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Ausbildungsgeld für behinderte Menschen - § 104 SGB III

Das Ausbildungsgeld nach den §§ 97 und 104 SGB III wird von der Agentur für Arbeit für behinderte Menschen gezahlt, die kein Übergangsgeld erhalten. Vom Grundprinzip her werden auf das Ausbildungsgeld die Richtlinien für die Berufsausbildungsbeihilfe sowie die Bedarfe nach dem BAföG angewandt und das Ausbildungsgeld wird ebenfalls in der Regel nur für die erste Berufsausbildung geleistet. Geregelt wird das Ausbildungsgeld für behinderte Menschen im zweiten Teil des dritten Abschnittes des Dritten Sozialgesetzbuches, in den Paragrafen 104 bis 108 SGB III.

Förderungsfähige Ausbildung durch das Ausbildungsgeld

Das Ausbildungsgeld wird jedoch nicht nur für eine berufliche Ausbildung, sondern auch für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen einschließlich einer Grundausbildung geleistet. Hierzu zählen jene Maßnahmen, die der Vorbereitung einer beruflichen Ausbildung dienen, wie z.B. das Auswahlverfahren, bei dem durch eine Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt ermittelt wird, für welche Art der Ausbildung sich der Teilnehmer überhaupt eignet. Darüber hinaus besteht der Anspruch auf Ausbildungsgeld auch während einer betrieblichen Qualifizierung im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung gemäß § 38a SGB IX.

Persönliche Vorausetzungen

Um das Ausbildungsgeld zu beantragen, muss der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllen:

Antrag auf Ausbildungsgeld

Der Antrag auf Ausbildungsgeld ist bei der für den Wohnort des behinderten Menschen zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. In den größeren Geschäftsstellen gibt es dafür spezielle Fachbereiche, die sich ausschließlich mit der Rehabilitation und der beruflichen Integration von körperbehinderten Menschen beschäftigen. Im Zweifelsfall kann man sich über die zentrale Servicerufnummer der Bundesagentur für Arbeit erkundigen, an welcher Stelle man genau den Antrag abgeben muss. Die jeweils regional gültige Servicerufnummer ist unter www.arbeitsagentur.de zu finden.

Antrag rechtzeitig stellen

Der Antrag auf Ausbildungsgeld nach den Paragrafen 97 SGB III und 104 SGB III muss immer rechtzeitig vor Beginn einer Maßnahme gestellt werden. Dabei sollten Bearbeitungszeiten je nach Region von bis zu zwei Monaten eingeplant werden. Bei der Antragstellung kann man sich Unterstützung bei seinem zuständigen Berufsberater holen, der in der Regel auch weiß, welche Angebote welchen Trägers überhaupt in die förderungsfähigen Berufsausbildungen fallen.

Der Antrag kann aber auch bereits nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. In diesen Fällen ist es aber ebenfalls empfehlenswert, sich mit dem zuständigen Berater der Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen. Die Zahlung richtet sich in diesem Fall nach dem Beginn der förderungsfähigen Maßnahme bzw. nach dem Datum des Antrages auf das Ausbildungsgeld.

Förderungsdauer von Ausbildungsgeld

Der normale Bewilligungszeitraum umfasst die tatsächliche Zeit der Berufsausbildung, bei einer beruflichen Ausbildung jedoch längstens 18 Monate. Bei allen anderen förderfähigen Bildungsmaßnahmen beträgt der normale Bewilligungszeitraum ein Jahr (12 Monate). Sollte die Ausbildung mehr Zeit in Anspruch nehmen, wird rechtzeitig von der zuständigen Agentur für Arbeit automatisch ein Fragebogen zur Weiterbewilligung (Folgenatrag) verschickt.

Verlängerung aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Tritt während des Bezuges von Ausbildungsgeld die Arbeitsunfähigkeit ein, so dass nicht weiter an der förderungsfähigen Maßnahme weiter Teil genommen werden kann, wird das Ausbildungsgeld wie folgt weiter gezahlt:

Beispiel:

Ist der Antragsteller am 02. März arbeitsunfähig erkrankt, würde Ausbildungsgeld bis zum 30. Juni gewährt. Der erste Tag der Erkrankung ist für diese 3-Monatsfrist entscheidend. Würde der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits zum 01. März eingetreten sein, so würde Ausbildungsgeld nur bis zum 31. Mai geleistet werden.

