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Elternunabhängiges BAföG beantragen – Voraussetzungen im Überblick

Beim Antrag auf elternunabhängiges BAföG wird das Einkommen deiner Eltern nicht angerechnet, entsprechend kürzt es nicht deinen BAföG Anspruch. Zwar ist eine elternunabhängige Förderung unter gewissen Voraussetzungen möglich, jedoch nur in wenigen Ausnahmefällen – schließlich sind Eltern ihren Kindern gegenüber grundsätzlich unterhaltspflichtig.

Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG

Die wenigen Ausnahmefälle, in denen du elternunabhängiges BAföG beantrage kannst, sind laut § 11 Abs. 3 BAföG die folgenden. Vorab nur eine kurze Auflistung zur Übersicht der Voraussetzungen, die einzelnen Erläuterungen dazu weiter unten.

  • Du besuchst ein Abendgymnasium oder Kolleg und erwirbst deine allgemeine Hochschulreife (Abitur) auf dem zweiten Bildungsweg
  • Du beginnst deine Ausbildung nach Vollendung deines 30. Lebensjahres
  • Du bist Vollwaise, der Wohnort deiner Eltern ist unbekannt oder deine Eltern leben im Ausland und sind an Unterhaltszahlungen rechtlich gehindert
  • Du warst nach Vollendung deines 18. Lebensjahres mindestens fünf Jahre vor Ausbildungsantritt erwerbstätig
  • Du kannst eine dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung mit anschließend dreijähriger Erwerbstätigkeit nachweisen. Ist deine Ausbildungszeit kürzer, musst du eine entsprechend längere Erwerbstätigkeit nachweisen

Du gehörst zu denen, die Anspruch auf elternunabhängiges BAföG haben? Nutzte den BAföG Rechner und ermittle, in welcher Höhe dir die Förderung zusteht.

Abitur auf dem Zweiten Bildungsweg

Wenn du die BAföG-Förderung für das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg beantragst, wirst du beim Besuch des Abendgymnasiums sowie eines Kollegs (nicht Berufskolleg!) grundsätzlich elternunabhängig gefördert (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 BAföG). Ebenso wirst du elternunabhängig gefördert beim Besuch der (VvV 11.3.3 zu § 11 BAföG):

  • Oberstufe der Berufsoberschulen in Baden-Württemberg
  • Berufsoberschulen in Bayern
  • 13. Klassen der Berufsoberschulen in Niedersachsen

Ausbildungsbeginn nach Vollendung des 30. Lebensjahres

Ab 30 Jahre: Automatisch elternunabhängig

Wenn du deine Ausbildung im Alter zwischen 30 und 45 Jahren beginnst, wird die Förderung grundsätzlich elternunabhängig bewilligt. Zusätzliche Nachweise sind nicht erforderlich.

Über 45 Jahre: Nur mit besonderen Gründen

Wenn du zum Ausbildungsbeginn bereits 45 Jahre oder älter bist, kannst du nur dann BAföG erhalten, wenn besondere Umstände den früheren Start verhindert haben, etwa:

  • Schwangerschaft
  • Erkrankung sowie Behinderung
  • Erziehung von Kindern unter 14 Jahren
  • Betreuung von behinderten bzw. hilfebedürftigen Kindern
  • Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren

Bei der Kinderbetreuung musst du nicht nachweisen, dass diese ursächlich für den späten Beginn deines Studiums ist. Es spielt also keine Rolle, was du in der Zwischenzeit zwischen Abitur und Studium gemacht hast, wenn Zeiten der Kinderbetreuung von Kindern bis zu 10 Jahren vorliegen. Dazu passend: Kinderbetreuungszuschlag

Einschneidende Veränderungen der persönlichen Verhältnisse

Hiermit sind beispielsweise eine Scheidung oder der Tod des Ehegatten gemeint. Entsteht hierdurch bei dir Bedürftigkeit, da du über kein einsetzbares Vermögen verfügst und dein monatliches Einkommen die Grenze nach § 85 SGB XII (Sozialhilfesatz) nicht überschreitet, so wirst du über das 45. Lebensjahr hinaus gefördert.

Wichtig ist nur, dass du in der Vergangenheit keine Ausbildung abgeschlossen hast, die nach dem BAföG förderungsfähig ist.

Studium nach Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg

Nur möglich, wenn du die Hochschulreife auf dem Zweiten Bildungsweg (Abendgymnasium, Kolleg, Fachoberschule etc.) erlangt und dabei das Höchstalter von 45 Jahren überschritten hast.

Das Studium musst du unverzüglich nach dem Erwerb der Hochschulreife beginnen. Solltest du das Studium nicht sofort nach Erlangen der Hochschulreife aufnehmen, ist die BAföG-Förderung nur möglich, wenn für die Verzögerung persönliche oder familiäre Gründe vorliegen.

Studium ohne Abitur

Die elternunabhängige BAföG-Förderung ist auch dann über das 45. Lebensjahr hinaus möglich, wenn du die Zugangsberechtigung zur Hochschule allein aufgrund deiner beruflichen Qualifikation erlangt hast, also ohne Abitur studieren kannst.

Vollwaise oder Aufenthaltsort der Eltern unbekannt

Elternunabhängige Förderung bei Vollwaisen

Sind beide Elternteile verstorben, wirst du selbstverständlich elternunabhängig gefördert. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Waisenrente bzw. das Waisengeld als Einkommen beim BAföG angerechnet werden, sofern der Freibetrag von 270 € bzw. 190 € überschritten wird (§ 23 BAföG).

