Zum Inhalt springen

Wer bekommt BAföG? Voraussetzungen für den Anspruch

BAföG-Voraussetzungen – kurz erklärt: Anspruch hast du, wenn du die deutsche Staatsangehörigkeit oder einen gleichgestellten Aufenthaltstitel hast, dein eigenes Einkommen & Vermögen sowie das Elterneinkommen innerhalb der Freibeträge liegen, du bei Studienbeginn höchstens 45 Jahre alt bist, einen geeigneten Studiengang in Vollzeit absolvierst und ab dem 5. Semester den Leistungsnachweis vorlegst.

Förderfähiges Studium

Hinweis: Der Fokus dieses Artikels liegt auf dem BAföG Anspruch für Studenten. Solltest du die Förderung für eine schulische Ausbildung – also keine Hochschule – benötigen, bist du beim Schüler-BAföG richtig.

BAföG fördert Vollzeit-Studiengänge an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland (§ 2 BAföG) – dazu zählen Universitäten und (Fach-)Hochschulen. Auch private Hochschulen sind förderfähig, wenn sie staatlich anerkannt sind.

  • Nicht förderfähig: Teilzeit- bzw. berufsbegleitendes Studium.
  • Fernstudium: nur förderfähig, wenn als Vollzeit organisiert.
  • Duales Studium: dem Grunde nach förderfähig; Vergütung wird aber angerechnet -> häufig kein Zahlbetrag.
  • Master ist förderfähig, ein echtes Zweitstudium meist nicht.

Leistungsnachweis (für die Weiterförderung ab dem 5. Semester)

Für die Weiterförderung mit BAföG ab dem 5. Fachsemester ist ein Leistungsnachweis nach § 48 BAföG nötig. Üblich ist Formblatt 5 vom Prüfungsamt, das deinen ECTS- bzw. Scheine-Stand gemäß Prüfungsordnung bestätigt. Abgabe zusammen mit dem Weiterförderungsantrag.

  • Was gilt als Nachweis? Bescheinigung des Prüfungsamts/Studienbüros (nicht nur ein selbst ausgedrucktes Transcript).
  • Fehlt der Nachweis: Weiterförderung nur mit anerkanntem Grund oder nachträglicher Vorlage; sonst ruht die Zahlung.
  • Fristverlängerung möglich: Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft/Elternzeit, Pflege von Angehörigen, Gremienarbeit, Auslands- oder Praxissemester (wenn nicht voll anrechenbar). Mehr zur Fristverlängerung.

Fachwechsel & Unterbrechungen

  • Fachrichtungswechsel: Wechselst du bis Ende des 3. Fachsemesters aus einem wichtigen Grund, läuft dein BAföG weiter. Später nur bei zwingendem Grund (z. B. Studiengang eingestellt, gesundheitlich nicht mehr machbar).
  • Urlaubssemester: Während des Urlaubssemesters gibt es kein BAföG. Bei Schwangerschaft / Elternzeit, Krankheit oder Pflege können Fristen verlängert werden.
  • Praxissemester: Pflicht-Praxissemester ohne Vergütung sind förderfähig. Bei Vergütung wird das Geld als Einkommen angerechnet – BAföG kann dadurch auf 0 € sinken.

Persönliche Voraussetzungen für BAföG

Staatsangehörigkeit / Aufenthalt

BAföG bekommst du mit deutscher Staatsangehörigkeit. Auch ohne deutschen Pass ist eine Förderung möglich, wenn ein gleichgestellter Aufenthaltstitel vorliegt – etwa bei familiären Bindungen, Erwerbstätigkeit, Schutzstatus oder langjährigem Aufenthalt. Die einzelnen Gleichstellungsfälle findest du hier: Ausländer-BAföG.

Alter

Die Altersgrenze liegt bei 45 Jahren zu Beginn des Studiums. In begründeten Fällen ist eine Förderung auch darüber hinaus möglich – Nachweise sind erforderlich.

