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BAföG Vermögen – Freibetrag und Anrechnung

Vermögen Bafög

Da die Förderung durch BAföG nur denen zusteht, die nicht in der Lage sind, die Kosten für ein Studium selbst aufzubringen, wird neben der Anrechnung des eigenen Einkommens auch das vorhandene Vermögen (§§ 26 – 30 BAföG) auf die Zahlungen des BAföG angerechnet.

Hinweis: Es wird nur das Vermögen des Antragstellers angerechnet, nicht aber des Ehegatten und der Eltern. Maßgeblich ist das Vermögen zum Zeitpunkt des Antrages auf BAföG (also Erstantrag und jeweils der Folgeantrag für einen neuen Bewilligungszeitraum). Veränderungen nach dem Antrag, im laufenden Bewilligungszeitraum, finden also keine Berücksichtigung mehr.

Warum wird das Vermögen auf BAföG angerechnet?

BAföG steht nur Auszubildenden und Studenten zu, die selbst nicht in der Lage sind, sich die Ausbildung zu finanzieren. Hiermit soll also bezweckt werden, dass vorhandenes Vermögen (unter Anrechnung von Freibeträgen) zunächst für den Lebensunterhalt und Ausbildung verwertet wird, bevor staatliche Leistungen genutzt werden.

Welche Freibeträge auf das Vermögen gelten?

Aktuell gelten folgende Vermögensfreibeträge (§ 29 BAföG):

  • 15.000 EUR für Antragsteller unter 30 Jahren
  • 45.000 EUR für Antragsteller über 30 Jahre
  • 2.300 EUR zusätzlich für den Ehegatten / Lebenspartner
  • 2.300 EUR zusätzlich für jedes vorhandene Kind des Antragstellers

Diese Freibeträge werden vom vorhandenen Vermögen des Antragstellers abgezogen und ergeben den anrechenbaren Teil des Vermögens. Diese Freibeträge gelten dabei nicht nur für Studenten sondern auch, wenn Schüler-BAföG beantragt wird.

Was gilt als Vermögen?

Der Gesetzgeber definiert Vermögen wie folgt: alle beweglichen und unbeweglichen Sachen (körperlichen Gegenstände im Sinne des § 90 BGB) sowie Forderungen und Rechte (§ 27 BAföG). Dazu zählen:

  • Gegenstände (beweglich oder unbeweglich)
  • Immobilien (bei Eigennutzung und angemessener Größe freizustellen)
  • Barvermögen
  • Mietsicherheit (kann als Härtefall nach § 29 Abs. 3 BAföG freigestellt werden)
  • Forderungen gegenüber Dritten
  • Sparvermögen
  • Bausparverträge
  • Lebensversicherungen
  • Wertpapierguthaben (mit Wertbestimmung zum Zeitpunkt der Antragstellung)
  • Geschäftsanteile
  • Patentrechte
  • Verlags- und Urheberrechte
  • etc.

Ausgenommen sind nicht verwertbare Gegenstände

Hiervon sind Gegenstände und Forderungen ausgenommen, die der Antragsteller aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Dieser Fall tritt ein, wenn auf den Gegenstand oder die Forderung beispielsweise ein gesetzliches Veräußerungsverbot oder eine Verpfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorliegt.

Die Nicht-Verwertbarkeit muss gesetzlich festgestellt werden. Es reicht nicht aus, dass der Eigentümer / Antragsteller diesen Gegenstand bzw. Forderung nicht verwerten will. Hierbei scheidet das rechtsgeschäftliche Veräußerungsverbot gemäß § 137 BGB aus.

Was ist kein Vermögen im Sinne des BAföG?

Nicht zum Vermögen gehören:

  • Rechte auf Versorgungsbezüge, Renten und sonstige wiederkehrende Leistungen
  • Übergangshilfen und Widereingliederungshilfen
  • Nießbrauchrechte
  • Haushaltsgegenstände

Zum Thema, was genau als Rechte auf Renten und Bezüge etc. zu verstehen ist, finden sich in den VwV 27.2.1 ff. zu § 27 BAföG weitere Informationen mit einer detaillierten Aufstellung.

Grundlegend ist festzuhalten, dass der Anspruch im Gesamten (Stammrechte) auf diese Bezüge zwar nicht der Anrechnung des Vermögens angehört, jedoch die Leistungen daraus, also z.B. die monatlich gezahlte Rente daraus der Einkommensanrechnung beim BAföG unterliegt.