Unterbrechung aus sonstigen Gründen

Liegt eine Unterbrechung des Ausbildung aus anderen Gründen als Krankheit vor, so wird Ausbildungsgeld nur weiter gezahlt, wenn hierfür vom der Agentur für Arbeit anerkannte Gründe vorliegen. Zu diesen zählen:

Ferienregelung

Bei einigen Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung sind auch Ferien mit integriert. Sind diese von der Agentur für Arbeit als Bestandteil des Ausbildungszeitraumes anerkannt worden, wird das Ausbildungsgeld in den Ferien in voller Höhe weiter gezahlt.

Ausbildungsgeld Höhe

Die mögliche Höhe des Ausbildungsgeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hierzu zählen einmal die Ausbildungsart bzw. Maßnahme sowie die Unterbringung des Antragstellers eine Rolle. Bei den Bedarfssätzen ist noch zu beachten, dass das Einkommen des Antragstellers, der Eltern sowie des Ehegatten/ Lebenspartners auf das Ausbildungsgeld angerechnet wird.

Ausbildungsgeld bei beruflicher Ausbildung

Unterbringung im Haushalt der Eltern

monatlicher Bedarf für bis 31.07.2010 ab 01.08.2010
Antragsteller über 21 Jahre 389,00 € 397,00 €
Antragsteller mindestens 19 Jahre und verheiratet 389,00 € 397,00 €
Antragsteller unter 21 Jahren und ledig 310,00 € 316,00 €

Unterbringung im Wohnheim

Ist der Auszubildende in einem Wohnheim für Behinderte, einem Internat oder dem Ausbilder untergebracht und die Kosten für die Unterkunft sowie Verpflegung hierfür werden von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen, so erhält der Antragsteller unabhängig vom Alter und Familienstatus als Ausbildungsgeld folgenden Bedarfssatz:

monatlicher Bedarf für bis 31.07.2010 ab 01.08.2010
Unterbringung Wohnheim, Internat oder Ausbilder 102,00 € 104,00 €

Anderweitige Unterbringung (als die o.g.)

Hierbei gilt es wieder zu unterscheiden, ob die Agentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger die Kosten der Unterbringung sowie der Verpflegung übernehmen.

Kosten werden übernommen

monatlicher Bedarf für bis 31.07.2010 ab 01.08.2010
Antragsteller über 21 Jahre 260,00 € 265,00 €
Antragsteller mindestens 19 Jahre und verheiratet 260,00 € 265,00 €
Antragsteller unter 21 Jahren und ledig 225,00 € 230,00 €

Kosten werden nicht übernommen

Hierbei richtet sich der Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG

monatlicher Bedarf für bis 31.07.2010 ab 01.08.2010
Grundbedarf 341,00 € 348,00 €
Wohnpauschale 146,00 € 149,00 €
Wohnzuschlag (nachweisabhängig) bis zu 72,00 € 75,00 €

Der Wohnzuschlag wird nur geleistet, wenn die nachgewiesenen Kosten für Miete und Nebenkosten die Wohnpauschale übersteigen. Das Ausbildungsgeld erhöht sich um den Differenzbetrag, maximal um den genannten Höchstbetrag. 

Auszubildende unter 18 Jahren erhalten Ausbildungsgeld in Höhe von 316 € (310 € bis 31.07.2010) wenn

Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Maßnahmen

Unterbringung im Haushalt der Eltern

monatlicher Bedarf für bis 31.07.2010 ab 01.08.2010
Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG 212,00 € 216,00 €

Unterbringung im Wohnheim

Ist der Auszubildende in einem Wohnheim für Behinderte, einem Internat oder beim Ausbilder etc. untergebracht und die Kosten für die Unterkunft sowie hierfür werden von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen, so erhält der Antragsteller als Ausbildungsgeld einen Badarfssatz, unabhängig vom Alter und Familienstatus, von:

monatlicher Bedarf für bis 31.07.2010 ab 01.08.2010
Unterbringung Wohnheim, Internat oder Ausbilder 102,00 € 104,00 €

Anderweitige Unterbringung (als die o.g.)