  • Kindererziehung (eigene Kinder unter 14 Jahren)
  • Pflege eines nahen Angehörigen mit Pflegegrad
  • Eigene Gesundheit (Behinderung oder längere / chronische Erkrankung)
  • Zweiter Bildungsweg (z. B. Kolleg / Abendgymnasium, FOS/BOS nach Berufsausbildung, anschließend zügiger Studienbeginn)
  • Zugang über Beruf (Hochschulzugang allein über berufliche Qualifikation)

Einkommen & Vermögen

BAföG ist bedarfsabhängig. Das Einkommen deiner Eltern entscheidet – in den meisten Fällen – maßgeblich über Anspruch und Höhe – feste Einkommensgrenzen gibt es nicht, weil Freibeträge je Familie variieren. Für dich selbst gelten diese Richtwerte:

  • Eigenes Einkommen (Nebenjob): anrechnungsfrei bis 556 € pro Monat (Minijob-Grenze) bzw. 6.672 € pro 12-Monats-Bewilligungszeitraum (seit 2025). Einkommen, welches den Freibetrag übersteigt, wird angerechnet.
  • Eigenes Vermögen: Freibetrag 15.000 € (unter 30 Jahre) bzw. 45.000 € (ab 30 Jahre), zusätzlich je 2.300 € für Ehepartner und für jedes eigene Kind. Stichtag fürs Vermögen ist der 1. Tag des Bewilligungszeitraums.
  • Elterneinkommen: Grundfreibetrag aktuell ca. 2.540 € mtl. bei gemeinsam lebenden Eltern, 1.690 € mtl. bei getrennt lebenden, zusätzliche Freibeträge z. B. 770 € je Kind und 850 € für den Ehepartner des einkommens­pflichtigen Elternteils. Eine fixe „Alles-oder-nichts“-Grenze gibt es nicht – gerechnet wird immer mit den Freibeträgen.

In bestimmten Lebenslagen kann auch elternunabhängiges BAföG in Betracht kommen, das Einkommen der Eltern wird dann nicht berücksichtigt – das ist aber mehr Ausnahme als Regel.

Als Student kannst du in 2025 bis zu 992 € Förderung pro Monat (BAföG-Höchstsatz) bekommen. Wie hoch dein individueller Bedarf konkret ausfällt, ermittelst du in wenigen Minuten mit dem BAföG-Rechner.

Studienort / Ausland

Diese Seite behandelt die BAföG-Voraussetzungen für ein Studium in Deutschland. Für Auslandssemester oder ein komplettes Auslandsstudium gelten eigene Regeln und Zuständigkeiten – Details unter Auslands-BAföG.

Persönliche Gründe (Ausnahmen & Fristverlängerungen)

Persönliche Umstände können dazu führen, dass Fristen verlängert oder Nachweise später anerkannt werden. Das gilt vor allem für die Verlängerung der Förderungshöchstdauer und die spätere Abgabe des Leistungsnachweises. Entscheidend sind Grund, Dauer und ein sauberer Nachweis.

So gehst du vor

  1. Formlos das Amt informieren und kurz begründen, ab wann bis wann du beeinträchtigt warst.
  2. Belege beifügen (siehe unten).
  3. Vom Prüfungsamt bestätigen lassen, welche Module/ECTS sich dadurch verschoben haben.
  4. Timing: möglichst vor Ablauf des Bewilligungszeitraums oder sobald die Verzögerung absehbar ist.

Anerkannte Gründe für eine Fristverlängerung

Wenn sich dein Studium aus besonderen Gründen verzögert, können BAföG-Fristen (Förderungshöchstdauer bzw. Abgabe des Leistungsnachweises) verlängert werden. Die folgenden Gründe werden in der Praxis anerkannt, wenn du sie belegst und das Amt frühzeitig informierst.

