nachzuweisen. Er darf die Ausländerbehörde nicht über Umstände getäuscht haben, die aufenthaltsrechtlich relevant sind, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Gruppen haben und zudem nicht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt worden sein.

Familiennachzug zu Ausländern mit Niederlassungserlaubnis

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nennt schließlich auch die Ehegatten oder Kinder eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis. Was das Gesetz für den Familiennachzug zu Deutschen regelt, gilt – wenn auch unter abweichenden Voraussetzungen – im Grundsatz ebenso für Ehegatten-  und Kindernachzug zu einem in Deutschland rechtmäßig lebenden Ausländer. Ist dieser in Besitz einer der in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) bis f) Aufenthaltsgesetz aufgelisteten Aufenthaltstitel, besteht für den ausländischen Ehegatten ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs, wenn der nachziehende Ehegatte sich zumindest auf einfache Weise in der deutschen Sprache verständigen kann und überdies beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Der Nachzug eines minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers kann erfolgen, wenn der Ausländer einen der in § 32 Absätze 1-3 Aufenthaltsgesetz genannten Aufenthaltstitel hat. In besonderen Härtefällen kann die Ausländerbehörde ihr Ermessen ausüben und abweichend von den Voraussetzungen des § 32 Absätze 1-3 Aufenthaltsgesetz die Aufenthaltserlaubnis für das nachziehende Kind erteilen. Als ermessenslenkende Bestimmung verpflichtet § 32 Abs. 4 Satz 2 dabei insbesondere zur Berücksichtigung des Kindeswohls.

Wird das Kind im Bundesgebiet geboren, kann eine Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt, § 33 Aufenthaltsgesetz. Solange diese aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen bei einem personensorgeberechtigten Elternteil vorliegen, hat das Kind einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wenn es in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, § 34 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz.

Förderungsberechtigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG – vier Jahre im Bundesgebiet

Anders als in den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG kommt eine Ausbildungsförderung in den Fällen der Nr. 2 nur dann in Betracht, wenn der betreffende Ausländer sich mindestens vier Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufgehalten hat und ihm darüber hinaus einer der in der Vorschrift genannten Aufenthaltstitel zusteht.

Abschiebungsverbot

Liegt ein Abschiebungsverbot zugunsten des Ausländers nach § 60 Absätze 2,3,5 oder 7 Aufenthaltsgesetz vor, kann ihm eine Aufenthaltserlaubnis in Anwendung des § 25 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz erteilt werden. Stehen dem allerdings gewichtige öffentliche Belange entgegen, ist seine Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar, oder hat er gegen bestimmte Mitwirkungspflichten verstoßen, wird die Erlaubnis nicht erteilt.

Außergewöhnliche Härte

Kann sich der Ausländer auf Umstände berufen, die das Verlassen des Bundesgebietes für ihn  zu einer außergewöhnlichen Härte machen würde, hat die Ausländerbehörde Ermessen, eine bestehende Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, § 25 Abs. 4 Satz 2 Aufenthaltsgesetz.

Unmöglichkeit der Ausreise

Ist einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, und ist mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, kann ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, § 25 Abs. 5 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Das ist aber nur möglich, soweit er unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein solches Verschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er falsche Angaben macht, § 25 Abs. 5 Satz 4 Aufenthaltsgesetz.

Eigenes Aufenthaltsrecht des geschiednen Ehegatten

BAföG-Bezug ist auch denkbar, wenn dem geschiedenen ausländischen Ehegatten ein eigenes Aufenthaltsrecht nach § 31 Aufenthaltsgesetz zuerkannt wird. Das gilt für den ausländischen Ehegatten, der sich von einem Deutschen oder Ausländer getrennt hat gleichermaßen. Das Aufenthaltsrecht wird bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zunächst für ein Jahr verlängert, wenn die Ehe mindestens zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder der Ehepartner gestorben ist, während die Ehe rechtmäßig bestand, §§ 31 Abs. 1, 28 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz. War der das Aufenthaltsrecht vermittelnde Ehepartner Ausländer, muss er in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gewesen sein.

Familiennachzug zu Ausländern nur mit Aufenthaltserlaubnis

Wie § 8 Abs. 2 Nr.1 BAföG nimmt auch Nr.2 den Ehegatten- und Kindernachzug zu einem Ausländer in Bezug. Anders als in diesem schon erläuterten Fall, findet in den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG der Nachzug nicht zu einem Ausländer mit Niederlassungserlaubnis, sondern nur mit einer Aufenthaltserlaubnis statt. Der aufenthaltsrechtliche Status ist folglich weniger nachhaltig, die Bleibeperspektive weniger ausgeprägt. Deshalb unterstellt das Gesetz diese Fälle dem Regelungsbereich des § 8 Abs. 2 Nr.2 BAföG und macht den Anspruch auf Förderung davon abhängig, dass der ausländische Auszubildende sich seit mindestens vier Jahren im Bundesgebiet aufhält.