Haushaltsgegenstände

Zu den Haushaltsgegenständen zählen alle Dinge, die zum Einrichten einer Wohnung und Führen eines Haushalts benötigt werden. Hierzu gehören Möbel, Fernseher, Computer, Haushaltsgeräte, Musikinstrumente, Fahrräder, Kleidung etc.

Wie wird das anzurechnende Vermögen berechnet?

Vermögen (zum Zeitpunkt der Antragstellung)
abzgl. Schulden (zum Zeitpunkt der Antragstellung)
abzgl. Freibetrag des Antragstellers (15.000 / 45.000 EUR bei ü30)
abzgl. Freibetrag für Ehegatten / Kinder (jeweils 2.300 EUR)
= verbleibendes Vermögen (Jahreswert)

Teilt man diesen Jahreswert durch die Anzahl der Monate der Förderung (i. d. R. 12 Monate), ergibt sich der monatliche Anrechnung des Vermögens auf die BAföG Auszahlung.

Beispielrechnung zur BAföG-Vermögensanrechnung

Ein verheirateter Student, 27 Jahre alt, hat ein Sparvermögen von 15.000 EUR und ein Wertpapierdepot in Höhe von 5.000 EUR. Darüber hinaus liegen Verbindlichkeiten aus dem Ratenkredit von 2.000 EUR vor. Er beantragt BAföG für einen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten, was die Regel darstellt. Die Berechnung würde also folgendermaßen aussehen:

ErmittlungGesamt
Sparvermögen15.000 EUR
Wertpapiere5.000 EUR
Gesamtbetrag des Vermögens20.000 EUR
Schulden (Ratenkredit)-2.000 EUR
Vermögen nach Schulden18.000 EUR
Freibetrag Antragsteller-15.000 EUR
Freibetrag für Ehefrau-2.300 EUR
Freibetrag gesamt-17.300 EUR
Anrechenbares Vermögen700 EUR

Das anrechenbare Vermögen beträgt 700 EUR. Wenn man diesen Betrag nun durch die 12 Monate Bewilligungszeitraum teilt, ergibt sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 58,33 EUR. Um diesen Betrag wir nun die monatliche BAföG Bedarf bzw. die Auszahlung gekürzt.

Zählt ein Pkw zum Vermögen?

Der Pkw wird ohne Abzug von Freibeträgen dem Vermögen beim BAföG Antrag hinzugerechnet. Dies basiert auf einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (5 C 3/09) vom 30.06.2010.

Seit dem 01.08.2022 gilt für den Antragsteller ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 15.000 Euro (45.000 Euro bei ü30). Da der Pkw zum Vermögen dazugerechnet wird, dürfen bspw. erspartes Vermögen und Wert des Pkw diese Grenze nicht übersteigen, damit keine Anrechnung erfolgt. Liegt bspw. Erspartes in Höhe von 8.000 Euro vor, sollte das Auto nicht mehr als 7.000 Euro wert sein.

Gutachten über den Fahrzeugwert erstellen lassen

Leider haben sich die Richter nicht darüber ausgelassen, wie der Fahrzeugwert ermittelt werden muss. Um hier auf der sicheren Seite zu sein und Auseinandersetzungen mit dem BAföG Amt zu vermeiden, sollte man sich ein Gutachten über den Fahrzeugwert erstellen lassen, dies geht relativ günstig über den ADAC oder bei DEKRA Stellen. Alternativ könnte hier auch eine DAT-Schwacke Liste zur Bewertung genutzt werden.

Freistellung des Pkw als Härtefall

Kann der Studierende nachweisen, dass der Pkw zwingend für das Studium erforderlich ist (da es keine andere Möglichkeit gibt, zur Uni zu kommen), so kann der Pkw vom Vermögen bei der BAföG Antragstellung freigestellt werden. Es dürfte aber aufgrund der Infrastruktur sehr schwierig sein (aber nicht unmöglich!), eine Begründung hierfür zu finden, die auch beim BAföG Amt Bestand hätte.

Werden Eigentumswohnungen und Häuser als Vermögen angerechnet?

