GEZ-Befreiung - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Für alle in Deutschland lebenden Personen (ohne GEZ Befreiung), die ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten (Fernseher, Radio, neuartiges Rundfunkgerät), besteht eine Pflicht zu den gesetzlichen Rundfunkgebühren (sog. GEZ Gebühren*). Diese Rundfunkgebührenpflicht ergibt sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV).
Die Rundfunkgebühren (GEZ Gebühren) belaufen sich dabei monatlich auf 5,76 € für ein Radio bzw. neuartiges Rundfunkgerät /Radio und neuartiges Rundfunkgerät sowie 17,98 für einen Fernseher bzw. Fernseher und Radio und neuartiges Rundfunkgerät.
GEZ Befreiung als Ausnahme
Im § 6 des RGebStV findet sich aber eine Ausnahme zur Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühren. Die Pflicht zu den Rundfunkgebühren besteht weiter, jedoch können sich natürliche Peronen von der Zahlung mittels der GEZ Befreiung entbinden lassen.
Personen die eine GEZ Befreiung erhalten können
Personen, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, können sich von der Pflicht zur Zahlung der GEZ Gebühren befreien lassen:
- nicht bei den Eltern lebende
- Empfänger von BAföG
- Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
- Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III (behinderte Menschen)
- Personen die Hartz IV bzw. Arbeistslosengeld II erhalten sowie Sozialgeld Empfänger. Hierzu zählen auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Ausgenommen sind aber Leistungen, die als befristeter Zuschlag nach dem Arbeitslosengeld gezahlt werden (§ 24 SGB II)
- Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) erhalten (Sozialhilfe) sowie ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a BVG sowie Leistungen als Hilfe in besonderen Lebenslagen für Beschädigte und Hinterbliebenenach § 27 d BVG
- Personen die die Grundsicherung im Alter erhalten (nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes II mit Vollendung des 65. Lebensjahres) sowie Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung
- Empfänger von Leistungen aus der Sonderfürsorge (Leistungen der Kriegsopferfürsorge) nach § 27 e BVG
- Blinde sowie dauerhaft Sehbehinderte, deren Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60% auf die Sehbehinderung zurückzuführen ist
- behinderte Antragsteller mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80%, die aufgrund ihrer Behinderung ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Hierzu zählen:
- Personen mit schweren Bewegungsstörungen, auch verursacht durch innere Leiden wie schwere Herzleistungsschwäche, Lungenleiden etc. denen auch mit Begleitpersonen oder Hilfsmitteln wie einem Rollstuhl ein Besuch von öffentlichech Veranstaltungen unzumutbar wäre
- Gehörlose und Gehörgeschädigte, die sich auch mittels Hörhilfen nicht ausreichend verständigen können
- Asylbewerber, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten
- Empfänger von Hilfen zur Pflege nach dem SGB XII (Pflegegeld nach den landesrechtlichen Vorschriften)
- Empfänger von Unterhaltshilfen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG) sowie Berechtigte zum Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 c LAG
Nachweis zur GEZ Befreiung
Eine der o.g. Gründe ist eine zwingende Voraussetzung, um die GEZ Befreiung zu erhalten. Sie ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Dies kann eine von der leistungsgewährenden Behörde ausgestellte Drittbescheinigung bzw. Bescheinigung zur Vorlage bei Behörden sein. Meist reicht eine einfache Kopie, wenn die ausstellende Behörde die Echtheit bescheinigt hat, ansonsten muss die Kopie beglaubigt werden. Als Nachweis können gelten:
- Hartz IV bzw. Arbeitslosengeld II Bescheid (inklusive des Berechnungsbogens)
- BAföG Bescheid
- Bescheid über die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
- Bescheid über das Ausbildungsgeld
- Bewilligungsbescheid über die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem SGB XII bzw. BVG
- Bewilligungsbescheid über die Grundsicherung im Alter
- Bescheid über die Feststellung der Leistungen aus der Sonderfürsorge (27 e BVG)
- Schwerbehindertenausweis mit dem RF-Merkzeichen
- Bewilligungsbescheid über die Leistungen bzw. Freibtrag nach § 267 LAG
- Bescheid über die Leistungen nach dem SGB VIII
nicht notwendige Unterlagen
Zu den Unterlagen, die für eine GEZ Befreiung nicht nötig sind, zählen:
- Rentenbescheid (auch nicht wegen Erwerbsunfähigkeit)
- Arbeitslosengeld Bescheid
- Wohngeld Bescheid
- Bescheid über Pflegegeld der Krankenversicherung für die Pflegestufen I, II oder III
- Mietvertrag
- Kontoauszüge
- sonstige Einkommensnachweise
Antrag auf GEZ Befreiung
Die GEZ Befreiung kann erst für den Monat erfolgen, der auf den Antrag der Befreiung folgt. Somit sollte sie spätestens am letzten des Monats bei der für die Erhebung von Rundfunkgebühren zuständigen Landesrundfunkanstalt eingehen, die diesen Antrag prüft.