Förderung geduldeter Ausländer

Der mit Wirkung zum 01.01.2009 in Kraft getretene neu gefasste § 8 Abs. 2 a BAföG bietet nunmehr auch geduldeten Ausländern Ausbildungsförderung. Voraussetzung ist, dass sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Der Aufenthaltstitel ergibt sich in diesen Fällen aus § 60a Aufenthaltsgesetz. Nach seinem Abs. 1 kann die oberste Landesbehörde (Landesministerium des Inneren) die Aussetzung der Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder bestimmter Ausländergruppen anordnen. Regelmäßig ist eine solche Duldung zeitlich befristet, und § 60a Abs. 3 betont ausdrücklich, dass die Ausreisepflicht durch die erteilte Duldung unberührt bleibt. Bestehen die Gründe für die Duldung nach ihrem Zeitablauf fort, kann ihre Erneuerung erfolgen. Ist das nicht der Fall, und erlischt die Duldung, wird der Ausländer unverzüglich angeschoben, § 60a Abs. 5 Satz 3 Aufenthaltsgesetz.

Förderungsberechtigung nach § 8 Abs. 3 BAföG – fünf Jahre im Bundesgebiet

§ 8 Abs. 3 BAföG enthält weitere Anspruchsgrundlagen für ausländische Auszubildende, die nicht unter die bisher vorgestellten Berechtigungstatbestände fallen.

Nach § 8 Abs. 3 Nr.1 BAföG kommt die Unterstützung von Ausländern auch dann infrage, wenn sie sich selbst vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnittes fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind

§ 8 Abs. 3 Nr.2 BAföG erweitert die Bezugsberechtigung und gewährt Förderung, wenn sich zumindest ein Elternteil des Ausländers vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnittes während der letzten sechs Jahre insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig war. Von dieser Voraussetzung kann im Übrigen abgesehen werden, wenn der Elternteil jedenfalls mindestens sechs Monate erwerbstätig und er unverschuldet daran gehindert war, länger erwerbstätig zu sein. Ergibt sich im Einzelfall, dass die Voraussetzung einer dreijährigen Erwerbstätigkeit erst erfüllt ist, nachdem der Ausbildungsabschnitt begonnen hat, so setzt die Förderungsfähigkeit mit dem Zeitpunkt ein, zu dem diese Voraussetzungen vorliegen. Das Gesetz betrachtet diese Voraussetzungen auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als gegeben, wenn der Ausländer in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt.

BAföG-Förderung von Deutschen mit ständigem Wohnsitz im Ausland

Eine Förderung von Deutschen, die im Ausland leben und dort eine Ausbildung absolvieren wollen, ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen förderungsfähig nach dem BAföG. Als Leitprinzip gilt der grundsätzliche Vorrang von staatlichen Unterstützungsleistungen durch das Gastland, in dem der Deutsche lebt. Dieser Nachrangigkeitsgrundsatz deutscher BAföG-Leistungen liegt der gesetzlichen Wertung in § 6 BAföG zugrunde.

Nur im Einzelfall berechtigt

Danach kommt eine entsprechende Leistungsbewilligung für Deutsche, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort eine Ausbildungsstätte besuchen, nur in Betracht, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen.

Der Regelfall eines im Inland lebenden Deutschen, der die Förderungsvoraussetzungen erfüllt, auf BAföG-Bezug wird damit zur Ausnahme erklärt.

Das bedeutet, dass dem Deutschen im Ausland grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung zusteht, es sei denn, er kann die besonderen Voraussetzungen dartun, die ein Abweichen von dieser Grundregel rechtfertigen.

Dabei steht die Bewilligung der Förderung in solchen Fällen im pflichtgemäßen Ermessen des BAföG-Amtes. § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schlüsselt diesen Begriff auf und verpflichtet die Behörde, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten, wenn die Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln.

Um einen fehlerfreien Gebrauch des Ermessens, in das die Bewilligung von BAföG-Leistungen eines im Ausland lebenden Deutschen gestellt ist, zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber eine entsprechende Verwaltungsvorschrift zu § 6 BAföG erlassen.

Pflichtgemäße Ermessensentscheidung des BAföG-Amtes über das Vorliegen besonderer Umstände

Nachweis mangelnder Förderung im Gastland

Soll ausnahmsweise die Erbringung von BAföG-Leistungen an einen im Ausland lebenden Deutschen erfolgen, muss der Antragsteller im Rahmen des Entscheidungsprozesses des Amtes zunächst den Nachweis führen, dass er nicht von seinem Gastland gefördert wird.

