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Studienabschlusshilfe

Studienabschlusshilfe

Wird das Studium nicht innerhalb der vorgesehenen Förderungshöchstdauer (§ 15a BAföG) abgeschlossen, kann der Auszubildende Studienabschlussförderung beantragen, wenn deren besondere Voraussetzungen vorliegen (§ 15 Abs.3a BAföG). Sie kommt aber auch in Betracht, wenn bereits eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus (nach § 15 Abs.3 BAföG) stattgefunden hat.

Studienabschlusshilfe ist schließlich auch für Studierende möglich, die bis dahin überhaupt keine BAföG-Leistungen bezogen haben, denn die Förderung kann auch dann gewährt werden, wenn erstmalig BAföG beantragt wird.

Sie soll nach dem gesetzlichen Leitbild dann zum Tragen kommen, wenn der Student sämtliche regulären Unterstützungsleistungen nach dem BAföG ausgeschöpft hat, mit dem Ziel, gerade während der besonders arbeits- und lernintensiven Abschlussphase des Studiums die finanziellen Mittel für Lebensunterhalt und Studium aufbringen zu können.

Will der Auszubildende diese besondere Förderung in Anspruch nehmen, muss er spätestens innerhalb von vier Semestern nach Erreichen der Förderungshöchstdauer (bzw. nach der über die Förderungshöchstdauer hinaus erbrachten Leistungen) zur Abschlussprüfung zugelassen worden sein.

Voraussetzungen der Studienabschlussförderung

Studienabschlussförderung können ausschließlich Studierende an Hochschulen in Anspruch nehmen.

Zudem müssen die individuellen Voraussetzungen einer Leistungsberechtigung in der Person des Studierenden nach dem BAföG vorliegen. Kommen entsprechende Leistungen schon aus grundsätzlichen Ausschlussgründen nicht infrage – weil etwa das anzurechnende Einkommen der Eltern einen Anspruch ausschließt – scheidet auch Studienabschlussförderung aus.

Des Weiteren muss der Studierende immatrikuliert sein. Daher scheidet die Hilfe zum Studienabschluss aus, wenn der Studierende sich beurlauben lässt.

Abschlussförderungsfähige Studiengänge

Hilfe zum Studienabschluss wird nur für in sich selbständige Studiengänge gewährt. Deshalb sind Zusatz- und Aufbaustudiengänge grundsätzlich nicht förderungsfähig.

Studienabschlussförderung kommt deshalb nicht infrage

  • für eine Zusatzausbildung, die eine Hochschulausbildung oder eine nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung ergänzen soll (§ 7 Abs. 2 Nr.2 BAföG)
  • für einen Master– oder Magisterstudiengang (§ 7 Abs.1a BAföG)

Für Master und Magister gilt, dass in diesen Fällen lediglich die jeweils zugrunde liegenden Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengänge abschlussförderungsfähig sind.

Auslands- und Fernstudium

Grundsätzlich kann die Abschlussförderung auch bei Auslands- und Fernstudium in Anspruch genommen werden.

Bei einem Auslandsstudium ist zu unterscheiden zwischen

  • einem EU-Mitgliedsstaat und der Schweiz
  • außerhalb der EU

Auslandsstudium in EU-Staaten und der Schweiz

Ausbildungsförderung kann für die volle Ausbildung an einer Hochschule in einem EU-Mitgliedsstaat oder der Schweiz erbracht werden. Dies gilt vom Studienbeginn bis zum Erwerb des ausländischen Abschlusses. Die Förderungshöchstdauer entspricht dabei der in der ausländischen Studienordnung bestimmten Ausbildungsdauer.

In den Mitgliedsstaaten der EU und der Schweiz ist das gesamte Studium unter den üblichen Inlandsbedingungen förderungsfähig. Voraussetzung ist allerdings stets, dass der Auszubildende seinen Wohnsitz im Inland beibehält.

Auslandsstudium in Staaten außerhalb der EU

In diesen Fällen besteht eine grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Auslandsstudiums für die Dauer von einem Jahr, das um zusätzliche drei Semester verlängert werden kann, wenn der Besuch der Ausbildungsstätte für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Das ist dem BAföG-Amt gegenüber im Einzelfall jeweils darzulegen.

Auch bei einem Auslandsstudium außerhalb der EU findet die Förderung unter den geltenden Inlandsbedingungen statt. Grundsätzlich besteht deshalb auch die Möglichkeit, Studienabschlussförderung zu erhalten.

Auch hier gilt, dass der Studierende seinen inländischen Wohnsitz beibehalten muss, wenn er Hilfe zum Studienabschluss beanspruchen möchte.

