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Baden-Württemberg

Die Studiengebühren in Baden-Württemberg, die korrekterweise eigentlich Studienbeiträge heißen müssten sind jene Beträge, die von Studierenden entrichtet werden müssen, wenn sie in dem Bundesland an einer öffentlichen Hochschule einem Studium nachgehen möchten.

Die Studiengebühren in Baden-Württemberg wurden Mitte Dezember 2005 durch den Landtag verabschiedet und zum Sommersemester 2007 für alle verbindlich. Die Beiträge belaufen sich auf 500 Euro pro Semester und pro Studierenden. Die Studiengebühren in Baden-Württemberg waren die ersten Gebühren, die konkret eingeführt wurden und werden direkt an die Hochschule überwiesen. Abgeschafft wurden die Studiengebühren in Baden-Württemberg zum SoSe 2012.

Studiengebühren Einführung Abschaffung/
Semester
Weitere Gebühren
Allgemeine SoSe 07 SoSe 2012 40 € – 100 €
nächste Landtagswahlen: 2016

Ausnahmen bei den Studiengebühren in Baden-Württemberg

Die Gebührenpflicht ist im § 3 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) vom 01.01.2005 in der Fassung mit Gültigkeit ab 01.03.2009 geregelt. Dieser Paragraf bietet ebenfalls Ausnahmen bei der Pflicht zu den Studiengebühren:

Urlaubssemester

Sofern das Urlaubssemester vor dem Semesterbeginn beantragt wurde, fallen für das Urlaubssemester keine Studiengebühren an. Ist der Grund für ein Urlaubssemester erst nach Beginn des Semesters eingetreten, so haben die Hochschulen die Möglichkeit, die Studiengebühren anteilig zu berechnen.

Praxissemester

Bei der Pflicht zu den Studiengebühren gilt für ein Praxissemester eine Ausnahme, sofern das Praxissemester in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. In diesem Fall sind keine Studiengebühren zu entrichten.

Medizinstudium

Befinden sich Medizinstudenten in einem Praxissemester nach der Prüfungsordnung in Verbindung mit der Approbationsordnung für Ärzte, so sind ebenfalls keine Studiengebühren zu entrichten.

Auslandssemester

Auslandssemester bilden bei der Studiengebühren Pflicht eine Ausnahme, wenn sie den folgenden Kriterien nicht entsprechen, siehe Gesetzeswortlaut des § 3 Nr. 4 LHGebG:

für Auslandssemester, die als Teil eines integrierten Studiums an einer ausländischen Hochschule im Rahmen eines Partnerschaftsabkommens absolviert werden, in denen Leistungspunkte nach § 29 LHG erworben werden können und für die die Studierenden weder beurlaubt noch an der Partnerhochschule gebührenpflichtig sind, können die Hochschulen die Studiengebühr nach Satz 1 erheben.

Befreiung von den Studiengebühren in Baden-Württemberg

Neben den Ausnahmen zu den Studiengebühren nach § 3 LHGebG gibt es noch ein paar Befreiungen, diese sind in § 6 LHGebG geregelt. Eine Gebührenbefreiung sowie eine Stundung zu den Studiengebühren erfolgt nicht automatisch sondern auf Antrag des Studierenden. Zu den Befreiungen zu den Studiengebühren zählen:

Pflege und Erziehung von Kindern

Studierende, die nach § 3 LHGebG der Studiengebührenpflicht unterliegen und Kinder pflegen und erziehen, die zu Semesterbeginn das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden von der Gebührenpflicht befreit.

Geschwisterregelung

Die Geschwisterregelung wurde zum Sommersemester 2009 eingeführt und gilt ab 01.03.2009. Die Regelung hierzu findet sich im § 6 Abs. 1 Satz 1 LHGebG. Nach dieser Regelung müssen alle Familien mit drei oder mehr Kindern nur noch für höchstens zwei Kinder die Studiengebühren in Baden-Württemberg zahlen. Dabei muss für die Befreiung nur nachgewiesen werden, dass schon zwei Geschwister vorhanden sind, egal ob sie die Geschwisterregelung in Anspruch nehmen oder nicht.