Nur wenn die gesetzlich festgeschriebene vorrangige Inanspruchnahme solcher Möglichkeiten der Förderung ausscheidet, kommt überhaupt ein BAföG-Anspruch infrage.

Dies ist von dem Deutschen im Ausland durch einen entsprechenden Nachweis glaubhaft zu machen. Nach der zu § 6 BAföG ergangenen Verwaltungsvorschrift kann von diesem Nachweis allerdings dann abgesehen werden, wenn ein solcher im Gastland nicht ausgestellt wird.

Die besonderen Umstände des Einzelfalls

An ihr Vorliegen sind in Anbetracht der Nachrangigkeit von BAföG-Leistungen sehr strenge Anforderungen zu stellen. Die Verwaltungsvorschrift bejaht grundsätzlich diese besonderen Umstände, wenn die Durchführung der Ausbildung im Inland dem Auszubildenden nicht zuzumuten ist. Die Unzumutbarkeit ist bei einzelnen in der Verwaltungsvorschrift geregelten Sachlagen anzunehmen.

Sie kann daher insbesondere folgen aus nachstehenden Umständen:

  • Es liegen Gründe in der Person des Auszubildenden vor. Er ist beispielsweise krank oder behindert und muss von ebenfalls in dem Gastland lebenden Verwandten betreut werden, oder er ist in einem ausländischen Heim untergebracht.
  • Besondere familiäre Gründe liegen im umgekehrten Fall vor, wenn nahe Angehörige in dem Gastland leben, sie krank, behindert oder pflegebedürftig sind und deshalb der Betreuung durch den Auszubildenden bedürfen.
  • Es liegen Ausbildungsgründe vor. Das ist etwa der Fall, wenn der Auszubildende in dem Gastland eine deutsche Ausbildungsstätte besucht, die nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung der im Inland maßgeblichen Ausbildungsstättenart gleichwertig ist.
  • Es liegen wirtschaftliche Gründe vor. Das kann zu bejahen sein, wenn der Auszubildende oder seine Eltern in eine wirtschaftliche Notlage geraten, die sie zu einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt berechtigen würden und der Abbruch der Ausbildung in dem Gastland eine Härte darstellen würde.
  • Es liegen Gründe der Familienzugehörigkeit vor, wenn der Auszubildende in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis zu einer Person steht, die aufgrund Weisung oder Veranlassung des Dienstherrn oder Arbeitgebers in das Gastland verziehen müssen (Diplomatischer Dienst, Bundeswehr, zwischenstaatliche Institutionen, Firmen mit Niederlassungen im Ausland).

Ermessensreduktion auf Null bei Vorliegen der besonderen Umstände

Liegen im Einzelfall diese Voraussetzungen tatsächlich vor, sind die besonderen Umstände dargelegt mit der Folge, dass sich das Ermessen des BAföG-Amtes auf Null reduziert. Der Antragsteller hat in dieser Situation einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung durch die Behörde, die nicht mit sachfremden Argumenten umgangen werden darf, Übt die Behörde das Ermessen nicht pflichtgemäß – also fehlerhaft – aus, kann gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch eingelegt werden. Hilft die Widerspruchsbehörde dem erhobenen Widerspruch nicht ab, kann das Verwaltungsgericht angerufen werden, dem gemäß § 114 Verwaltungsgerichtsordnung auch die Nachprüfung von Ermessensentscheidungen obliegt.

Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung von Einkommen und Vermögen

§ 6 Satz 2 BAföG sieht vor, dass die Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland richten.

Art und Dauer der Leistungen

Die Höhe der Leistung beurteilt sich nach den §§ 12, 13 BAföG. Die Verwaltungsvorschrift zu § 6 BAföG räumt dabei den BAföG-Ämtern die Befugnis ein, je nach den Umständen eine Anpassung des Bedarfssatzes vorzunehmen, wenn ein Vergleich der Sozialhilferegelsätze des Gastlands und des Inlands zu Abweichungen führt. Allerdings sind Toleranzen bis zu 20% hinzunehmen. Unabweisbar notwendige Ausbildungsaufwendungen nach den besonderen Verhältnissen des Gastlandes sind erstattungsfähig, wenn der Auszubildende sie glaubhaft nachweisen kann.

Die Verwaltungsvorschrift zieht für die Dauer der Leistungen die §§ 15, 15a, 15b BAföG in entsprechender Anwendung heran. Zudem verpflichtet sie den Auszubildenden, in jedem Fall die Regelstudienzeit an der von ihm besuchten Ausbildungsstätte durch eine Bescheinigung nachzuweisen.

