Zum Inhalt springen

Förderungshöchstdauer – wie lange wird BAföG gezahlt?

Förderungshöchstdauer BAföG

Wie lange die Förderung durch das BAföG anhält, hängt ganz von der Art der Ausbildung ab. Schüler erhalten so lange die Förderung durch BAföG, wie sie die Ausbildungsstätte aufsuchen. Dabei spielt eine evtl. unterrichtsfreie Zeit sowie das Wiederholen einer Klasse keine Rolle.

Besuchern des Abendgymnasiums wird BAföG gewährt, sobald während der letzten drei Schulhalbjahre die Verpflichtung der Ausübung der Berufstätigkeit nicht mehr besteht.

Die Förderungshöchstdauer bei Studierenden ergibt sich aus der Regelstudienzeit der jeweiligen Fachrichtung. Studenten an Hochschulen, Fachhochschulen oder Akademien müssen ab dem fünften Semester Leistungsnachweise erbringen, um die Förderung durch BAföG zu gewährleisten.

Wann beginnt und endet die BAföG-Förderung?

Das Gesetz bestimmt in § 15 Abs. 1 BAföG, dass Ausbildungsförderung von dem Beginn des Monats an geleistet wird, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Antragsmonat an.

Tipp: In Anbetracht der Bearbeitungszeiten durch die BAföG-Ämter und zusätzlicher Zeitverluste durch gegebenenfalls nachzureichende Unterlagen sollte der Antrag frühzeitig gestellt werden, um eine termingemäße Förderung sicherzustellen. Schüler und Studenten sind deshalb gut beraten, den Antrag schon zu stellen, wenn sie die Zusage für den Ausbildungsplatz erhalten haben.

Die Ausbildung endet und mit ihr die Förderung, mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wo eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung der Ausbildung, § 15 b Abs. 3 BAföG. Für den Abschluss einer Hochschulausbildung ist dabei stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend.

Wie lange dauert die BAföG-Förderung?

Die Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung, einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit geleistet (§ 15 Abs. 2 BAföG). Die Förderungsdauer ist dabei grundsätzlich an die Einhaltung bestimmter Förderungshöchstdauerzeiten gebunden. Verläuft das Studium ganz normal bildet die Regelstudienzeit daher das entscheidende Kriterium für die Höchstdauer der BAföG-Förderung.

Grundsatz – Regelstudienzeit maßgeblich

Die Förderungshöchstdauer ist an die Regelstudienzeit gekoppelt, die § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes oder eine vergleichbare Festsetzung für den jeweiligen Ausbildungsgang vorsieht (§ 15 a Abs. 1 BAföG). Diese Regelstudienzeiten sind in den meisten Fällen die nach den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen ausschlaggebenden Ausbildungszeiten zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses.

Die meisten Studiengänge dauern im Bachelor 6 Semester und im Master 4 Semester. Abweichungen sind natürlich immer möglich.

Prüfungs- und Ausbildungsphasen zählen dazu

In die Regelstudienzeit gehen zudem integrierte praktische Ausbildungsphasen und Prüfungszeiten ein. Die um Zeiten praktischer Ausbildung und Prüfung erweiterte Regelstudienzeit fällt demnach immer mit der Zeit der Förderungshöchstdauer zusammen.

Förderungshöchstdauer bei Fehlen von Regelstudienzeiten

Mangelt es an der Bestimmung einer Regelstudienzeit in Studien- oder Prüfungsordnung des betreffenden Ausbildungsganges, beurteilt sich die Förderungshöchstdauer nach § 15 a Abs. 1 BAföG. Unter Einschluss von Prüfungszeiten und praktischen Studienzeiten beträgt die Förderungshöchstdauer danach

  • 9 Semester bei Universitäts- und vergleichbaren Studiengängen
  • 7 Semester bei Fachhochschul- und vergleichbaren Studiengängen ohne Praxiszeiten
  • 8 Semester bei Fachhochschul- und vergleichbaren Studiengängen mit Praxiszeiten
  • 2 Semester bei Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen
  • 7 Semester bei Lehramtsstudiengängen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I

Kann BAföG auch länger bezogen werden?

In einigen gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen kann über die Förderungshöchstdauer hinaus BAföG bezogen werden, § 15 Abs. 3 BAföG. Für eine angemessene Zeit wird dann trotz überschrittener Förderungshöchstdauer Unterstützung zugebilligt. Grundsätzlich ist dafür ein entsprechender Antrag nötig, in dem der Antragsteller zur fortgesetzten Förderung berechtigende, besondere Gründe darlegen und gegebenenfalls unter Beweis stellen muss.

