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BAföG Anspruch beim Praktikum

Zur Vorbereitung, Ergänzung oder Vertiefung eines Studienganges können Auszubildende Praktika ableisten. Bei ihnen handelt es sich um Ausbildungszeiten, die der Vermittlung besonderer Erfahrungen, Einsichten und Fertigkeiten aus dem berufspraktischen Gebiet des jeweiligen Ausbildungsganges dienen.

So lassen sich etwa im Rahmen eines betriebswirtschaftlichen Praktikums Einblicke in die Arbeitsweise und Entscheidungsabläufe eines Unternehmens oder Betriebes gewinnen. Ein rechtswissenschaftliches Praktikum kann seinem Absolventen Besonderheiten und Eigenarten der anwaltlichen Berufsausübung näher bringen.

Grundsätzlich ist jeweils zu unterscheiden zwischen

Diese Unterscheidung ist für Auszubildende deshalb von Bedeutung, weil der Anspruch auf BAföG-Förderung für die Dauer des Praktikums davon abhängen kann

BAföG bei Pflichtpraktikum

Begriff des Pflichtpraktikums

Sieht die Ausbildungsordnung des Studienganges die Ableistung eines Praktikums vor, und sind sein Inhalt und Ablauf verpflichtend festgelegt, handelt es sich um ein Pflichtpraktikum. In Abgrenzung zum freiwilligen Praktikum muss das Pflichtpraktikum im Einzelnen folgende Anforderungen erfüllen, um als solches anerkannt zu werden.

Das Pflichtpraktikum muss

Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum.

Pflichtpraktikum vor dem Studium

Erfüllt der Auszubildenden die sonstigen Leistungsvoraussetzungen, so besteht grundsätzlich ein BAföG-Förderungsanspruch. für ein Pflichtpraktikum, wenn dessen Ableistung vor der Aufnahme des Studiums verpflichtend vorgeschrieben ist. Hinsichtlich des bei Antragstellung vorzulegenden Eignungsnachweises (§ 9 BAföG) ist zu beachten, dass die Bescheinigung von der jeweiligen Einrichtung auszustellen ist, die das Praktikum durchführt.

Im BAföG-Antrag ist zudem insbesondere anzugeben (Formblatt 2)

Schließlich muss ein Nachweis darüber geführt werden, dass das Praktikum tatsächlich nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung zwingend erforderlich ist. Der Auszubildende kann diesen Nachweis erbringen, indem er etwa die einschlägige Ausbildungsvorschrift kopiert und seinem Antrag beifügt. Daraus sollte sich zugleich auch die entsprechend vorgesehene Dauer des Praktikums ergeben, denn grundsätzlich besteht der Förderungsanspruch nur für die Zeit der Ableistung des Praktikums.

Hinsichtlich der Höhe des BAföG für ein Pflichtpraktikum gelten die gleichen Bedarfssätze wie bei Immatrikulation und regulärem Hochschulbesuch (§ 14 BAföG), siehe auch unter BAföG Bedarf

Anrechnung von Praktikumsvergütung auf BAföG

Eine Praktikumsvergütung beim Pflichtpraktikum wird stets und in voller Höhe auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet (§ 23 Abs. 3 BAföG). Abweichend von der gesetzlichen Regel bei Anrechnung von Einkünften werden Auszubildenden mit Praktikumsvergütungen zudem keine Freibeträge gewährt. Der Auszubildende kann von der Praktikumsvergütung lediglich in Abzug bringen

Liegt zum Beispiel bei einem viermonatigen Pflichtpraktikum vor Aufnahme des Studiums die monatliche Vergütung bei

Berechnungsschritte Hinweise Berechnung
4 Monate á 400,00 €   1.600,00 €
anteilige Werbungskostenpauschale 4 x 77,67 € -306,68 €
Zwischensumme   1.293,32 €
Sozialpauschale 21,5% von 1.292 € -278,06 €
anzurechnendes Einkommen im Bewilligungszeitraum 4 Monate 1.015,26 €
anzurechnendes Einkommen monatlich 1.014,22 € / 4 253,82 €

Auf dieses anzuerechende Einkommen werden keine Freibeträge gewährt. Würde also der Praktikant einen monatlichen BAföG Bedarf von 500,00 € haben, ergebe sich nach dieser Beispielrechnung eine Auszahlung von 246,18 € (500,00 € - 253,82 €). Das Einkommen wird nur durch den Zeitraum des Praktikums geteilt und monatlich angerechnet.