Fernstudium

Für das Fernstudium ordnet das Gesetz zwar an, dass Ausbildungsförderung nach § 15 Abs.2 BAföG  höchstens für die Dauer von zwölf Monaten geleistet wird. Das gilt allerdings nur für die Teilnahme an solchen Lehrgängen des Fernunterrichts (§ 3 BAföG), die nicht dem Besuch von Ausbildungsstätten (§ 2 BAföG) gleichzustellen sind.

Dagegen ist ein Fernstudium, bei dem der Auszubildende an einer Hochschule immatrikuliert ist (etwa Fernuniversität Hagen), zwar definitorisch ein Fernunterrichtslehrgang, es fällt aber nicht unter § 3 BAföG (VwV 3.1.1). Vielmehr steht ein solches akademisches Fernstudium dem Besuch von Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 BAföG gleich. Für ein solches Fernstudium besteht deshalb auch die grundsätzliche Möglichkeit regulärer BAföG-Förderung und somit der Studienabschlussförderung.

Ausbildungsförderung wird allerdings nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs.5 BAföG). Aus diesem Grund ist ein Teilzeitstudium, das üblicherweise neben einer beruflichen Tätigkeit absolviert wird, nicht förderungsfähig.

Förderungshöchstdauer/ Förderungsdauer nach § 15 Abs.3 BAföG

Die Möglichkeit der Studienabschlussförderung besteht nach dem Ende der Förderungshöchstdauer ebenso wie nach Ende einer Verlängerung der Ausbildungsdauer in den Fällen des § 15 Abs.3 BAföG.

Eine Ausnahme bildet allerdings das Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Ist bereits infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung über die Förderungshöchstdauer hinaus BAföG gewährt worden (§ 15 Abs.3 Nr. 4 BAföG), kommt eine Studienabschlussförderung für ein und dieselbe Prüfung nicht mehr in Betracht.

Zulassung zur Abschlussprüfung

Die Gewährung der Hilfe zum Studienabschluss ist weiterhin gebunden an die Zulassung zur Abschlussprüfung

  • innerhalb der Förderungshöchstdauer
  • innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
  • innerhalb der verlängerten Ausbildungszeit (§ 15 Abs.3 BAföG)
  • innerhalb von vier Semestern nach dem Ende dieser verlängerten Förderung

Von einer Zulassung kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Auszubildende in seiner Person alle Voraussetzungen erfüllt, um sich der anstehenden Prüfung zu unterziehen. Eine bloße Anmeldung zur Prüfung ist nicht ausreichend. Vielmehr muss der Studierende nach der maßgeblichen Prüfungsordnung seines Studiengangs formal zur Prüfung zugelassen sein.

In Studiengängen ohne formelles Zulassungsverfahren ist als Zulassung zur Abschlussprüfung beispielsweise die Ausgabe vom Diplom- oder Magisterarbeiten oder auch die Bekanntgabe der Prüfungstermine anzusehen (VwV 15.3a.5 zu § 15 Abs.3a BAföG).

Bescheinigung der Prüfungsstelle/ Hochschule

Erforderlich ist zudem die Vorlage einer Bescheinigung der Prüfungsstelle. Aus ihr muss sich ergeben, dass der Auszubildende das Studium innerhalb der gesetzlichen Förderungsdauer von zwölf Monaten grundsätzlich abschließen kann.

Die Bescheinigung ist von einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers oder dem Leiter des Prüfungsamts auszustellen (VwV 15.3a.4 zu § 15 Abs.3a BAföG).

Erfolgt die Zulassung zur Abschlussprüfung bereits nach einer Zwischenprüfung, so muss aus der Bescheinigung zusätzlich hervorgehen, ob alle wesentlichen Studienleistungen tatsächlich erbracht worden sind. Diese Feststellungen müssen begründet werden (VwV 15.3a.4a zu § 15 Abs.3a BAföG).

Bestätigung der Ausbildungsstätte

Ist eine Abschlussprüfung in dem Studiengang nicht vorgesehen, muss der Auszubildende eine Bestätigung seiner Hochschule vorlegen, dass die Ausbildung innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen werden kann.

Dauer der Studienabschlussförderung

Studienabschlussförderung wird grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten bewilligt, eine Verlängerung dieser zwingenden Frist ist nichtmöglich.

Dagegen kann die Abschlusshilfe vom BAföG-Amt auch nur für einen kürzeren Zeitraum bewilligt werden. Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Ausbildung vor Ablauf von zwölf Monaten abgeschlossen wird, ist ein entsprechend kürzerer Bewilligungszeitraum zu bilden.