Eine selbstgenutzte Eigentumswohnung oder ein Häuser können auf Antrag als Härtefall (§ 29 Abs. 3 BAföG i. V. mit VwV 29.3.2.) von der Anrechnung freigestellt werden, soweit ein angemessener Rahmen nicht gesprengt wird. Hierzu hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung ein Rundschreiben erlassen, welches die angemessene Größe eines Ein-/Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung festlegt.

Als angemessen gilt demnach:

Personen im HaushaltEin- / ZweifamilienhausEigentumswohnung
1 – 290 m²80 m²
3110 m²100 m²
4130 m²120 m²
jede weitere+20 m² Wohnfläche +20 m² Wohnfläche

Wie wird bei Miteigentümern an gemeinschaftlichen Immobilien angerechnet?

Vor diesem Problem stehen viele Auszubildende, die beispielsweise aufgrund eines Erbes nicht alleinige Eigentümer sondern nur Miteigentümer (zu einem bestimmten Bruchteil in der Erbengemeinschaft) an einer Immobilie sind. Diese Vermögensanteile sind durchaus als Vermögen zu werten. Hierbei spielt aber auch die Verwertung des Vermögensanteils eine bedeutende Rolle.

Kann verkauft oder vermietet werden?

Hier gilt es zu prüfen, ob der Anteil am Vermögen verkauft oder im Gesamten vermietet werden kann (sodass für den Anteil Mieteinkünfte eingefordert werden können). Die Sachlage stellt sich aber als schwierig dar, denn es wird sich sicherlich kein Käufer finden, der nur einen Bruchteil an einer Immobilie kauft, es sei denn der Bruchteil ist bspw. eine eigenständige Wohnung, die man vermieten kann.

Beleihen möglich?

Eine weitere Möglichkeit, die das BAföG Amt in Betracht ziehen würde, ist das Beleihen. Diese Situation wird sich jedoch für den Studenten sehr schwierig darstellen, da davon auszugehen ist, dass eine Bank auf so ein Geschäft nicht eingehen wird, da in der Regel kein nennenswertes Einkommen vorhanden ist.

Verkauf und Auszahlung der Anteile

Als letzte Lösung wäre der Verkauf der Anteile an die Miteigentümer in Betracht zu ziehen bzw. sich von ihnen auszahlen zu lassen.

Freistellung aufgrund von Härtefall bei gemeinschaftlichen Immobilien

Erst wenn alle Versuche scheitern, den Anteil entweder zu veräußern, zu vermieten, beleihen oder sich von den Miteigentümern auszahlen zu lassen, kann auf Antrag eine Freistellung aufgrund eines Härtefalls nach § 29 Abs. 3 BAföG Erfolg haben. Dieses Scheitern in der Praxis nachzuweisen dürfte sich als sehr schwierig und zeitraubend gestalten.

Gilt die Mietsicherheit als Vermögen?

Prinzipiell stellt die Mietsicherheit Vermögen im Sinne des § 27 BAföG dar, da sie, wenn auf den eigenen Namen angelegt, eigenes Vermögen darstellt oder wenn sie auf den Namen des Vermieters ausgestellt ist, eine Forderung gegen den Vermieter darstellt.

Als Härtefall freistellbar

Im Jahre 2005 erging seitens des BMBF ein Rundschreiben an die obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung, dass die Mietsicherheit im Rahmen des Härtefall-Antrages nach § 29 Abs. 3 BAföG freigestellt werden kann.

Grundsätzlich stellt sich dann natürlich die Frage, wann ein solcher Härtefall vorliegt. Tatsächlich gesehen kann eine Mietsicherheit nicht verwertet werden, was alleine schon eine Freistellung begründen würde. Eine Verwertung würde nur funktionieren, wenn die Wohnung, für die die Mietsicherheit hinterlegt ist, gekündigt wird. Und genau da liegt die Härte. Da bei einer Neuanmietung höchstwahrscheinlich ebenfalls eine neue Mietsicherheit verlangt würde, wäre es unsinnig, vom zuständigen BAföG Amt zu verlangen, die Wohnung aufzulösen. Wir raten daher, die Mietsicherheit mit als Vermögen anzugeben und gleichzeitig den Härtefall-Antrag zu stellen.

Was passiert mit Vermögen, von dem ich gar nichts weiß?

