Meister-BAföG - Aufstiegsförderung bei Weiterbildung

Aufgaben der Aufstiegsförderung

Die Aufstiegsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungförderungsgesetz (AFBG) verfolgt in erster Linie, die Teilnehmer bei einer Aufstiegsfortbildung zu unterstützen um somit die Existenzgründungsrate zu erhöhen.

Um die Förderung zu erhalten, müssen vorgegebene persönliche, qualitative und zeitliche Anforderungen erfüllt sein. Eine Altersbeschränkung gibt es bei der Aufstiegsförderung für Weiterbildung jedoch nicht, wie es der Fall beim normalen BAföG für Studierende bzw. beim Schüler-Bafög ist.

Wo wird der Antrag für das Meister-BAföG gestellt?

Zuständige Behörden für die Antragstellung sind die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und den kreisfreien Städten am ständigen Wohnsitz der Antragsteller.

Dort erhält man auch eine fachkundige Beratung rund ums Meister-BAföG.


Wer bekommt das Meister-BAföG?

Gefördert werden Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf folgende Fortbildungsabschlüsse vorbereiten:


oder eine vergleichbare Qualifikation anstreben. Voraussetzung hierfür ist eine anerkannte und abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss.

Sollte bereits eine vergleichbar hohe berufliche Qualifikation bestehen, z.B. ein abgeschlossenes Studium, so besteht kein Anspruch auf Förderung durch das Meister-BAföG.

Erhält der Antragsteller bereits Leistungen (z.B. nach dem SGB oder BAföG), so besteht nur teilweiser oder gar kein Anspruch auf das Meister-BAföG.

Was ist förderungsfähig?

Um die Förderung zu erhalten, muss die Fortbildung einen Abschluss über dem Niveau eines Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfen- oder Berufsschulabschlusses liegen.

Gleichwertig mit dem Meister-BAföG werden Fortbildungen an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen sowie Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft gefördert.

Mehrere einzelne Maßnahmen, die für sich selbständig sind, aber aufeinander aufbauen und fachlich abgestimmt sind, sind förderungsfähig. In diesen Fällen muss der Antragsteller einen Fortbildungsplan als Nachweis vorlegen.

Ein weiteres Kriterium ist die Anzahl der Unterrichtsstunden, welches in der Gesamtmaßnahme (alle Teilfortbildungen zusammen!) mindestens 400 Stunden voraussetzt.

Handelt es sich bei der Fortbildung um eine Vollzeitmaßnahme, muss an mindestens vier Tagen die Woche mit insgesamt 25 Wochenstunden stattfinden. Die Förderung darf die Dauer der Vollzeitmaßnahme drei Jahre nicht überschreiten.

Teilzeitmaßnahmen dürfen hingegen eine Dauer von vier Jahren nicht überschreiten. Eine weitere Vorgabe ist die Erfüllung von mindestens 150 Unterrichtsstunden innerhalb von acht Monaten.

Sofern Fernlehrgänge den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen und und auch die Förderungsvoraussetzungen des Meister-BAföG erfüllen, sind diese förderungsfähig.

Mediengestützte Lehrgänge können nur dann gefördert werden, wenn eine Ergänzug durch Nahunterricht oder mediengestütze Kommunikation stattfindet. Zudem müssen in regelmäßigen Abschnitten Erfolgskontrollen durchgeführt werde. Ein reines Selbststudium ist nicht förderfähig.

In Ausnahmefällen ist auch eine zweite Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig, wenn sie für das angestrebte Fortbildungsziel rechtlich oder durch die persönlichen Umstände im Einzelfall erforderlich ist. Ein persönlicher, besonderer Umstand wäre z.B. eine Krankheit, die am Ausüben des Berufes hindert.

Fortbildungsmaßnahmen, die sich noch innerhalb des EU-Auslandes befinden, werden nur dann gefördert, wenn sie auf ein entsprechend anerkanntes Ausbildungsziel eines anderen EU-Staates hinarbeiten und wenn sie auf Grund von Kooperationsvereinbarungen von den in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständigen Stellen ausgeführt werden.

Anrechnung des Einkommens

Sofern das Einkommen oder Vermögen die Freibeträge übersteigt, mindert sich der Bedarf für das Meister-BAföG. Maßgeblich für die Ermittlung des Einkommens ist die Prognose über das Einkommen des Antragstellers für den Bewilligungszeitraum und das Einkommen des Ehegatten aus dem vorletzten Jahr vor Antragstellung.

Freibeträge vom Einkommen des Antragstellers

Freibeträge vom Einkommen des Ehegatten

Vermögensfreibeträge

Beim Vermögen werden z.B. selbstgenutzte Einfamilienhäuser, Bausparverträge etc. nicht angerechnet, um unbillige Härte zu vermeiden.