Schwerwiegende Gründe

Liegen bestimmte schwerwiegende Gründe vor, können sie den weiteren Bezug von BAföG rechtfertigen, § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Schwerwiegende Gründe sind in diesem Fall:

  • Krankheit
  • Unterbrechung der Ausbildung zur Ableistung von Grundwehr- oder Zivildienst
  • eine vom Auszubildenden nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit (etwa bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers)
  • eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen

Ein schwerwiegender Grund dieser Art ist aber immer nur dann beachtlich, wenn er ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung geworden ist und die Verzögerung für den Auszubildenden zugleich nicht auf zumutbare Weise abzuwenden war.

Mitwirkung in Gremien

Ein längerer Bezug von BAföG kann auch dann infrage kommen, wenn der Auszubildende sich im Rahmen der studentischen Selbstverwaltung engagiert hat oder in sonstiger Weise an der institutionellen Interessenvertretung der Studenten in Gremien oder Organen mitgewirkt hat, § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG. Ist die Folge dieses Engagements die Überschreitung der Förderungshöchstdauer, besteht ein Anspruch auf weitergehende Förderung.

Erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung

Der BAföG-Berechtigte kann auch infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung unter Umständen einen Anspruch auf verlängerte Förderung geltend machen (§ 15 Abs. 3 Nr.4 BAföG).

Der Anspruch auf Weiterförderung besteht nur, wenn der Auszubildende sich keines Täuschungsversuches im Rahmen der Prüfung schuldig gemacht hat und er auch nicht vorsätzlich der Prüfung ferngeblieben ist. Liegt einer der beiden zuletzt genannten Fälle vor, scheidet ein Anspruch auf Förderungsverlängerung aus.

Behinderung

Führt eine Behinderung zur Ausbildungsverzögerung, kann Anspruch auf fortbestehende Förderung in Betracht kommen (§ 15 Abs. 3 Nr.5 BAföG). Wichtig ist, dass eine die Behinderung attestierende Bescheinigung einer öffentlichen Stelle vorgelegt wird. Das BAföG-Amt hat lediglich noch gesondert zu prüfen, ob die Behinderung für die eingetretene Verzögerung auch tatsächlich ursächlich ist.

Schwangerschaft und Erziehung eines Kindes unter vierzehn Jahren

Auch bei Schwangerschaft kommt ein Anspruch auf fortbestehende Förderung infrage. Auch kann Anspruch auf weitere Förderung bestehen, wenn der Auszubildende Zeit für die Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu vierzehn Jahren aufwenden muss (§ 15 Abs. 3 Nr.5 BAföG). Betreuung eines Kindes ebenso wie Schwangerschaft müssen der Grund für die Verzögerung der Ausbildung geworden sein.

Angemessener zeitlicher Ausgleich

Dabei wird laut Verwaltungsvorschrift zu § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG von folgenden Zeiträumen bei der Schwangerschaft und bei der Pflege und Erziehung von Kindern als angemessener zeitlicher Ausgleich ausgegangen:

  • Schwangerschaft: 1 Semester
  • Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres: 1 Semester pro Lebensjahr
  • Betreuung eines Kindes im 6. und 7. Lebensjahr: insgesamt 1 Semester
  • Betreuung eines Kindes vom 8. bis 10. Lebensjahr: insgesamt 1 Semester
  • Betreuung eines Kindes vom 11. bis 14. Lebensjahr: insgesamt 1 Semester

Die Verwaltungsvorschrift regelt darüber hinaus, dass die Vergünstigung insgesamt ein Semester für die jeweiligen Zeiträume nicht überschreiten darf, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere Kinder gleichzeitig zu betreuen sind.

Weitere Gründe

Die in § 15 Abs. 3 BAföG aufgenommenen Gründe sind nicht abschließend, insbesondere sind weitere schwerwiegende Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr.1 BAföG möglich. Zu solchen schwerwiegenden Gründen zählen weder der durch einen Studienortwechsel noch durch die Pflege kranker Eltern bedingte Zeitverlust. Ebenso wenig reichen Belastungen aus, die dem Auszubildenden dadurch entstehen, dass er einer Nebentätigkeit nachgeht oder parallel zu seiner geförderten Ausbildung ein Ergänzungs- oder Zweitstudium absolviert.

Studienabschlusshilfe bei nicht anerkennenswertem Grund

Kann sich der Studierende auf keinen der gesetzlichen Gründe des § 15 Abs. 3 BAföG berufen, und steht ihm auch kein anderer schwerwiegender Grund zur Seite, kommt eine Verlängerung der BAföG-Förderung nicht infrage. In diesem Fall bleibt dem Auszubildenden nur die Möglichkeit, Studienabschlusshilfe zu beantragen. Diese wird längstens für die Dauer von zwölf Monaten auf Basis eines verzinslichen Bankdarlehens gewährt.