Die Studienabschlussförderung kann aber auch aus anderen Gründen vorzeitig enden, das ist insbesondere der Fall bei

  • einem Abbruch der Ausbildung
  • einem Nichtbestehen der Abschlussprüfung, soweit nicht die Möglichkeit gegeben ist, die Prüfung vor Ablauf der Abschlusshilfedauer noch einmal zu wiederholen

Höhe der Abschlussförderung

Die Studienabschlusshilfe wird als verzinsliches Bankdarlehen gewährt. Die maximale Höhe des Bankdarlehens wird vom BAföG-Amt festgelegt und orientiert sich in der Regel an den bisherigen BAföG-Bezügen des Studierenden.

Wie in den sonstigen Fällen einer BAföG-Förderung auf Volldarlehensbasis besteht auch bei der Abschlusshilfe die Möglichkeit einer Anpassung der Kreditsumme nach den persönlichen Vorstellungen und Bedürfnissen des Auszubildenden.

Rückzahlung

Die Rückzahlungspflicht setzt schon sechs Monate nach Erhalt der letzten vertraglich vereinbarten Leistung ein. Zudem gibt es weder die Möglichkeit einer Stundung noch des Teilerlasses der Darlehensschuld.

Antrag auf Studienabschlusshilfe

Die Studienabschlussförderung ist unter Verwendung der regulären BAföG-Antragsformulare schriftlich bei dem BAföG-Amt zu stellen.

Dem Antrag ist die Bescheinigung der Prüfungsstelle oder Bestätigung der Ausbildungsstätte beizufügen. Die entsprechenden Vordrucke sind ebenfalls beim BAföG-Amt erhältlich.

Soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, schließt das BAföG-Amt daraufhin im Namen des Antragstellers den Bankdarlehensvertrag mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau.

Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

Da Studienabschlussförderung nur auf Volldarlehensbasis geleistet wird, kann gegebenenfalls auch ein Vergleich mit anderen Finanzierungsmodellen lohnend sein.

Bildungskredite

Eine alternative Möglichkeit der Studienabschlussfinanzierung stellen Bildungskredite dar.

Das von der Bundesregierung aufgelegte Bildungskreditprogramm bietet insbesondere in der Abschlussphase des Studiums eine Darlehensgewährung ohne Einkommensberücksichtigung des Auszubildenden selbst oder seiner Eltern.

Finanzierungshilfen der studentischen Darlehenskassen

Daneben gibt es für Abschlusssemester günstige Darlehen der studentischen Darlehenskassen in den Bundesländern.

Die Modalitäten von Darlehensgewährung und Rückzahlung können dabei von Land zu Land unterschiedlich ausfallen, so dass der Studierende am besten beraten ist, wenn er sich mit dem Angebot des für seinen Studienort zuständigen Studentenwerks vertraut macht.

Sozialleistungen

Kindergeld

Hat der Auszubildende noch nicht das 25. Lebenjahr vollendet, besteht Anspruch auf Kindergeld, den die Eltern beantragen müssen. Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht in gebotenem Umfang nach, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, bei der zuständigen Familienkasse Antrag auf unmittelbare Auszahlung an sich selbst zu stellen.

ALG II/ Sozialhilfe/ Hilfe zum Lebensunterhalt

Auszubildende, die nach den Bestimmungen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sind, haben keinen Anspruch auf ALG II, Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

In besonderen Härtefällen können solche Leistungen allerdings auf Darlehensbasis erbracht werden (§§ 7 Abs. 5 SGB II, 22 Abs. 1 SGB XII). Das kommt infrage, wenn ganz besondere existenzbedrohende Umstände vorliegen und auch eine Studienunterbrechung zum Zwecke der Aufnahme einer Beschäftigung die finanzielle Notlage nicht verbessern würde.

Wohngeld

Grundsätzlich besteht für BAföG-Bezieher, die ihre Leistungen als Darlehen erhalten, seit der Novellierung des Wohngeldrechts Anspruch auf Wohngeld (§ 20 Abs. 2 WoGG).

Im Übrigen gilt nach wie vor der Grundsatz, dass der Wohngeldbezug ausscheidet, wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf BAföG-Leistungen (als Zuschuss) gegeben ist.

Bei Haushaltsgemeinschaften gilt dagegen der Anspruchsausschluss nur, wenn alle Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft dem Grunde nach berechtigt zum BAföG-Bezug sind. Ist das der Fall, und wird auch darüber hinaus von keiner der Personen eine Sozialleistung bezogen, ist Bewilligung von Wohngeld möglich.

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