Aufenthaltsort der Eltern unbekannt / keine Unterhaltszahlungen möglich

Sofern der Aufenthaltsort deiner Eltern unbekannt ist und dieser auch nicht ermittelbar ist, wirst du ebenfalls elternunabhängig gefördert. Diese Tatsache musst du dem BAföG-Amt schriftlich mitteilen und versichern, dass du keinen Unterhalt von den Eltern beziehst. Die Regelung hierzu findet ihr im § 11 Abs. 2a BAföG.

5 Jahre Erwerbstätigkeit vor Ausbildungsbeginn

Zu beachten ist, dass deine Erwerbstätigkeit erst nach Vollendung deines 18. Lebensjahres berücksichtigt wird. Dabei müssen die 5 Jahre nicht in einem Stück, sondern können in der Summe erfolgt sein.

Als Erwerbstätigkeit wird anerkannt:

  • Teilzeit- sowie Vollzeitbeschäftigung
  • Selbstständigkeit
  • Teilzeit während der Ausbildung (neben der Ausbildung!)

Nicht als Erwerbstätigkeit anerkannt werden:

  • Die Ausbildungszeit, auch wenn du während dieser Zeit ein Ausbildungsentgelt bezogen hast
  • Ferienjobs, da sie nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des BAföG gelten

Wichtig ist, dass du die Voraussetzungen der fünf Jahre Erwerbstätigkeit bereits vor Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnitts erfüllt haben musst.

Solltest du also zuerst ein Studium angefangen und dies aufgrund eines Perspektivwechsels (Ausbildungsabbruch nach höchstens 3 Semestern!) wieder beendet haben, gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn du nach der fünfjährigen Erwerbstätigkeit erneut ein Studium oder eine förderungsfähige Ausbildung anstrebst.

Möglichst lückenlose Nachweise

Einen Nachweis über deine Erwerbstätigkeit solltest du nach Möglichkeit lückenlos anhand geeigneter Unterlagen (Steuererklärungen, Lohnnachweise, Sozialversicherungsmeldungen, Bescheinigungen der Arbeitgeber etc.) belegen.

Keine Erwerbstätigkeit aber gleichwertig

Nach Verwaltungsvorschriften (VwV) 11.3.6 bis 11.3.8 zu § 11 BAföG werden deiner Erwerbstätigkeit folgende Zeiten und Umstände gleichgestellt:

  • Zeiten der Haushaltsführung, wenn du zumindest ein Kind unter 10 Jahren oder ein Kind, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in deinem eigenen Haushalt versorgt hast
  • Wehr- und Zivildienst (sowie diesen gleichgestellte Dienste wie z.B. Entwicklungsdienst, andere Dienste im Ausland)
  • Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) bzw. Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ)

Daneben können folgende Zeiten als Erwerbstätigkeit anerkannt werden, wenn du hierfür Leistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld etc. erhalten hast:

  • Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit
  • Arbeitslosigkeit (sofern in dieser Zeit keine BAföG-förderungsfähige Ausbildung stattgefunden hat und der Antragsteller der Agentur für Arbeit zur Verfügung stand)
  • Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Teilnahme an Maßnahmen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation
  • Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen nach den §§ 77 ff. SGB III

3 jährige Berufsausbildung und 3 jährige Erwerbstätigkeit (insgesamt 6 Jahre)

Wichtig an diesem Punkt ist, dass du die Reihenfolge einhalten musst: Erst Ausbildung und dann die Erwerbstätigkeit. Die Zeit deiner Berufsausbildung kann durchaus kürzer sein (z.B. 2 Jahre), dies musst du dann aber mit der Erwerbstätigkeit aufholen, die dann 4 Jahre betragen muss, damit du in der Summe auf 6 Jahre kommst. Für den Rest gelten die gleichen Voraussetzungen wie bereits bei der 5-jährigen Erwerbstätigkeit.

Erfüllung der Zeiträume in Teilen

Die Erfüllung der Erwerbstätigkeit kann auch in Teilzeiträumen erfolgen und muss nicht an einem Stück erfolgen. Hierzu gelten je 30 Tage als Monat. Sollten dir ein paar einzelne Tage zur Gesamtsumme der Zeit der Erwerbstätigkeit fehlen, kann dieser Monat als voll berücksichtigt werden. Vergleiche hierzu VwV 11.3.4 zum § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG.

Mindesteinkommen bei Erwerbstätigkeit

Voraussetzung für elternunabhängiges BAföG ist, dass du während der Erwerbstätigkeit von deinem selbst erwirtschafteten Einkommen leben konntest. Hiervon ist auszugehen, wenn dein damaliges Brutto-Einkommen mindestens 120% des BAföG-Bedarfs für Studierende mit eigenem Hausstand (992 € x 120% = 1.190,40 €) zum Zeitpunkt der Antragstellung beträgt. Um einen genauen Wert für das Mindesteinkommen zu erhalten, frage bitte beim zuständigen BAföG-Amt nach.

Beim Bezug von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld etc. die der Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden, muss die Höhe der Leistungen nicht 120% (wie beim Erwerbseinkommen) sondern lediglich 100% des o.g. Bedarfs gedeckt haben.