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Grundsätzlich gelten die §§ 21-30 BAföG entsprechend. Bei der Ermittlung des Einkommens sind die Bruttoeinnahmen in der jeweiligen ausländischen Währung und die hierauf gezahlten Steuern nach dem durchschnittlichen Jahreswechselkurs in Euro umzurechnen. Von den auf diese Weise ermittelten Jahresbruttoeinnahmen sind – je nach Einkunftsart – in Abzug zu bringen:

  • die Werbungskosten, zumindest aber die Pauschbeträge nach § 9a EStG und bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (aktuell 1.000 €)
  • der Freibetrag von den Versorgungsbezügen, § 19 Abs. 2 EStG
  • bei Einnahmen aus Gewerbebetrieb die Betriebsausgaben, § 4 EStG

Der so bereinigte Betrag der Einkünfte ist dann um die im Ausland entrichteten Steuern zu vermindern.

Die Verwaltungsvorschrift erlaubt bei der Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten ein Abweichen von § 24 Abs. 1 BAföG, wenn diese Personen ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben, dessen Inflationsrate mindestens 24% beträgt. Liegen besondere wirtschaftliche Gründe vor, die einen Anspruch auf BAföG begründen, werden die Leistungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes erbracht. Das BAföG-Amt kann bis zum Ablauf dieser Frist über den Antrag erneut entscheiden, wenn eine Nachprüfung zu dem Ergebnis führt, dass das tatsächlich im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen von dem der Berechnung zugrunde gelegten Einkommen wesentlich abweicht.

Die Anrechnung des Vermögens des Auszubildenden richtet sich nach den §§ 26-30 BAföG in entsprechender Anwendung. Hinsichtlich der Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG ordnet die Verwaltungsvorschrift an, dass die BAföG-Ämter wie bei der Bemessung des konkreten Bedarfssatzes gegebenenfalls auch die Freibeträge verändern können, wenn ein Vergleich mit entsprechenden Freibetragsregelungen in dem Gastland dies rechtfertigt.

Leistungsnachweise

Bezieht der deutsche Staatsangehörige im Ausland BAföG, unterliegt er in gleicher Weise den Pflichten zur Vorlage von Leistungsnachweisen wie der im Inland lebende Leistungsempfänger.

Bei der Feststellung des jeweiligen Leistungsstandes des Auszubildenden sind jedoch die nach den ausländischen Ausbildungsvorschriften zu erbringenden Leistungsnachweise zu befolgen.

Demnach können die Leistungsnachweise nicht wie in Deutschland üblich nach dem 4. Semester, sondern angepasst am die im ausländischen Staat vorgesehenen Termine früher oder später erbracht werden.

Generelle Informationen zum Thema Leistungsnachweise und den in Deutschland geltenden Regelungen unter Leistungsnachweise bei BAföG Bezug.

Vorausleistung

Im Rahmen der Auslandsförderung deutscher Auszubildender nach dem BAföG ist das Vorausleistungsverfahren grundsätzlich nicht möglich.

Mehr über die Möglichkeit der Vorausleistung im Normalfall unter Vorausleistung BAföG.

Keine Geltung des § 58 BAföG – Ordnungswidrigkeiten

Im Übrigen ist zwar nicht in § 6 BAföG selbst, aber in der Verwaltungsvorschrift geregelt, dass der Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 58 BAföG ebenfalls nicht angewendet wird bei BAföG-Bezug im Ausland.

Diese Ausschlussanordnung ist dem bereits an anderer Stelle beleuchteten Umstand geschuldet, dass namentlich bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen Abweichungen zulässig sind, die sich aus den Besonderheiten des betreffenden Aufenthaltslandes ergeben können. Ähnliches gilt für die gegebenenfalls unterschiedliche Handhabung der Zwischenprüfungen und der Erteilung entsprechender Leistungsnachweise.

Du möchtest BAföG beantragen? Alles was du dafür brauchst findest du unter BAföG Antrag 2021/ 2022 – Ausbildungsförderung beantragen.

Das Wichtigste in Kürze

Wer darf BAföG beantragen Ausländer?

BAföG beantragen dürfen neben deutschen Staatsbürgern Bürger der Europäischen Union mit einer Daueraufenthaltsberechtigung in Deutschland, Flüchtlinge sowie heimatlose Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis.

Kann jeder BAföG beantragen?

Jeder deutsche Staatsbürger unter 30 Jahren mit finanziell schwächerem Hintergrund kann BAföG beziehen. Ebenfalls BAföG-berechtigt sind EU-Ausländer, Flüchtlinge und heimatlose Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis.

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