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Kindergeld Anspruch für volljährige Kinder - Kindergeldanspruch

Anders als bei minderjährigen Kindern, wo das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne weitere Bedingungen gezahlt wird, müssen bei volljährigen Kindern ein paar Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld beachtet werden.

Hierfür ist zwingende Voraussetzung, ob sich das Kind gerade in Ausbildung befindet oder gar arbeitslos ist. Auch spielt das Einkommen des volljährigen Kindes eine entscheidende Rolle für die Weitergewährung von Kindergeld.

In den nachfolgenden Absätzen finden Sie die Bedingungen, unter denen das Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus, gezahlt wird.


Kindergeld nur bis zum 25. Lebensjahr

Grundsätzlich ist eine Förderung durch Kindergeld nur bis zu Vollendung des 25. Lebensjahres möglich. Für die Jahrgänge 1981, 1982 und 1983 gibt es eine Übergangsregelung, die nach dem Geburtstag wie folgt gestaffelt ist:


Bei Kindern mit Behinderung kann die Altersgrenze von 25 Jahren entfallen. Weitere Informationen hierzu: » Kindergeld bei behinderten Kindern

Bei arbeitslosen Kindern, die bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind, wird Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt


Auszahlung über das 25. Lebensjahr hinaus

Über das 25. Lebensjahr (27. Lebensjahr) kann einer Auszahlung von Kindergeld an Kinder in Schul-, Berufsausbildung oder Studium nur erfolgen, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienst geleistet hat oder eine von diesen Diensten befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübte. Ferner erhöht eine freiwillige Verpflichtung zum Wehrdienst von nicht mehr als drei Jahren die Bezugsdauer des Kindergeldes.

Wichtig ist, dass sich die Bezugsdauer nur höchstens um die Zeit des gesetzlichen Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes verlängert, die Eltern aber während der Zeit der Dienste grundsätzlich kein Kindergeld erhalten.


Kind in Ausbildung oder Studium

Kindergeld wird für Kinder zwischen dem 18. Und dem 25. Lebensjahr nur gezahlt, solange sich diese in einer Ausbildung oder Studium befinden. Diese Ausbildung muss auf ein bestimmtes Berufsziel hinarbeiten und dem Kind die Fähigkeiten vermitteln, diesen Beruf ausüben zu können. Die Kindergeld Auszahlung endet spätestens mit dem Schuljahr, bei Ausbildung oder Studium mit dem Monat, in dem schriftlich das offizielle Prüfungsergebnis bekannt gegeben wurde. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Ausbildungsvertrag für einen längeren Zeitraum abgeschlossen wurde oder das Kind weiterhin bei der Universität / Fachhochschule immatrikuliert bleibt.

Anerkannte Schulformen der Ausbildung für das Kindergeld:


Muss die Ausbildung oder das Studium wegen Krankheit oder Mutterschaft vorübergehend unterbrochen werden, so besteht weiterhin Kindergeldanspruch. Diese Unterbrechung darf aber keine Unterbrechungszeit zur Kinderbetreuung nach Ablauf der Mutterschutzfrist sein, was zum Beispiel bei der Elternzeit der Fall wäre. In diesem Fall wird kein Kindergeld gezahlt.


Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Ausbildung

Kindergeld kann für eine Übergangszeit von vier Monaten zwischen dem Schulabschluss und einer darauf folgenden Berufsausbildung  gezahlt werden. Dies gilt auch für die Zeiten zwischen dem Schulabschluss und dem Wehr- bzw. Zivildienst oder einem entsprechenden Ersatzdienst, sowie einem Freiwilligen Sozialen bzw. Ökologischen Jahr.  Hierbei sind auch der Europäische Freiwilligendienst sowie der Auslandsdienst nach dem Zivildienstgesetz eingeschlossen. Ist die Übergangszeit länger, so wird das Kindergeld trotzdem nur für vier Monate gezahlt.

Voraussetzungen sind jedoch, dass der Dienst angetreten wird oder die Berufsausbildung tatsächlich begonnen wird.


Kind ohne Ausbildungsplatz

Für ein Kind ohne Ausbildungsplatz steht Kindergeld ab dem 18. Lebensjahr bis zum 25. Lebensjahr zu. Dies gilt aber nur, wenn das Kind eine Ausbildung beginnen möchte, dieses aber wegen Fehlens eines Ausbildungsplatzes nicht möglich ist. In diesem Fall kann das Kind ohne Ausbildungsplatz nur berücksichtigt werden, wenn es trotz ernsthafter Bemühungen um einen Ausbildungsplatz eine Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Erfolglosigkeit der Bemühungen nicht antreten kann. Die Erfolglosigkeit der Bemühungen ist z.B. durch Absagen auf die getätigten Bewerbungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Auch gilt als Nachweis, wenn das Kind bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder einem vergleichbaren Leistungsträger für Arbeitslosengeld II als Bewerber auf einen Ausbildungsplatz oder Bildungsmaßnahmen registriert und geführt wird.


Kind arbeitslos

Ist das Kind ohne Beschäftigungsverhältnis bei der Agentur für Arbeit oder einem vergleichbaren für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger als arbeitssuchend gemeldet, so wird das Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt.

Zu beachten ist, dass ein Mini-Job sprich, eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatseinkommen von nicht mehr als 400 Euro den Anspruch auf Kindergeld nicht ausschließt.

Sollte das zu berücksichtigende Kind bereits seinen Grundwehrdienst, Zivildienst oder einen vergleichbaren und anerkannten Dienst abgeleistet haben, so wird für diese Zeit das Kindergeld über das 21. Lebensjahr hinaus gezahlt.


Anrechnung von Einkommen des volljährigen Kindes

Zwingende Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld bei volljährigen Kindern ist das Einkommen. Dies darf die Freigrenze von 7.680 € (ab 2010 8.004 €) nicht überschreiten. Ausführliche Informationen zur Anrechnung des Einkommens bei Volljährigen finden Sie im Artikel:

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