Kosten werden übernommen

monatlicher Bedarf für bis 31.07.2010 ab 01.08.2010
Ausbildungsgeld 169,00 € 172,00 €

Kosten werden nicht übernommen

Hierbei richtet sich der Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG

monatlicher Bedarf für bis 31.07.2010 ab 01.08.2010
Grundbedarf 383,00 € 391,00 €
Wohnzuschlag (nachweisabhängig) bis zu 72,00 € 74,00 €

Der Wohnzuschlag wird nur geleistet, wenn die nachgewiesenen Kosten für Miete und Nebenkosten den Betrag von 58 Euro übersteigen (bis 31.07.2010: 57 Euro) übersteigen. Das Ausbildungsgeld erhöht sich um den Differenzbetrag, maximal um den genannten Höchstbetrag.

Auszubildende unter 18 Jahren erhalten Ausbildungsgeld in Höhe von 204 € (200 € bis 31.07.2010) wenn

Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in Behindertenwerkstätten (Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich)

Für diese Maßnahme bekommt der Antragsteller nach § 107 SGB III:

monatlicher Bedarf bis 31.07.2010 ab 01.08.2010
im 1. Jahr 62,00 € 63,00 €
ab dem 2. Jahr 73,00 € 75,00 €

Die Grundabsicherung des Lebensunterhaltes wird hier nicht übernommen, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in anderer Form für den Lebensunterhalt des Auszubildenden gesorgt ist. Dass kann als Erwerbsminderungsrente, einer Entschädigung nach einem Arbeitsunfall oder bei einer anerkannten Berufskrankheit durch eine Rente der Berufsgenossenschaften geregelt sein.

Das Ausbildungsgeld in diesem Fall dient zur Abdeckung der zusätzlichen Aufwendungen, die durch eine solche Maßnahme entstehen und z. B. in Form von Lehrbüchern oder ähnlichen Dingen anfallen können.

Wer eine solche Absicherung des Lebensunterhaltes nicht gewährt bekommt, bei dem müssen für die Zeit der Bildungsmaßnahme die Kosten für die Versorgung und die Unterkunft zum Beispiel durch die Gewährung von Hartz IV über die ARGE und den Sozialreferaten der Landratsämter abgesichert werden.

Freibeträge vom Einkommen

Diese Freibeträge nach § 108 SGB III zum Einkommen gelten sowohl für die berufliche Ausbildung als auch für die berufsvorbereitenden Maßnahmen.

monatlicher Bedarf für bis 31.07.2010 ab 01.08.2010
behinderter Antragsteller bei Waisengeld, Waisenrente oder Unterhaltsbezug 235,00 € 242,00 €
verheiratete Eltern 2.824,00 € 2.909,00 €
getrennt lebende oder verwitwete Elternteile 1.760,00 € 1.813,00 €
Ehe- oder Lebenspartner 1.760,00 € 1.813,00 €

Auszahlung von Ausbildungsgeld

Das Ausbildungsgeld wird immer monatlich nachträglich ausgezahlt. Hat der Anspruch nicht einen ganzen Monat bestanden, so ist für jeden Tag des Anspruchs 1/30 zu Grunde zu legen.

Steuerliche Behandlung von Ausbildungsgeld

Nach dem deutschen Einkommenssteuergesetz (EStG) fällt das Ausbildungsgeld unter die steuerlich relevanten Einnahmen. Als öffentliche Ausbildungsbeihilfe wird es wie Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung behandelt. Vom Ausbildungsgeld kann eine Kostenpauschale von 180 € (R 190 Abs. 5 EStR) pro Jahr nachweisfrei abgezogen werden, da es sich beim Ausbildungsgeld um Bezüge handelt.

Übersteigen die Einkünfte des Antragstellers zuzüglich des Ausbildungsgeldes jährlich die Summe von 1848 €, wird auf den übersteigenden Betrag der so genannte Ausbildungsfreibetrag (§ 33 a Abs. 2 EStG) angerechnet. Dieser beträgt für 2011 ganze 924 € pro Jahr. Diesen Ausbildungsfreibetrag kann man aber nur geltend machen, wenn der Bezugsberechtigte für die Zeit der beruflichen Ausbildung außerhalb des elterlichen Haushaltes untergebracht ist und Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht.

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