Weitere Freibeträge für das Vermögen sind je nach Beginn der Maßnahme:

Freibetrag für bis 30.06.2009 ab 01.07.2009
Antragsteller 35.791 € 35.800 €
Ehegatten des des Antragstellers 1.790 € 1.800 €
jedes Kind des Antragstellers 1.790 € 1.800 €

Höhe des Meister BAföG

Die Höhe der Leistungen des Meister-BAföG ist nach den Bedarfssätzen des BAföG geregelt, die für mit abgeschlossener Ausbildung, auswärtig untergebrachter Schüler gelten. Die Erhöhungsbeträge und Zuschläge für Krankenversicherung sowie Pflegeversicherung finden Anwendung nach dem AFBG.

Hierbei gilt es zu unterscheiden, ob die Vollzeitmaßnahme bis zum 30.06.2009 oder erst ab dem 01.07.2009 angefangen wurde, da sich hierdurch verschiedene Förderungsbeträge des Meister BAföG ergeben. Der Grundbedarf für alleinstehene ist jedoch in beiden Fällen gleich und beträgt 675 EUR (229 EUR Zuschuss/ 446 EUR Darlehen). Dieser setzt sich folgendermaßen zusammen:

Bedarf für Betrag
Grundbedarf Antragsteller 341 EUR
Wohnbedarf 146 EUR
Mietzuschlag 72 EUR
Zuschlag Krankenversicherung 54 EUR
Zuschlag Pflegeversicherung 10 EUR
Erhöhungsbetrag 52 EUR
Gesamt 675 EUR

Dieser Betrag erhöht sich jeweils um 215 EUR (Darlehensanteil) für Verheiratete sowie um 179 EUR (Darlehensanteil) für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht. Alleinerziehende Antragsteller können zudem noch einen monatlichen Zuschuss von 113 EUR für die Kinderbetreuung beantragen.

Für die Finanzierung der Gebühren von Vollzeit- oder Teilzeitmaßnahmen besteht ein einkommenss- und vermögensunabhängiger Förderungsbeitrag in Höhe der tatsächlichen Kosten des Lehrgangs, jedoch nicht mehr als 10.226 EUR. Dieser Betrag wird zu 30,5 % als Zuschuss und zu 69,5% als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Das Darlehen ist währen der Fortbildung und einer anschließenden Karrenzzeit von zwei Jahren (maximal sechs Jahre) zins- und tilgungsfrei.

Die Kosten eines eventuellen Meisterstückes werden zu 50% (maximal 1.534 EUR) mit einem zinsgünstigem Darlehen gefördert.

Das Darlehen wird in den o.g. Fällen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) aus Bonn gewährt, welches den Abschluss eines privatrechtlichen Darlehensvertrages voraussetzt.

Förderungsdauer

Bei einer Vollzeitmaßnahme beträgt die Förderungsdauer höchstens 24 Monate, bei einer Teilzeitmaßnahme höchstens 48 Monate.

In bestimmten Ausnahmesituationen erhöht sich die Förderungsdauer des Meister-BAföG um weitere zwölf Monate.

Wird die Fortbildungsmaßnahme in mehreren Teilmaßnahmen absolviert, so gilt für eine Vollzeitmaßnahme eine Höchstdauer von 36 Monaten und für eine Teilzeitmaßnahme eine Höchstdauer von 48 Monaten der Förderung durch das Meister-BAföG.

Die Frist der Förderungsdauer beginnt mit der Aufnahme der Fortbildung, frühestens jedoch mit dem Monat der Antragstellung.

Rückzahlung und Stundung

Das Darlehen, also der Anteil am Meister-BAföG welcher nicht als Zuschuss gewährt wurde, muss nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit innerhalb von vier Jahren, mit einer monatlichen Mindestrate von 128 EUR abbezahlt werden. Der Zinssatz des Darlehens liegt deutlich unter dem marktüblichen Zinssatz.

Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten Darlehens ist nur in Beträgen von vollen 500 EUR möglich.

Existenzgründungserlass

Sollte innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der geförderten Fortbildungsmaßnahme eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit aufgenommen werden (auch Übernahme eines vorhandenen Betriebes), besteht auf Antrag ein Erlass von 66% des Restdarlehens, welches für die Prüfungs- und Lehrgangsgebühren gewährt wurde, sofern die Prüfung bestanden wurde und spätestens im dritten Jahr nach Existenzgründung mindestens zwei sozialversicherungspflichtige Beschäftigte für die Dauer von mindestens vier Monaten eine Beschäftigung finden, von denen mindestens eine nicht nur geringfügig beschäftigt ist. Zu beachten ist, dass zum Zeitpunkt des Antrages auf den Existenzgründungserlass diese Beschäftigungsverhältnisse noch bestehen müssen.

Stundung des Darlehens

Muss ein Kind bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres elterlich betreut oder ein behindertes Kind gepflegt werden und beträgt die Wochenarbeitszeit unter 30 Stunden, so kann die Rückzahlung des Darlehens gestundet oder später sogar erlassen werden, wenn das Einkommen folgende Beträge nicht übersteigt (§ 18 Ab. 1 BAföG):


Diese drei Voraussetzungen müssen alle gemeinsam vorliegen. Eine Voraussetzung reicht hier nicht aus.

Weitere Informationen

http://www.meister-bafoeg.info/

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