Krankenversicherung Studenten - Studentische GKV - KVdS
Im Allgemeinen haben Studenten verschieden Möglichkeiten, sich in der Krankenversicherung zu versichern. Im besten Fall natürlich über die Familienversicherung der Eltern, da diese für den Studenten kostenlos ist. Darüber hinaus kann auch die gesetzliche, studentische Krankenversicherung gewählt werden, der freiwillige Beitritt in die GKV oder die private Krankenversicherung für Studenten. Ist die Familienversicherung über die Eltern nicht mehr möglich, weil der Student das 25. Lebensjahr oder die Einkommensgrenze (in 2011: 365€; bei Mini-Job 400€) überschritten hat, so ist die Krankenversicherung für Studenten in der GKV die günstigste Alternative.
Voraussetzungen für die studentische Krankenversicherung der GKV
Studenten können sich in der studentischen Krankenversicherung versichern, wenn sie
- das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- das 14. Fachsemester noch nicht überschritten haben und
- sich nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung haben befreien lassen
- an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert sind
Beitrag zur studentischen Krankenversicherung
Der Beitrag zur studentischen Krankenversicherung ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich und orientiert sich nach § 236 SGB V am durchschnittlichen Beitrag der GKV und beträgt 7/10 davon (aktuell: 15,5% x 7/10 = 10,85%). Als Bemessungsgrundlage dient der Bedarf eines Studenten nach § 13 BAföG, der gegenwärtig bei 597 € (373 € Grundbedarf + 224 € Wohnpauschale) liegt.
Pflegeversicherung
Zusätzlich muss die Pflegeversicherung mit dem allgemeinen Beitragssatz von aktuell 1,95% entrichtet werden. Kinderlose Studenten über 23 Jahre müssen zudem einen Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung von 0,25% bezahlen.
Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung
Abweichen kann der Beitrag der einzelnen Kassen nur durch Zusatzbeiträge, die einzelne Krankenkassen erheben. Meist liegt dieser noch bei 8 € im Monat, die zusätzlich entrichtet werden müssen, ist allerdings nicht mehr gesetzlich beschränkt, so dass der Zusatzbeitrag auch durchaus höher ausfallen kann.
Verlauf der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Studenten
| ab | Beitrag KV | Beitrag PV | Bemessungs- grundlage |
KV Summe | PV Summe | Gesamt |
| 01.04.2011 | 10,85% | 1,95% (+0,25%) | 597,00€ | 64,77€ | 13,13€ | 77,90€ |
| 10,85% | 1,95%* | 64,77€ | 11,64€ | 76,41€ | ||
| 01.01.2011 | 10,85% | 1,95% (+0,25%) | 512,00€ | 55,55€ | 11,26€ | 66,81€ |
| 10,85% | 1,95%* | 55,55€ | 9,98€ | 65,53€ | ||
| 01.10.2010 | 10,43% | 1,95% (+0,25%) | 512,00€ | 53,40€ | 11,26€ | 64,66€ |
| 10,43% | 1,95%* | 53,40€ | 9,98€ | 63,38€ |
* Studenten über 23 Jahre mit Kindern, die den Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung nicht entrichten müssen.
BAföG Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung
Studenten, die nicht mehr in der Familienversicherung versichert sind und eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten, erhalten, sofern alle anderen Voraussetzungen für den BAföG Anspruch erfüllt werden, zusätzlich einen Zuschuss zu den Beiträgen nach § 13a BAföG in folgender Höhe:
- zur Krankenversicherung 62€
- zur Pflegeversicherung 11 €
Verlängerung der studentischen Krankenversicherung
Die studentische Krankenversicherung ist für einen Zeitraum bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder der Überschreitung des 30. Lebensjahres beschränkt. Überschreitet der Student im laufenden Semester das 30. Lebensjahr, so endet die Versicherungspflicht zum Ende des Semesters. Nur in Ausnahmefällen kann auf Antrag die Krankenversicherung für Studenten über das 30. Lebensjahr oder das 14. Fachsemester hinaus verlängert werden. Zu diesen Gründen zählen:
- Krankheit (mindestens 3 Monate andauernd)
- Behinderung (Verlängerung um max. 7 Semester)
- Kindesgeburt mit anschließender Betreuung (Verlängerung um max. 6 Semester)
- Pflege von behinderten Familienmitgliedern
- Zugangsberechtigung auf Zweitem Bildungsweg
- Tätigkeit in Hochschulgremien
- gesetzlicher Wehr- und Zivildienst (Verlängerung der Altersgrenze um Dienstzeit)
- FSJ, FÖJ und Dienst als Entwicklungshelfer (Verlängerung der Altersgrenze um Dienstzeit)
