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Habe ich Anspruch auf BAföG?

Ursprünglich wurde das BAföG als Förderung eingeführt, um auch Schülern und Studenten aus finanziell schwächeren Elternhäusern eine adäquate Ausbildung zu ermöglichen. BAföG, so nennt sich das Gesetz, ist die Abkürzung für

Pauschal lässt sich nicht sagen, ob ein BAföG Anspruch besteht, da dies von mehreren Faktoren abhängt. Hierzu zählen beispielsweise die persönlichen Umstände sowie die Art der Ausbildung, die gefördert werden soll.

Ob Ihr nun Anspruch auf BAföG habt, könnt Ihr ermitteln, wenn Ihr die nachfolgenden Kriterien durchgeht und die unten genannten Voraussetzungen zum Bezug erfüllt.

Der Anspruch auf BAföG hängt grob von zwei Faktoren ab:

Förderung der Ausbildung:

Folgende Ausbildungsstätten werden durch das BAföG gefördert (§ 2 BAföG)

Solltet Ihr die Förderung für andere Ausbildungen als die Hochschule beantragen, müsst Ihr die Hinweise im Artikel über das Schüler BAföG » beachten.

Sofern eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht Voraussetzung ist, und nach mindestens 2 Jaren ein berufsqualifizierender Abschluss vermittelt wird:

Mit Voraussetzung der abgeschlossenen Berufsausbildung:

Auch der Besuch der allgemein bildenden Schulen ab der 10. Klasse wie:

Persönliche Voraussetzungen für den BAföG Anspruch

Staatsangehörigkeit

Grundsätzlich steht die BAföG Förderung nur deutschen Staatsbürgern zu, wobei, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auch Ausländer einen Förderungsanspruch erlangen können. Weitere Informationen BAföG für Ausländer »

Einhalten des Ausbildungsziels

Eine weitere persönliche Voraussetzung ist, dass das Ausbildungsziel vom Auszubildenden / Studenten eingehalten wird. Im Klartext heißt das, dass die Ausbildungsstätte regelmäßig besucht wird, und dass der Auszubildende / Student sein Möglichstes tun muss, um das Ausbildungsziel fristgerecht zu erreichen, dazu zählen auch alle notwendigen Scheine (Leistungsnachweise), die man z.B. bis zur Zwischenprüfung (Vordiplom etc.) vorlegen muss.

Alter des Antragstellers

Bei Master-Studiengängen wird BAföG bis zum 35. Lebensjahr gewährt. In allen anderen Fällen liegt die Altersgrenze bei 30 Jahren (§ 10 BAföG). Dies bedeutet, dass die Ausbildung bereits vor Beendigung des 30. bzw. 35. Lebensjahres begonnen werden musste. Wurde eine mindestens achjährige Dienstverpflichtung als Soldatin/ Soldat vor Vollendung des 22. Lebensjahres aufgenommen, so verschiebt sich die Altersgrenze um diesen Zeitraum.

Die Förderung über das 30. Lebensjahr hinaus ist nur eine äußerste Ausnahme und wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, in jedem Falle elternunabhängig gezahlt.

Eine dieser Voraussetzungen für die Förderung mit BAföG über das 30. Lebensjahr hinaus wäre, wenn die Fachhochschul- bzw. Hochschulreife über den zweiten Bildungsweg erlangt wurde und dadurch das 30. Lebensjahr überschritten wurde. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Zugangsberechtigung an einer Fachoberschule, die eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordert, einem Kolleg oder Abendgymnasium etc. erlangt wurde. Hierbei ist zu beachten, dass sofort nach der Hochschulreife mit dem Studium begonnen werden muss.

Hat der Studierende die Hoschulzugangsberechtigung alleine aufgrund seiner beruflichen Qualifikation (Studieren ohne Abitur) erlangt, so ist eine BAföG Förderrung auch über diese Altersgrenze hinaus möglich, die ebenfalls elternunabhängig erfolgt.

Auch können persönliche oder familiäre Gründe dafür verantwortlich sein, dass ein Studium nicht rechtzeitig begonnen werden konnte. Die folgende Auflistung zeigt legitime Verhinderungen:

Weitere Informationen zum BAföG, wenn das Alter von 30 Jahren überschritten wurde:

Entstehung von Bedürftigkeit aufgrund außergewöhnlicher Vorkomnisse

Sollte aufgrund von Scheidung oder Tod des Ehegatten oder Lebenspartners eine persönliche Bedürftigkeit aufgrund der daraus resultierenden Vermögensverhältnisse entstehen, so ist dies ebenfalls ein legitimer Verhinderungsgrund im Sinne des BAföG. Dies aber nur, wenn nicht bereits eine Bafög-förderungsfähige Ausbildung abgeschlossen wurde.

Bedürftigkeit entsteht, wenn die Einkommensgrenzen nach dem § 85 SGB XII unterschritten werden (Regelsatz nach Hartz IV, Unterkunft und Heizung, Familienzuschlag etc.) sowie wenn der Antragsteller über kein einzusetzendes Vermögen nach § 90 SGB XII verfügt.

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