BAföG Rückzahlung - Staatsdarlehen und Bankdarlehen
Wie bereits unter dem Punkt Förderungsarten erläutert, gibt es drei verschiedene Arten, Bafög zu erhalten. Zum einen der Vollzuschuss, der in der Regel z.B. beim Schüler BAföG geleistet wird. Wie der Name Vollzuschuss schon sagt, muss hier nichts zurückgezahlt werden.
Studierende erhalten BAföG innerhalb der Regelstudienzeit zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Staatsdarlehen. Wird die Regelstudienzeit überschritten, wird BAföG in den meisten Fällen nur noch als verzinsliches Bankdarlehen der KfW Förderbank gezahlt, was beispielsweise bei der Studienabschlusshilfe der Fall ist.
Rückzahlung des 50%igen Staatsdarlehen-Anteils
Während der Zuschussanteil keiner Rückforderung unterliegt, werden die restlichen 50% der BAföG-Leistungen als Staatsdarlehen gewährt, die dem Empfänger nur befristet, das heißt, für die Dauer seiner Ausbildung zur Verfügung gestellt werden. Der Darlehensanteil ist daher nach dem Studium zurückzuzahlen. Allerdings ist das Staatsdarlehen unverzinslich ausgestaltet, so dass der BAföG-Bezieher bei der Rückzahlung von zusätzlichen Lasten wie Zinsen freigestellt bleibt.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehenssumme setzt fünf Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer ein und wird durch rechtzeitiges Anschreiben des Bundesverwaltungsamts angekündigt.
Darlehenserfassungsbescheid
Sechs Monate vor Eintritt der jeweiligen Fälligkeit erstellt das Bundesverwaltungsamt einen Darlehenserfassungsbescheid. In dem Bescheid weist das Amt zunächst auf die bestehenden Darlehensteilerlassmöglichkeiten hin. Von diesen Teilerlassmöglichkeiten kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids durch Antrag an das Bundesverwaltungsamt Gebrauch gemacht werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist ein etwaiger Teilerlass nicht mehr möglich.
Rückzahlungsbescheid
In dem daraufhin ergehenden Rückzahlungsbescheid wird - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines gewährten Teilerlasses - detailliert festgelegt, welche Darlehenssumme in welchen Raten und zu welchen Zahlungsterminen zurückzuzahlen ist.
Rechtsschutz gegen den Rückzahlungsbescheid
Der vom Bundesverwaltungsamt erlassene Rückzahlungsbescheid ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes und der Länder.
Das bedeutet insbesondere, dass der Adressat des Bescheides gegen diesen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen kann, wenn er der Auffassung ist, die in ihm festgelegte Darlehenshöhe sei unrichtig oder der Bescheid enthalte sonstige Feststellungen oder Angaben zu seinen Ungunsten.
Jeder Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamts belehrt über dieses einmonatige Widerspruchsfrist. Verstreicht diese Frist, ohne dass der Empfänger des Bescheides inhaltliche Mängel geltend gemacht hat, erwächst der Bescheid in Bestandskraft mit der Folge, dass Rügen gegen den Verwaltungsakt nicht mehr vorgebracht werden können.
Einzelheiten zur Rückzahlung
Dabei werden die Rückzahlungsmodalitäten durch folgende Besonderheiten (§18 Abs. 3 BAföG) gekennzeichnet
- Rückzahlung beginnt 5 Jahre nach der Förderungshöchstdauer
- die monatliche Ratenhöhe mindestens 105 Euro
- Rückzahlung für drei Monate auf einmal: 315 Euro
- Rückzahlung des Staatsdarlehens muss innerhalb von 20 Jahren erfolgen
- Gesamtrückzahlungssumme ist auf 10.000 Euro begrenzt (sofern das Studium nach dem 28.02.2001 aufgenommen wurde; § 17 Abs. 2 BAföG)
- Staatsdarlehen ist zinslos, außer der Rückzahlung Verpflichtete gerät mit der Ratentilgung mehr als 45 Tage in Verzug
- Stundung (Zahlungsaufschub) der Rückzahlungsverpflichtung für jeweils ein Jahr bei geringem Einkommen
- Nachlass bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung
- Teilerlass bei guten und/oder zügigen Studienleistungen
Antrag auf Stundung - Zahlungsaufschub
Sollte das Einkommen zu gering sein, um die Tilgung für den Darlehensteil des BAföG einzuhalten, kann auf Antrag Stundung für jeweils ein Jahr gewährt werden.
