
Grundsätzlich wird Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Befindet sich das Kind aber in der Erstausbildung, dann besteht der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung oder des Studiums bzw. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Inhaltsverzeichnis
Wie viel Kindergeld wird aktuell gezahlt?
Das Kindergeld wurde letztmalig zum 01. Januar 2021 erhöht und beträgt aktuell 219 Euro für das erste und zweite Kind. Für das dritte Kind erhalten Eltern 225 Euro und ab dem vierten Kind schon 250 Euro.
Welche Einkommensgrenze gilt beim Kindergeld?
Eine Einkommensgrenze beim Kindergeld gibt es nicht mehr, so dass dies nicht mehr zum Versagen von Kindergeld bei volljährigen Kindern in Ausbildung oder Studium führen kann. Es kommt vielmehr darauf an, ob das kindergeldberechtigte Kind einer „schädlichen“ Tätigkeit nachgeht. Weitere Infos siehe weiter unten unter „unschädliche Tätigkeit“.
Art der Ausbildung für Anspruch entscheidend
Differenzierung zwischen Erst- und Zweitausbildung
Befindet sich das volljährige Kind noch in der ersten Berufsausbildung / dem Erststudium, wird das Kindergeld weiterhin bedingungslos gezahlt. Bei einer zweiten Berufsausbildung oder einem weiterführendem Studium ist der Kindergeldanspruch abhängig sowohl von der Art des Beschäftigungsverhältnisses als auch der Arbeitszeit – die Erwerbstätigkeit muss anspruchsunschädlich sein.
Wann endet der Kindergeldanspruch?
Prüfungsergebnisse und Höchstalter
Mit dem Monat der schriftlichen Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse über die Berufsausbildung oder das Studium erlischt grundsätzlich der Anspruch auf das Kindergeld für volljährige Kinder, spätestens jedoch mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine Erst- oder weiterführende Ausbildung handelt.
Sonderfall: Kind mit Behinderung
Leidet das Kind an einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung, kann das Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt werden. Mehr zu diesem Thema unter Kindergeld bei Behinderung auf kindergeld.org.
Was zählt als Ausbildung im Sinne des Kindergeldes?
Kind muss für einen Beruf ausgebildet werden
Für den Bezug des Kindergeldes über das 18. Lebensjahr hinaus erkennen Familienkassen jene Ausbildungsmaßnahmen an, die dem volljährigen Kind Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, auf deren Grundlage der angestrebte Beruf als Erwerbsgrundlage ausgeübt werden kann.
Darunter fällt z.B. der Besuch der folgenden Ausbildungsstätten:
- Allgemeinbildende Schule
- Betriebliche Ausbildung
- Berufsakademie
- Berufskolleg, Berufsfachschule
- Fachoberschule
- Universität, Hochschule, Fachhochschule
Erste Berufsausbildung / Erststudium
Kindergeld wird bedingungslos gezahlt
Während des laufenden Erststudiums bzw. der ersten Berufsausbildung und auch in der Wartezeit auf einen entsprechenden Ausbildungs- oder Studienplatz wird das Kindergeld bis zum o.g. Höchstalter für volljährige Kinder – unabhängig von ihrer Arbeitszeit oder Vergütung – weitergezahlt.
Wichtig: Zwischen Schulabschluss und Antreten der Berufsausbildung / des Studiums sollte nicht zu viel Zeit vergehen, da das Kindergeld hier nur für längstens vier Monate gezahlt wird.
Übrigens gilt der Anspruch auf Kindergeld wie auch der BAföG-Anspruch ebenso bei Absolvierung eines Studiums im Ausland. Mehr dazu unter AuslandsBAföG.
Kindergeldanspruch in der Zweitausbildung?
Tätigkeit muss unschädlich sein – Vergütung und Arbeitszeit entscheidend
Hat das volljährige Kind schon eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen und strebt eine zusätzliche Ausbildung oder Weiterbildung an, so besteht der Kindergeldanspruch nur dann weiterhin, wenn die gegenwärtige Tätigkeit unschädlich im Sinne des Kindergeldes ist.
Dies trifft zu bei:
- Einkommen aus einem Ausbildungsverhältnis (Ausbildungsvergütung)
- Einkommen aus einer geringfügiger Beschäftigung (Mini-Job)
- regelmäßigen Wochenarbeitszeiten von max. 20 Stunden*
*Von den 20 Wochenstunden kann (nicht mehr als zwei Monate am Stück) abgewichen werden, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im gesamten Berücksichtigungszeitraum 20 Wochenstunden nicht überschreitet.
Mehr zum Thema im Ratgeber kindergeld.org unter Kindergeld während der Ausbildung.
Vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung / des Studiums
Wird das Studium oder die Ausbildung aufgrund von Krankheit oder Mutterschutz (nicht Kinderbetreuungszeiten!) unterbrochen, so besteht für diesen Zeitraum weiterhin Anspruch auf Kindergeld.
Besteht Kindergeldanspruch bei Arbeitslosigkeit?
Für volljährige Kinder, die bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind oder andere Sozialleistungen, z.B. Hartz IV beziehen, wird das Kindergeld nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt. (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG)
Hinweis: Eine geringfügige Beschäftigung gem. § 8 / 8a SGB IV (Mini-Job, 450,00 Euro Job) ist in diesem Fall nicht anspruchsschädlich.
Bei ernsthaften Bemühungen – diese müssen vierteljährlich nachgewiesen werden – um einen Ausbildungs- oder Studienplatz kann das Kindergeld hier auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden.
Quelle und weiterführende Informationen unter http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html
Das Wichtigste in Kürze
Haben Studenten Anspruch auf Kindergeld?
Ja! Der Anspruch auf Kindergeld erlischt erst, wenn das Erststudium abgeschlossen oder das 25. Lebensjahr vollendet wurde. Ist das Erststudium bereits abgeschlossen und soll durch eine zusätzliche Ausbildung ergänzt werden, darf der unter 25-jährige Student nicht mehr als 20 Wochenstunden nebenbei arbeiten, damit Kindergeld bezogen werden kann.
Wie lange bekommt man Kindergeld wenn man studiert?
Handelt es sich um ein Erststudium wird das Kindergeld bis zum Abschluss gezahlt, maximal aber bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ein darüber hinaus gehender Bezug von Kindergeld ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei einem Kind mit Behinderung.
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