Wie lang wird bei einem Fernstudium maximal gefördert?

Für die Absolvierung eines Fernstudiums gibt der Gesetzgeber eine zeitliche Beschränkung der Förderungshöchstdauer von höchstens zwölf Monaten vor (§ 15 Abs. 2 BAföG).

BAföG-Verlängerung bei Erwerb von Sprachkenntnissen

Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer gestattet § 15 a Abs. 3 BAföG. Das Gesetz gewährt für den Erwerb von Sprachkenntnissen eine Förderungsverlängerung von je einem Semester für jede Sprache, wenn der Studiengang diese Sprachkenntnisse voraussetzt und der Auszubildende die Kenntnisse während des Hochschulbesuchs erwirbt. Diese Vergünstigung gilt allerdings nicht für die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch und Latein, die während der Schulausbildung üblicherweise unterrichtet werden.

Wie lange kann BAföG im Auslandsstudium bezogen werden?

Ein Auslandsstudium bleibt für die Festlegung der Höchstdauer der BAföG-Förderung im Inland außer Betracht, längstens jedoch für ein Jahr. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Auszubildende für das Auslandsstudium BAföG bezogen hat oder nicht. Die Ausbildungszeiten im Ausland werden allerdings doch berücksichtigt, wenn das Auslandsstudium in der maßgeblichen Studienordnung als notwendig durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.

Kürzere Förderung bei Fachrichtungswechsel und Studienabbruch?

Entschließt sich der Student zu einem Fachrichtungswechsel, werden die im bisherigen Ausbildungsgang zurückgelegten Semester auf die Förderungshöchstdauer des neuen Studienganges angerechnet, § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Im Übrigen ordnet die Norm an, dass die Förderung nach dem Fachrichtungswechsel nur noch in Form eines verzinslichen Volldarlehens gewährt wird. Das Gesetz lässt die besonderen Folgen dieser Vorschrift jedoch nicht eintreten, wenn Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch aus unabweisbarem Grund erfolgt sind, § 17 Abs. 3 BAföG.

Abbruch der Ausbildung/ endgültiges Nichtbestehen einer Zwischenprüfung

Die Förderung wird ganz eingestellt, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht und er sie nicht an einer anderen Ausbildungsstätte fortführt, § 15 b Abs. 4 BAföG. Eine weitere Begrenzung der Förderungshöchstdauer folgt ebenfalls aus dem endgültigen Nichtbestehen einer Zwischen- oder Abschlussprüfung.

Der Anspruch auf BAföG Förderung endet mit Ablauf des Monats des erfolglosen Ablegens des Prüfungsteils, dessen Bestehen Voraussetzung für die Fortführung der Ausbildung gewesen wäre, wenn die Ausbildung infolge des endgültigen Nichtbestehens einer Vor- oder Zwischenprüfung beendet werden muss.

Unterbrechung der Ausbildung

Besucht der Leistungsempfänger keine Ausbildungsveranstaltung mehr, erlischt der Anspruch auf BAföG, es sei denn, das Fernbleiben von der Ausbildung erfolgt aus einem nicht zu vertretenden Grunde (etwa dann, wenn der Betreffende erkrankt ist). Erlangt das BAföG-Amt Kenntnis von der Unterbrechung der geförderten Ausbildung, kann es das auf die Zeiten der Unterbrechung entfallende BAföG zurückverlangen (§ 20 Abs. 2 BAföG).

Wie lange kann Schüler BAföG bezogen werden?

Im Falle des Schüler BAföG entfällt eine Förderungshöchstdauer, wie sie § 15 a BAföG für Studiengänge vorsieht. Das Schüler-BAföG wird vielmehr für die Dauer der kompletten Ausbildung gewährt. Bedingung hierfür ist, dass der Schüler regelmäßig die Schule besucht und keine erhöhten Fehlzeiten aufweist. Die notwendige Eignung für die Ausbildung und damit die Berechtigung zum fortgesetzten BAföG-Bezug wird aus dem Umstand des Schulbesuchs geschlossen. Die Wiederholung einer Klasse hat darauf keinen Einfluss.

Zeigt sich allerdings, dass der Schüler erneut versetzungsgefährdet ist oder das Klassenziel wiederum nicht erreicht hat, muss glaubhaft dargelegt werden, dass trotzdem ein erfolgreicher Schulabschluss erreicht werden kann und woran das Versagen im Einzelnen gelegen hat.

Bildnachweis: Brian A Jackson / shutterstock.com