Die Höhe des Einkommens für diesen Antrag ist im § 18a Abs. 1 BAföG geregelt und beträgt:
- Antragsteller 1.040 EUR netto
- jedes zum Haushalt gehörige Kind 470 EUR
- Ehegatte 520 EUR
Bei den Kindern spielt es keine Rolle, ob sie leibliche Kinder sind oder nicht. Leben sie im Haushalt des Antragstellers, so ist ein Freibetrag zu gewähren.
Die Einkommensgrenzen verringern sich durch das eigene Einkommen des Kindes oder des Ehegatten. Sollte kein Einkommen des Kindes oder des Ehegatten vorhanden sein, kann im obigen Fall ein Nettogehalt von 2.030 EUR verdient und trotzdem Zahlungsaufschub für den Teil des Darlehens des BAföG gewährt werden.
Sobald sich die Verhältnisse bessern und die Freigrenzen für die Einkommensabhängige Rückzahlung überschritten werden, besteht Mitteilungspflicht. Sollte dies unterbleiben, handelt es sich um eine strafbare Tat. Dem Antrag auf Zahlungsaufschub kann bis zu vier Monate rückwirkend entsprochen werden.
Nachlass bei vorzeitiger Rückzahlung
Sollte eine vorzeitige Rückzahlung, sei es durch höhere Beträge oder in einer Summe möglich sein, ist dies zu empfehlen, da "satte" Rabatte drin sind!
Bei einer derzeitigen Regel-Rückzahlung von 315 EUR pro Quartal ergeben sich folgende Nachlässe:
| Ablösebetrag für das Darlehen bis (in €) |
Nachlass und Zahlbetrag zur Ablösung des Darlehens (1. Spalte) bei einer monatlichen Rate von | |||||
| 105 € | ||||||
| Nachlass | Zahl- betrag |
|||||
| 500 | 8,0 % | 460 € | ||||
| 1.000 | 9,0 % | 910 € | ||||
| 1.500 | 10,0 % | 1.350 € | ||||
| 2.000 | 11,5 % | 1.770 € | ||||
| 2.500 | 12,5 % | 2.188 € | ||||
| 3.000 | 13,5 % | 2.595 € | ||||
| 3.500 | 15,0 % | 2.975 € | ||||
| 4.000 | 16,0 % | 3.360 € | ||||
| 4.500 | 17,0 % | 3.735 € | ||||
| 5.000 | 18,5 % | 4.075 € | ||||
| 5.500 | 19,5 % | 4.428 € | ||||
| 6.000 | 20,5 % | 4.770 € | ||||
| 6.500 | 21,5 % | 5.103 € | ||||
| 7.000 | 22,5 % | 5.425 € | ||||
| 7.500 | 23,5 % | 5.738 € | ||||
| 8.000 | 24,5 % | 6.040 € | ||||
| 8.500 | 25,5 % | 6.333 € | ||||
| 9.000 | 26,5 % | 6.615 € | ||||
| 9.500 | 27,5 % | 6.888 € | ||||
| 10.000 | 28,5 % | 7.150 € | ||||
| 10.500 | 29,5 % | 7.403 € | ||||
| 11.000 | 30,0 % | 7.700 € | ||||
| 11.500 | 31,0 % | 7.935 € | ||||
| 12.000 | 32,0 % | 8.160 € | ||||
| 12.500 | 33,0 % | 8.375 € | ||||
| 13.000 | 33,5 % | 8.645 € | ||||
| 13.500 | 34,5 % | 8.843 € | ||||
| 14.000 | 35,5 % | 9.030 € | ||||
| 14.500 | 36,0 % | 9.280 € | ||||
| 15.000 | 37,0 % | 9.450 € | ||||
| 15.500 | 37,5 % | 9.688 € | ||||
| 16.000 | 38,5 % | 9.840 € | ||||
| 16.500 | 39,0 % | 10.065 € | ||||
| 17.000 | 40,0 % | 10.200 € | ||||
| 17.500 | 40,5 % | 10.413 € | ||||
| 18.000 | 41,5 % | 10.530 € | ||||
| 18.500 | 42,0 % | 10.730 € | ||||
| 19.000 | 43,0 % | 10.830 € | ||||
| 19.500 | 43,5 % | 11.018 € | ||||
| 20.000 | 44,0 % | 11.200 € | ||||
| 20.500 | 45,0 % | 11.275 € | ||||
| 21.000 | 45,5 % | 11.445 € | ||||
| 21.500 | 46,0 % | 11.610 € | ||||
| 22.000 | 47,0 % | 11.660 € | ||||
| 22.500 | 48,0 % | 11.700 € | ||||
| 23.000 | 49,0 % | 11.730 € | ||||
| 23.500 | 50,0 % | 11.750 € | ||||
| 24.000 (und mehr) |
50,5 % | 11.880 € | ||||
Anhand dieser Prozentsätze kann man ersehen, dass sich z.B. ein Bankdarlehen lohnt. Bei einer Aufnahme eines Bankdarlehens sollte man aber darauf achten, dass man es auch bedienen kann, da in diesem Fall keine Erlassmöglichkeiten oder Zahlungsaufschub wie beim BAföG gewährt werden!