  • Krankheit / Behinderung: Ärztliches Attest mit Zeitraum und Aussage, dass Studium/Prüfungen in dieser Zeit nicht möglich waren; bei dauerhafter Beeinträchtigung ggf. zusätzlicher Nachweis (z. B. Grad der Behinderung). Optional Bestätigung des Prüfungsamts zu ausgefallenen Leistungen.
  • Schwangerschaft / Elternzeit: Mutterpass (voraussichtlicher Termin) bzw. Geburtsurkunde; Bescheinigung der Hochschule, welche Semester betroffen sind. Mutterschutzzeiten vor/nach der Geburt zählen als Verhinderungszeiten.
  • Pflege von Angehörigen: Pflegegrad-Bescheid des Angehörigen, Nachweis zum Pflegeumfang (Zeiten) und Verwandtschaft.
  • Gremien-/Ämter: Bescheinigung der Hochschule / Studentenvertretung mit Funktion, Zeitraum und Zeitaufwand.
  • Auslands- oder Praxissemester: Bestätigung des Prüfungsamts, welche Leistungen nicht (voll) anrechenbar sind bzw. dass sich dadurch der Studienplan verschoben hat, beim Praxissemester angeben, ob es vergütet ist.

Wie lange wird verlängert? Grundsätzlich für die belegte Verzögerungszeit. Die Entscheidung trifft das Amt im Einzelfall – pauschale Semesterzahlen gibt es nicht.

Hinweis: Während eines Urlaubssemesters ruht BAföG. Prüfe vorher, ob eine Fristverlängerung ohne Beurlaubung für dich sinnvoller ist.

Häufige Fragen zu den BAföG Voraussetzungen

Welche Voraussetzungen muss ich für BAföG erfüllen?

Deutsche Staatsangehörigkeit oder gleichgestellter Aufenthaltstitel, Vollzeitstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, Studienbeginn bis 45 Jahre und ab dem 5. Fachsemester Weiterförderung nur mit Leistungsnachweis.

Wie viel Einkommen dürfen Eltern für BAföG haben?

Keine feste Einkommensgrenze der Eltern beim BAföG – angerechnet wird erst, was über 2.540 € / Monat (zusammenlebende Eltern) bzw. über 1.690 € / Monat je getrennt lebendem Elternteil liegt, weitere Unterhaltspflichten (Geschwister) erhöhen die Freibeträge. Nur der Teil darüber mindert den BAföG-Bedarf. Maßgeblich ist das vorletzte Kalenderjahr (Steuerbescheid).

Bekomme ich BAföG im Master-Studium? Und was ist mit einem Zweitstudium?

Ja. Ein Masterstudium wird grundsätzlich mit BAföG gefördert. Ein Zweitstudium – also ein weiterer, gleichwertiger Abschluss (z. B. zweiter Bachelor) ohne anerkannten Grund – wird dagegen nicht mit BAföG gefördert.

Ist BAföG für Teilzeit, Fernstudium oder duales Studium möglich?

BAföG fördert Vollzeit. Fernstudium geht nur, wenn es als Vollzeit organisiert ist. Duales Studium ist dem Grunde nach förderfähig, die Vergütung wird aber angerechnet – oft bleibt kein Zahlbetrag.

Bekomme ich BAföG an einer privaten Hochschule?

Ja, wenn die private Hochschule staatlich anerkannt ist und du Vollzeit studierst. Die Höhe der Studiengebühren ändert nichts an der grundsätzlichen Förderfähigkeit – BAföG deckt die Kosten aber nur im Rahmen der gesetzlichen Bedarfssätze.

Wann habe ich keinen Anspruch auf BAföG?

Kein BAföG-Anspruch besteht, wenn die Ausbildung nicht förderfähig ist (z. B. Teilzeit/berufsbegleitend), kein deutscher Pass bzw. kein gleichgestellter Aufenthaltstitel vorliegt, der Studienbeginn über 45 liegt ohne Ausnahmegrund oder der Leistungsnachweis ab dem 5. Semester fehlt. Vermögen über den Freibeträgen kann die Förderung ausschließen. Beim dualen Studium wird die Vergütung angerechnet – oft bleibt kein Zahlbetrag.