Pflichtpraktikum während des Studiums

Ein Pflichtpraktikum kann auch während der regulären Immatrikulationsphase absolviert werden. In Betracht kommen dabei jeweils

Anrechnung von Praktikumsvergütung auf BAföG

Auch bei während des Studiums abgeleisteten Pflichtpraktika erfolgt die Anrechnung einer Vergütung nach den obigen Grundsätzen. Allerdings ergibt sich hier die Besonderheit, dass die Anrechnung über einen längeren Bewilligungszeitraum stattfindet. Gemäß § 50 Abs. 3 BAföG erfolgt die Bewilligung von Ausbildungsförderung im Regelfall über einen Zeitraum von einem Jahr. Dieser Bewilligungszeitraum wird auch bei der Anrechnung der Vergütung für ein Pflichtpraktikum zugrunde gelegt.

Handelt es sich also beispielsweise um ein Semesterpflichtpraktikum bei dem die Vergütung – erneut – bei 400 Euro monatlich liegt, betrüge der gesamte anzurechnenden Betrag zunächst

Berechnungsschritte Hinweise Berechnung
6 Monate á 400,00 €   2.400,00 €
anteilige Werbungskostenpauschale 6/12 von 920,00 € -460,00 €
Zwischensumme   1.940,00 €
Sozialpauschale 21,5% von 1.292 € -417,10 €
anzurechnendes Einkommen im Bewilligungszeitraum 12 Monate 1.522,90 €
anzurechnendes Einkommen monatlich 1.522,90 € / 12 126,91 €

Auf dieses anzuerechende Einkommen werden keine Freibeträge gewährt. Würde also der Praktikant einen monatlichen BAföG Bedarf von 500,00 € haben, ergebe sich nach dieser Beispielrechnung eine Auszahlung von 373,09 € (500,00 € - 126,91 €), da das Einkommen aus diesesn 6 Monaten Praktikum auf den gesamten Bewilligungszeitraum von 12 Monaten angerechnet wird.

Pflichtpraktikum nach dem Studium

Ein Pflichtpraktikum nach dem Studium ist nicht denkbar, denn nach Ausbildungsabschluss kann es keine Praktika mehr geben, die von der betreffenden Ausbildungsordnung gefordert würden. Etwas anderes gilt auch nicht für diejenigen Studiengänge, die zur Erlangung einer staatlichen Anerkennung die vorherige Absolvierung von zusätzlichen besonderen Praktika voraussetzen. Bei diesen Praktika handelt es sich um verpflichtende Berufspraktika oder um besondere Ausbildungszeiten (wie Referendariat für Juristen und Lehrer), die nicht mehr in die universitäre Ausbildungszeit fallen.

BAföG bei freiwilligem Praktikum

Begriff des freiwilligen Praktikums

Das freiwillige Praktikum unterscheidet sich von dem Pflichtpraktikum dadurch, dass es nicht durch die jeweiligen Ausbildungsvorschriften (Studien- oder Prüfungsordnungen) gefordert wird. Seine Ableistung beruht deshalb einzig auf eigenen Überlegungen des Auszubildenden.

Freiwilliges Praktikum vor dem Studium

Eine BAföG-Förderung für ein freiwilliges Praktikum vor dem Studium ist grundsätzlich nicht möglich.

Freiwilliges Praktikum während des Studiums

Die fortbestehende BAföG-Förderung für ein freiwilliges Praktikum in der Vorlesungszeit  hängt ganz von Art und zeitlichem Umfang des Praktikums ab. Es sind dabei die nachfolgend dargestellten Fälle zu unterscheiden.

Freiwilliges Praktikum während der Semesterferien

Die Absolvierung eines Ferienpraktikums hat auf den BAföG-Anspruch förderungsrechtlich keinen Einfluss, denn grundsätzlich besteht auch in der vorlesungsfreien Zeit der Anspruch auf Förderung fort (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG).

Freiwilliges Teilzeitpraktikum während der Vorlesungszeit

Das gleiche gilt für ein Teilzeitpraktikum in der Vorlesungszeit. Auch in diesem Fall bleibt der BAföG-Anspruch unberührt, soweit das Studium auch weiterhin den Schwerpunkt der Ausbildung bildet (§ 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG).

Freiwilliges Vollzeitpraktikum während der Vorlesungszeit

Nimmt der Auszubildende in der Vorlesungszeit ein Vollzeitpraktikum auf, führt dies zu einer Unterbrechung der geförderten Ausbildung mit der Folge, dass BAföG für den Zeitraum der Praktikumsdauer nicht mehr geleistet wird.