Teilerlass wegen guter Leistungen
Gehört man mit seinem Abschluss zu den ersten 30 Prozent des Jahrgangs, so wird bei Vorlage einer Bescheinigung des Prüfungsamtes nach § 11 BAföG-TeilerlassV ein Teil der Darlehensschuld in folgender Höhe erlassen:
- 25% bei Abschluss in der Regelförderungsdauer
- 20% bei Abschluss 6 Monate nach Regelförderungsdauer
- 15% bei Abschluss 12 Monate nach Regelförderungsdauer
Teilerlass für schnelles Studium
Ein schnelles und erfolgreiches Studium soll auch nicht unbelohnt bleiben. Hat man sein Studium vorzeitig erfolgreich abgeschlossen, so werden bei einer Unterschreitung der Regelförderungsdauer von vier Monaten 2.560 EUR und bei einer Unterschreitung der Regelförderungsdauer von zwei Monaten 1.025 EUR auf die Gesamtdarlehensschuld erlassen.
Teilerlass wegen Erziehung (nur bis zum 31.12.2009!)
Befand man sich während der Rückzahlung des BAföG in der Erziehung eines unter zehn Jahre alten Kindes und war nur beschränkt erwerbstätig (max. 10 Std. / Woche), bei einem Einkommen, welches dem § 18a Abs. 1 BAföG entspricht, konnte auf Antrag, sogar vier Monate rückwirkend, die Rückzahlung für den Zeitraum der Erziehung erlassen werden. Diese Teilerlassmöglichkeit wegen der Kindeserziehung wurde allerdings zum 31.12.2009 abgeschafft.
Antragstellung für den Teilerlass
Zum Teilerlass ist zu beachten, dass der Antrag ein Monat nach Erhalt des Darlehensbescheides gestellt wird. Sollten etwaige Bescheinigungen nötig sein, bitte nachfragen, falls diese nicht schon ausgestellt wurden.
Sollte man einen Bachelor und einen Master Studiengang absolvieren, so gelten die Teilerlassmöglichkeiten einzeln für jeden Studiengang.
Teilerlass vor Begrenzung auf 10.000 Euro
Wie bereits oben erwähnt, ist die Rückzahlung des Staatsdarlehens auf 10.000 Euro begrenzt. Der Teilerlass wegen guter Leistungen oder schnellen Studiums wird auf den ursprünglichen Darlehensbetrag gewährt, nicht erst auf die 10.000 Euro Grenze.
Rückzahlung des Bankdarlehens der KfW Förderbank
Die Einzelheiten über die Rückzahlung des Darlehens regelt § 18c BAföG, gegebenenfalls in Verbindung mit dem jeweiligen Darlehensvertrag, soweit hierin abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind. Die Verpflichtung zur Rückzahlung setzt nach § 18 c Abs. 6 BAföG sechs Monate nach dem letzten Überweisungstermin ein.
