Die allgemeinen Studiengebühren in Niedersachsen wurden zum Wintersemester 2014/ 2015 abgeschafft.
Die allgemeinen Studiengebühren in Niedersachsen wurden nach Beschluss des niedersächsischen Landtages im Dezember 2005 für Erstsemseter zum Wintersemester 2006/07 eingeführt. Alle anderen Studierenden mussten diese erst ab Sommersemester 2007 verpflichtend abführen. Dabei müssen Studierende pro Semester 500 Euro an Studiengebühren entrichten. Die Regelungen selbst finden sich im Niedersächsischem Hochschulgesetz (NHG). Insbesondere für die Studiengebühren in Niedersachsen ist § 11 NHG ausschlaggebend.
Nachdem die SPD bei den Landtagswahlen in Niedersachsen am 20.01.2013 eine knappe Mehrheit erreichte, setzen sich diese für eine Abschaffung der Studiengebühren ein. Hierzu verständigten sich SPD und Grüne bei Koalitionsverhandlungen am 01.02.2013 darauf, die Studiengebühren schnellstmöglich, spätestens bis zum WiSe 2014/2015 abzuschaffen, was auch so eintraf.
Studiengebühren für Langzeitstudenten
Für Langzeitstudierende (4 Semester über der Regelstudienzeit) werden in Niedersachsen Studiengebühren in Höhe von 600 Euro bis 800 Euro fällig, die sich je nach Anzahl der Semester staffeln. Die Studiengebühren für Langzeitstudierende in Niedersachsen sind empfindlich hoch und sollen jenen wirklich weh tun, die ihrem Studium nicht genug Aufmerksamkeit schenken und trotzdem an einer Hochschule eingeschrieben bleiben und unter Umständen auch die vielen Vorteile für Studenten nutzen.
Staffelung der Studiengebühren in Niedersachsen für Langzeitstudierende
Nach Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester werden Langzeitstudienbeiträge nach § 13 Abs. 1 NHG verlangt. Diese Gebühren belaufen sich derzeit auf 600 Euro für das erste und das zweite Semester nach Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich von vier Semestern.
Beträgt zum Beispiel die Regelstudienzeit 4 Semester und hat man insgesamt aber 8 Semester gebraucht, muss für das 9. und 10. Semester der erhöhte Langzeitstudienbeitrag gezahlt werden.
Diese Gebühr erhöht sich mit dem dritten und vierten Semester auf 700 Euro und bei jedem weiteren Semester auf 800 Euro.
Kein Studienbeitragsdarlehen möglich
Für die Langzeitstudiengebühren können die Studierenden kein Studienbeitragsdarlehen zur Finanzierung erhalten. Dieses ist nur bei den allgemeinen Studiengebühren möglich.
Übersicht zu Studiengebühren in Niedersachsen
Studiengebühren | Einführung | Höhe/ Semester |
Zinsen für Studien- beitragsdarlehen |
Weitere Gebühren |
---|---|---|---|---|
Allgemeine | WiSe 06/07 | keine | 2,38-7,50% | 75 € |
Langzeit | ab 5. Semester über Regelstudienzeit | 600 € | kein Studienbeitragsdarlehen möglich | 75 € |
Langzeit | ab 7. Semester über Regelstudienzeit | 700 € | kein Studienbeitragsdarlehen möglich | 75 € |
Langzeit | ab 9. Semester über Regelstudienzeit | 800 € | kein Studienbeitragsdarlehen möglich | 75 € |
nächste Landtagswahlen: voraussichtlich Frühjahr 2018 | ||||
Abschaffung der Studiengebühren zum WiSe 2014/15 |
Befreiung von den Studiengebühren in Niedersachsen
Eine Befreiung von den Studiengebühren bietet das NHG nach § 11 Abs. 4. Demnach müssen folgende Studierende keine Studiengebühren entrichten:
- ein Kind im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreuen, welches zu Semesterbeginn das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sind beide Elternteile Studenten, kann nur ein Elternteil befreit werden;
- einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen, wobei hier ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung notwendig ist;
- Innerhalb der Ausbildungseinrichtung die Funktion eines Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen. Diese Befreiung gilt nur, wenn keine Beurlaubung für das Amt gewährt wurde und gilt für maximal zwei Semester;
- gleichzeitig an einer anderen Hochschule für einen gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort bereits die Studiengebühren entrichten;
- einen in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Studienzeit im Ausland absolvieren;
- ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes praktisches Studiensemester besuchen;
- im Rahmen der Approbationsordnung ein praktisches Semester absolvieren (nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte);
Weitere Befreiungen
Neben der oben genannten Befreiungen sind weitere Befreiungen möglich. Diese sind an den Verwaltungskostenbeitrag von 75 Euro gekoppelt. Studierende, die nach § 12 Abs. 1 NHG vom Verwaltungskostenbeitrag befreit sind, werden ebenfalls von der Verpflichtung zur Abführung der Studiengebühren in Niedersachsen befreit. Zu diesen zählen Studierende, die:
- als Ausländer im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer Hochschulpartnerschaft immatrikuliert sind und eine Gebührenfreiheit vereinbart wurde;
- als Ausländer im Rahmen von Förderprogrammen studieren, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden;
- ein (ganzes) Urlaubssemester in Anspruch nehmen sowie
- an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege studieren
Erlass der Studiengebühren im Härtefall nach § 14 NHG
Die Studiengebühren (auch Langzeitstudiengebühren) können auf Antrag ganz oder teilweise nach § 14 Abs. 2 NHG aufgrund „unbilliger Härte“ erlassen werden. Diese Härte liegt in der Regel insbesondere bei Studenten vor, die
- durch eine Behinderung oder schwere Erkrankung oder
- durch die Folgen als Opfer einer Straftat
die Studienzeit verlängern mussten. Dabei muss ein entsprechendes Attest eines Amtsarztes vorgelegt werden. Allerdings ist zu beachten, dass der Antrag auf Erlass der Studiengebühren wegen unbilliger Härte bis spätestens eines Monats nach Vorlesungsende des betreffenden Semesters gestellt werden muss.
Studienbeitragsdarlehen für Studiengebühren in Niedersachsen
Unabhängig von den Vermögensverhältnissen kann jeder Student ein Studienbeitragsdarlehen nach § 11a NHG aufnehmen. Dabei beginnt die Rückzahlung in Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen zwei Jahre nach Beendigung des Studiums mit mindestens 20 Euro je Monat. Eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ist möglich, führt jedoch nicht zu Nachlässen. Das Darlehen wird verzinst, wobei die aktuellen Zinsen bei 2,38% – max. 7,50% nominal liegen (Stand: April 2013). Die aktuelle Verzinsung und weitere Informationen zu dem Darlehen können der Internetseite der mit der Abwicklung beauftragten KfW Bank entnommen werden.
Weitere Informationen: Studienbeitragsdarlehen