Dabei ist es unerheblich, ob sich die anderen Geschwister noch zur Schule gehen, sich in einer Ausbildung befinden oder ebenfalls studieren. Ebenfalls spielen das Alter oder eine Berufstätigkeit sowie das Einkommen der Geschwister keine Rolle. Es reicht lediglich die Anzahl der Geschwister für die Befreiung von Studiengebühren in Baden-Württemberg über die Geschwisterregelung aus. Die Befreiung gilt also auch dann, wenn mindestens zwei Geschwister:

  • weder studieren noch studiert haben
  • außerhalb Baden-Württembergs studieren (unabhängig davon, ob im anderen Bundesland Studiengebühren abgeführt werden)
  • aufgrund anderer Ausnahmen befreit worden sind (z.B. Behinderung oder Hochbegabung)

Behinderung

Studierende, die aufgrund einer Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) beeinträchtigt sind, werden von den Studiengebühren in Baden-Württemberg befreit, soweit sich die Behinderung erheblich studienerschwerend auswirkt.

Parallelstudium

Absolviert der Student ein Parallelstudium im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 4 des LHG, so gilt die Befreiung für jenes Studium mit der kürzeren Regelstudienzeit.

Hochbegabung und herausragende Leistungen

Die Hochschulen in Baden-Württemberg können den Studierenden auch bei herausragenden Leistungen oder überdurchschnittlicher Begabung ganz oder teilweise von den Studiengebühren befreien. Welche Kriterien hierzu erfüllen sind, in welchem Umfanfang und für welche Dauer die Gebührenbefreiung greift, ist in den Satzungen der Hochschulen geregelt. Demnach entscheiden die Hochschulen selbst über Hochbegabung oder herausragende Leistungen.

Ausländische Studenten

Die Hochschule kann ausländische Studierende von der Gebührenpflicht nach § 3 LHGebG befreien, sofern die Hochschule ein besonderes Interesse an der Bildungszusammenarbeit mit dem Herkunftsland des Studirenden hat.

Darüber hinaus können ausländische Studenten ebenfalls von den Studiengebühren befreit werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit der Hochschule in ihrerem Heimatland vorliegt, dass sie dort immatrikuliert sind und ebenfalls dort von den Gebühren befreit sind

Stundung der Studiengebühren in Baden-Württemberg – Härtefall

Die Studiengebühren können von den Hochschulen in Baden-Württemberg ganz oder teilweise nach § 6 Abs. 6 LHGebG i.V. mit § 21 LGebG auf Antrag gestunden werden. Dies allerdings nur, wenn die Studiengebühren für den Studierenden eine erhebliche Härte bedeuten würden. Dabei ist mit „erhebliche Härte“ nicht zwingend ein finanzieller Engpass des Studierenden gemeint, da der Gesetzestext ausdrücklich auch auf das Studienbeitragsdarlen der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – (L-Bank).

Dem Studierenden soll also vorher die Möglichkeit gegeben sein, zunächst das Studienbeitragsdarlehen in Anspruch zu nehmen. Sollte der Studierende keine Möglichkeit haben, das Studienbeitragsdarlehen aufzunehmen, z.B. nicht EU-Studenten.

Folgen der Stundung

Gewährt die Hoschschule eine Stundung, so fallen für diese Zinsen in Höhe von 0,50 Prozent für jeden vollen Monat an, der gestundet wurde. Diese sind von Beginn an der Stundung der Studiengebühren in Baden-Württemberg zu zahlen, wobei der der zu verzinsende Betrag auf volle 50 Euro abgerunden wird.

Dabei kann allerdings auch auf die Stundungs-Zinsen in Einzelfällen verzichtet werden, wenn die Stundungs-Zinsen für den Studierenden eine unbillige Härte darstellen würden.

Förderungswerke für Studiengebühren

Bestimmte Förderungswerke unterstützen besonders begabte Studenten und all jene, die sich die Semestergebühr so ohne Weiteres nicht leisten können, gibt es das Recht auf einen Kredit bei der Baden-württembergischen L-Bank, die eine verzinsten Kredit zur Vorfinanzierung bereit stellt. Kreditberechtigt sind Deutsche, Staatsangehörige der EU und der EWR und entsprechende Familienangehörige sowie heimatlose Ausländer und so genannte Bildungsinländer. Gewährt wird der Kredit für die Regelstudienzeit und darüber hinaus für vier weitere Semester.

Weitere Kosten pro Semester

  • Verwaltungskostenbeitrag: 40 Euro
  • Beitrag an das Studentenwerk: ca. 70 €

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