Freiwilliges Praktikum bei Beurlaubung

Wird für die Ableistung des freiwilligen Praktikums ein Urlaubssemester genommen, erlischt der Förderungsanspruch ebenfalls für die Dauer des Urlaubssemesters. Wie bei Absolvierung eines Vollzeitpraktikums während der Vorlesungszeit führt die Beurlaubung regelmäßig zur Unterbrechung der BAföG-Förderung. Allerdings bietet ein Praktikum unter Beurlaubung den Vorzug, dass das Urlaubssemester förderungsrechtlich nicht erheblich ist, also bei der Dauer der BAföG-Förderung grundsätzlich nicht berücksichtigt wird. Bei einem Vollzeitpraktikum während der Vorlesungszeit ist das anders, denn auch dieses Semester gilt als Fachsemester.

Anrechung von Praktikumsvergütung auf BAföG

Die Anrechung von Vergütungen folgt bei freiwilligen Praktika den gleichen Grundsätzen wie bei den Pflichtpraktika. Wird die Vergütung während eines Bewilligungszeitraumes erzielt, ist sie unter Abzug von Werbungskosten- und Sozialpauschale auf den Bedarf anzurechnen.

Anders als Pflichtpraktika werden im Rahmen der Anrechung bei freiwilligen Praktika jedoch Freibeträge gewährt. War diese Frage lange Zeit umstritten, so gilt heute, dass Vergütungen für ein freiwilliges Praktikum wie gewöhnliches Arbeitseinkommen zu behandeln sind mit der Folge, dass auch für die Freibetragsregelungen anzuwenden sind. Die volle Anrechungspflicht des § 23 Abs. 3 BAföG ist insoweit auf Vergütungen für Pflichtpraktika beschränkt.

Hinsichtlich der Vergütungen aus freiwilligen Praktika gelten demnach folgende Freibeträge auf das Einkommen (§ 23 Abs. 1 BAföG), die zusätzlich monatlich in Abzug gebracht werden können

Beispielrechnung für ein freiwilliges Praktikum von 6 Monaten mit einem monatlichen Einkommen von 1.000,00 €:

Berechnungsschritte Hinweise Berechnung
6 Monate á 1.000,00 €   6.000,00 €
anteilige Werbungskostenpauschale 6/12 von 920,00 € -460,00 €
Zwischensumme   5.540,00 €
Sozialpauschale 21,5% von 5.540,00 € -1.191,10 €
Einkommen im Bewilligungszeitraum 12 Monate 4.348,90 €
Einkommen monatlich 4.348,90 € / 12 362,41 €
monatlicher Freibetrag nach § 23 BAföG
  -255,00 €
anzurechnendes Einkommen monatlich 362,41 € - 255,00 € 87,41 €

BAföG bei Auslandspraktikum

Soweit die Ausbildungsbestimmungen die Ableistung eines Pflichtpraktikums vorschreiben, kommt grundsätzlich auch eine BAföG-Förderung in Betracht, wenn der Auszubildende das Praktikum im Ausland absolviert. Allerdings gilt das – entgegen der Regelung für inländische Pflichtpraktika – ausschließlich für ein Pflichtpraktikum während des Studiums. Praktika vor Aufnahme des Studiums werden nicht gefördert (Verwaltungsvorschrift 5.5.1 zu § 5 BAföG).

Für die BAföG-Förderung eines Auslandspflichtpraktikums müssen darüber hinaus neben den üblichen Leistungsvoraussetzungen zusätzliche Bedingungen erfüllt sein, um mit Bewilligung von BAföG rechnen zu können. Diese weiteren Erfordernisse ergeben sich im Einzelnen aus § 5 Absatz 5 BAföG. Danach müssen folgende weitere Voraussetzungen gegeben sein

Für Auszubildende, die ihr Pflichtpraktikum im Ausland ableisten wollen, besteht im Übrigen die Möglichkeit, beim zuständigen BAföG-Amt einen Vorabentscheid über die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des beabsichtigten Praktikums zu beantragen (§ 46 Abs. 5 Satz 1 Nr.1 BAföG).

Förderung von ausländischen BAföG-Empfängern

Soweit ausländische Staatsangehörige im Rahmen des § 8 BAföG Leistungen beziehen (BAföG Förderung von Ausländern), steht ihnen grundsätzlich auch die entsprechende Förderung bei der Ableistung von Praktika zu. Es ergeben sich insofern keinerlei Abweichungen zu den erläuterten Grundsätzen von Förderung und Anrechnung der Vergütung auf das BAföG.

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