Die (vollständige!) Adresse lautet:
GEZ
50656 Köln
» Antrag auf GEZ-Befreiung (PDF)
(Zum Nachweis am besten per Fax (mit Faxbeleg) bzw. per Einschreiben verschicken.)
vorsorglicher Antrag auf GEZ Befreiung
Einen vorsorglichen Antrag auf GEZ Befreiung sollte man stellen, wenn man bereits die o.g. Leistungen, die als Voraussetzungen gelten, beantragt hat, der Bescheid aber noch nicht vorliegt. Hintergrund ist, dass die Befreiung eben nicht rückwirkend gewährt wird und mit einem vorsorglichen Antrag die Frist auf Befreiung gewahrt wird.
Dauer der GEZ Befreiung
Grundsätzlich wird die GEZ Befreiung nur für den Zeitraum gewährt, für den auch die o.g. Voraussetzungen gewährt werden. Dies beträgt in den meisten Fällen sechs bzw. 12 Monate. Sollte eine Befristung der Leistungen, die Voraussetzung für eine GEZ Befreiung sind, nicht vorliegen, so wird die GEZ Befreiung für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren ausgesprochen.
Ganz wichtig ist es noch, auf die Gültigkeit der GEZ-Befreiung zu achten. Diese steht auf der Kopie des Antrages. Die GEZ-Befreiung muss nämlich regelmäßig erneuert werden. Wird diese Erneuerung vergessen, wird die volle GEZ-Gebühr für die Rundfunkgeräte fällig, also den Termin lieber notieren und den Verlängerungsantrag lieber zu früh als zu spät absenden.
Endet der Anspruch auf Leistungen, der Voraussetzung für die Befreiung ist, so erlischt auch automatisch die GEZ Befreiung zum gleichen Zeitpunkt.
Hinweise:
Da eine GEZ Befreiung laut den Vertragsbedingungen der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) immer erst für den darauf folgenden Monat beantragt werden kann, sollte unbedingt darauf geachtet werden, anzugeben, dass erst im nächsten Monat ein Rundfunkgerät bereithalten wird. Dies gilt natürlich nur für Erstanmeldungen. Wer bereits GEZ-Gebühren zahlt, der beantragt die GEZ-Befreiung einfach für den nächsten Monat.
Ordnungswidrigkeit
Wer Geräte bereithält und diese nicht innerhalb eines Monat bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) anmeldet bzw. für länger als sechs Monate keine oder nur teilweise Rundfunkgebühren abführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
zu den GEZ Beauftragten
Die Beauftragten der GEZ versuchen es immer wieder, an Informationen heranzukommen. Sie schleichen durch den Garten, schauen durchs Fenster etc.
Niemand ist verpflichtet, diese Leute in die Wohnung zu lassen und schon gar nicht irgendwelchen Drohungen Beachtung zu schenken. Des Weiteren ist das sog. "Schwarzsehen" kein Fall für die Polizei, sofern es nicht zu körperlichen Auseinandersetzungen mit dem "GEZ-Menschen" kommt.
GEZ Formulare Download
Mit diesen Formularen können Sie Geräte mit folgendem Formular ganz abmelden:
» GEZ-Abmeldung (PDF) (privat)
» GEZ-Abmeldung (PDF) (nicht privat)
Um einen Nachweis über den Versand der Formulare zu haben, sollten diese unbedingt per Telefax (mit Faxbeleg) oder per Einschreiben an die Gebühreneinzugszentrale versenden.
Die Abmeldung gilt, anders als die GEZ Befreiung im Folgemonat, ab dem Monat, in dem sie verschickt wurde. Eine rückwirkende Abmeldung der Rundfunkgeräte bzw. auf GEZ-Gebühren gibt es nicht.
Für weitere Informationen und den Hintergrund folgende Infos der Gebühreneinzugszentrale:
» Informationen über Gebührenbefreiung der GEZ Köln
» Staatsvertrag der GEZ Köln Stand 02.2009 (PDF)
* Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass es sich bei "GEZ Gebühren" nur um eine Umgangssprache zwecks besseren Verständinisses handelt. Der korrekte Ausdruck hierfür lautet "Gesetzliche Rundfunkgebühren". Hier soll kein negatives Image gegenüber der Gebühreneinzugszentrale vermittelt werden!
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