Tilgungsplan
Etwa acht Wochen vor Ablauf der tilgungsfreien Zeit erhält der Darlehensnehmer von der KfW einen Tilgungsplan. In ihm teilt die KfW gemäß § 18 c Abs. 8 BAföG dem Darlehensnehmer Folgendes mit:
- Höhe der Darlehensverbindlichkeit
- Höhe der gestundeten Zinsen (während des Bezuges des Bankdarlehens)
- die für ihn geltende Zinsregelung
- Höhe der monatlichen Rückzahlungsbeträge
- Rückzahlungszeitraum
Dabei sind mindestens 105 Euro monatlich als Rückzahlungsrate anzusetzen, die für jeweils drei aufeinander folgende Monate in einer Summe zu entrichten sind. Zugleich begrenzt das Gesetz den Tilgungszeitraum nach oben und ordnet die Rückzahlung innerhalb von 20 Jahren an.
Vorrang des Bankdarlehens vor dem Staatsdarlehen
Abweichendes kann nach § 18 c Abs. 7 BAföG gelten, wenn neben dem Bankdarlehen (z.B. Studienabschlusshilfe) auch ein Staatsdarlehen (Regelförderung beim Studierenden-BAföG) gewährt worden ist. In diesem Fall haben KfW und das Bundesverwaltungsamt ihre jeweiligen Rückzahlungspläne aufeinander abzustimmen, wobei dem Bankdarlehen der Vorrang gebührt.
Die Rückzahlung des Staatsdarlehens tritt dann erst ein, wenn das Bankdarlehen getilgt ist. Unter diesen Bedingungen erhöht sich der Gesamtrückzahlungszeitraum auf 22 Jahre.
Vorzeitige Tilgung
Nach § 18 c Abs. 9 BAföG kann das Bankdarlehen aber auch jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Allerdings bestehen im Rahmen der Rückzahlung keinerlei Teilerlassmöglichkeiten, wie sie für die Rückführung des Staatsdarlehens gelten.
Stundung und Ratenermäßigung
Dagegen kann der Darlehensnehmer die Stundung der Rückzahlung bei der KfW beantragen. Sie wird in der Regel für die Dauer eines Jahres gewährt. Dabei sind die Umstände, die einer regulären Darlehenstilgung entgegenstehen, durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen (Bescheid über den Bezug von Sozialleistungen, Verdienstbescheinigung). Zudem kann um eine Reduzierung der Ratenhöhe nachgesucht werden. Auch in einem solchen Fall sind entsprechende Belege beizubringen.
Unterschiede in der Rückzahlung
Wie die Namen schon sagen, handelt es sich um zwei verschiedene Darlehen. Zum einen das Staatsdarlehen und zum anderen das Bankdarlehen.
Verzinsung
Für das Bankdarlehen mit der KfW Förderbank fallen Zinsen an. Das Staatsdarlehen ist hingegen zinsfrei zurück zu zahlen.
Erlassmöglichkeiten
Im Gegensatz zum Staatsdarlehen gibt es beim Bankdarlehen keine Möglichkeit des Erlasses. Sollte man die Raten nicht aufbringen können, kann man beim Bankdarlehen eine (jeweils für ein Jahr) Stundung beantragen, wobei die Zinsen aber weiterlaufen. Eine weitere Möglichkeit wäre die Reduzierung der monatlichen Raten, um die monatliche Belastung zu senken.
Beginn der Rückzahlungsphase
Ein weiterer Unterschied liegt in der Rückzahlungsphase. Bei dem Bankdarlehen beginnt diese Phase bereits sechs Monate nach der letzten Auszahlung der Förderung, beim Staatsdarlehen fünf Jahre nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer.
Dauer der Rückzahlungsphase
Der Anteil des Staatsdarlehens am BAföG wird (regulär) innerhalb von 20 Jahren abgetragen. Das Bankdarlehen ist ebenfalls in 20 Jahren zu tilgen. Sollte Staatsdarlehen und Bankdarlehen gleichzeitig zu tilgen sein, erhöht sich der Gesamtzeitraum der Rückzahlung auf 22 Jahre, wobei das Bankdarlehen vorrangig zu tilgen ist.
Begrenzung der Darlehenssumme
Die Rückzahlung des Staatsdarlehens ist auf 10.000 Euro begrenzt. Das Bankdarlehen ist hingegen in voller Höhe, ohne Begrenzung, zurückzuzahlen.
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