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Kindergeld Einkommen - Einkommensanrechnung

Anrechnung von Einkommen des volljährigen Kindes

Neben der Voraussetzung der Ausbildung oder Arbeitslosigkeit des Kindes ist das Einkommen des volljährigen Kindes bei Bezug von Kindergeld ein ganz wichtiger Faktor.

Für das Kindergeld bei volljährigen Kindern gibt es eine Freigrenze von 8.004 Euro (7.680 Euro bis 2009). Freigrenze bedeutet: Wird die Grenze von 8.004 Euro überschritten, erlischt der Anspruch für den gesamten Bewilligungszeitraum und ist an die Familienkasse zurückzuzahlen. Dieser Betrag gilt, wenn das volljährige Kind für das gesamte Jahr Kindergeld erhalten hat.

Hat das volljährige Kind beispielsweise nur von Januar bis Juli die Voraussetzungen für Kindergeld erfüllt, so beträgt die Freigrenze 7/12 von 8.004 Euro = 4.669 Euro. Für das Einkommen zählt das Zuflussprinzip, also der Zeitpunkt, in welchem der Betrag/ Einkommen dem volljährigen Kind zur Verfügung stand. Die Zeiten, in denen das Kind Vollzeitbeschäftigt war, werden nicht angerechnet. Es zählt nur das Einkommen aus dem Zeitraum, für welchen auch ein Kindergeldanspruch besteht (BFH: AZ III R 67/04 vom 15.09.2005).

Diese Freigrenze ist als Bruttobetrag anzusehen, jedoch werden noch Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sozialversicherung, etc.  abgezogen.

Beispielrechnung

Befindet sich das volljährige Kind in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, kann es bis zu ca. 11.150 Euro verdienen, ohne die Freigrenze von 8.004 Euro zu gefährden.

11.150,00 € - 2.230€ (Sozialversicherung ca. 20%) - 920€ Werbungskostenpauschale nach § 9a EStG = 8.000 € (< 8.004 €)

Es ist geplant, die Werbungskostenpauschale ab 2011 von 920€ auf 1.000€ anzuheben. Allerdings ist noch nichts rechtskräftig beschlossen. Sollte die Pauschale erhöht werden, so wird sie rückwirkend für das gesamte Jahr 2011 gewährt. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Kindergeld Berechtigte noch mit 920€ rechnen.

Sind die Werbungskosten höher, so kann das Kind dementsprechend auch ein höheres Einkommen haben.

Hat das Kind Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung, so zählt der Gewinn bzw. der Überschuss. Damit ist gemeint: Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben = Überschuss bzw. Umsatz - Kosten/ Aufwand = Gewinn.

Welches Einkommen wird angerechnet?

Als Einkommen für das Kindergeld gelten:

Einkünfte als Einkommen

Zu den Einkünften zählen insbesondere

Werbungskosten

Bei der Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit (hierzu zählt auch die Ausbildungsvergütung!) kann das Kind den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 920€ abziehen, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Die Kosten für ein Erstdtudium oder eine Erstausbildung können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese können stattdessen als Sonderausgabe angesetzt werden (bis 4.000 €).

Anerkannt als Werbungskosten werden:

Bezüge als Einkommen

Bezüge unterscheiden sich insofern von den Einkünften, als dass sie nach dem Einkommensteuergesetz als nicht steuerbar oder steuerfrei gelten oder eine pauschale Besteuerung erfolgt. Aus diesem Grund ist diese Unterscheidung zu machen, denn wenn etwas nicht als steuerbar oder steuerpflichtig nach dem Einkommensteuergesetz gilt, bedeutet dies noch nicht, dass es auch nicht als Einkommen beim Kindergeld angerechnet wird. Berücksichtigt werden aber nur die Bezüge, die das Kind erhält, um seinen Lebensunterhalt oder die Berufsausbildung zu finanzieren. Zweckgebundene Bezüge, die das Kind erhält, um außergewöhnliche und über das "Übliche" hinausgehende Kosten zu decken, werden nicht als Einkommen beim Kindergeld angerechnet. Hierzu würden beispielsweise Bezüge zählen, die das Kind zur Deckung des Mehrbedarfs bei Behinderung etc. erhält.

Bei den Bezügen kann eine Kostenpauschale von 180 € im Jahr abgezogen werden, sofern keine höheren Kosten geltend gemacht werden können.

Als Bezüge werden beim Kindergeld als Einkommen angerechnet:

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