Dass man nicht weiß, wie viel Vermögen und wo man es hat, kann man sich so selbst gar nicht vorstellen. Doch die Praxis ist eine andere. Gerade Oma und Opa meinen es meist gut mit den Enkeln und sparen für die Zukunft. In den meisten Fällen lautet das Konto dann auf den Sprössling, der von seinem Glück nichts weiß. Das Unwissen schützt aber nicht vor der Anrechnung als Vermögen. Um Probleme zu vermeiden, sollte man die Angehörigen (Großeltern, Eltern, Paten etc.) vor Antragstellung daher ansprechen, ob noch Vermögen auf den eigenen Namen besteht, welches noch nicht bekannt ist.

Kann ich mein Vermögen übertragen um die Anrechnung zu vermeiden?

Da nur das eigene Vermögen angerechnet wird, werden sich jetzt Viele denken, dass Sie einen Teil des Vermögens auf die Ehefrau, Eltern etc. umschreiben. Dies führt in der Regel zu Problemen, wenn man es im relativen Zeitzusammenhang mit dem BAföG Antrag macht, da das BAföG-Amt solchen Vermögensverschiebungen anhand eines Datenabgleichs zur Vermögenskontrolle mit dem Bundesamt für Finanzen herausbekommt.

Ein Indiz für einen solchen rechtsmissbräuchlichen Übertrag von Vermögen (VwV 27.1.3 a zu § 27 BAföG) liegt vor, wenn der Auszubildende kurz vor oder während der förderungsfähigen Ausbildung bzw. vor Antragstellung sein Vermögen überträgt, ohne dafür eine nennenswerte Gegenleistung zu erhalten.

BAföG-Antrag falsche Angaben machst, erfährst du unter BAföG Datenabgleich und BAföG Betrug – Strafen und Folgen.

Welche Schulden / Lasten sind zu berücksichtigen?

Als Schulden und Lasten sind alle Verpflichtungen des Antragstellers anzusehen, die er gegenüber Anderen leisten muss. Hierzu zählen bspw. noch nicht abbezahlte Kredite sowie andere Verpflichtungen. Auch eine Beschränkung des Eigentums durch Dritte ist als Last anzusehen und somit als Schulden beim BAföG Vermögen abzuziehen.

Lasten können auch mit der Verwertung des Vermögens entstehen. Müssen beispielsweise prämienbegünstigte Spar- oder Bausparverträge, Lebensversicherungen etc. vorzeitig aufgelöst werden, so entstehen hierdurch Unkosten bei der Prämie bzw. steuerlichen Behandlung. Hierbei setzt das Amt Lasten in Höhe von 10% von Amts wegen ein, wenn der Antragsteller keine höheren Kosten hierfür nachweist.

Zu beachten ist allerdings, dass das gewährte BAföG Darlehen (die Hälfte der Förderung), welches bis zur Antragstellung geleistet wurde, nicht als Schulden abzugsfähig ist. Sollte jedoch zu viel BAföG gezahlt worden sein, womit sich eine Rückforderung des Amtes für Ausbildungsförderung nach § 20 BAföG ergibt, kann diese als Schulden abgezogen werden, so die Entscheidung des OLG Münster (FamRZ 1985, 222) .

Rechtsmissbräuchliche Verbindlichkeiten sind keine Schulden

Verbindlichkeiten, die rechtsmissbräuchlich eingegangen worden sind, ebenso wie der rechtsmissbräuchliche Vermögensübergang, gelten nicht als Schulden und Lasten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller diese Verbindlichkeiten ohne nennenswerte Gegenleistung eingegangen ist.

Beispiel: Der Antragsteller geht einen Darlehensvertrag mit seinen Eltern ein, um seine Verbindlichkeiten zu erhöhen. Grundsätzlich ist es nicht unmöglich, einen Darlehensvertrag mit seinen Eltern zu schließen, jedoch muss dieser so geschlossen werden, wie auch unter fremden Dritten. Dies bedeutet, dass ein Darlehensvertrag schriftlich geschlossen werden muss und auch zwingend ein Ratenzahlungsplan (nachweisbar) eingehalten werden muss.

Neben der Anrechnung des vorhandenen Vermögens ist auch die Anrechnung deines Einkommens und dem deiner Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner ein wichtiger Aspekt bei der Ermittlung deines BAföG-Bedarfs. Weiterführende Informationen dazu findest du unter BAföG Einkommen.

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