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Kindergeld im Studium

Junger Student in der Bücherei

Grundsätzlich wird Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Befindet sich das Kind aber in der Erstausbildung, dann besteht der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung oder des Studiums bzw. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Wie viel Kindergeld wird aktuell gezahlt?

Das Kindergeld wurde letztmalig zum 01. Januar 2023 erhöht und beträgt aktuell 250 Euro pro Kind.

Welche Einkommensgrenze gilt beim Kindergeld?

Eine Einkommensgrenze beim Kindergeld gibt es nicht mehr, so dass dies nicht mehr zum Versagen von Kindergeld bei volljährigen Kindern in Ausbildung oder Studium führen kann. Es kommt vielmehr darauf an, ob das kindergeldberechtigte Kind einer „schädlichen“ Tätigkeit nachgeht. Weitere Infos siehe weiter unten unter „unschädliche Tätigkeit“.

Art der Ausbildung für Anspruch entscheidend

Differenzierung zwischen Erst- und Zweitausbildung

Befindet sich das volljährige Kind noch in der ersten Berufsausbildung / dem Erststudium, wird das Kindergeld weiterhin bedingungslos gezahlt. Bei einer zweiten Berufsausbildung oder einem weiterführendem Studium ist der Kindergeldanspruch abhängig sowohl von der Art des Beschäftigungsverhältnisses als auch der Arbeitszeit – die Erwerbstätigkeit muss anspruchsunschädlich sein.

Wann endet der Kindergeldanspruch?

Prüfungsergebnisse und Höchstalter

Mit dem Monat der schriftlichen Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse über die Berufsausbildung oder das Studium erlischt grundsätzlich der Anspruch auf das Kindergeld für volljährige Kinder, spätestens jedoch mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine Erst- oder weiterführende Ausbildung handelt.

Sonderfall: Kind mit Behinderung

Leidet das Kind an einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung, kann das Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt werden. Mehr zu diesem Thema unter Kindergeld bei Behinderung auf kindergeld.org.

Was zählt als Ausbildung im Sinne des Kindergeldes?

Kind muss für einen Beruf ausgebildet werden

Für den Bezug des Kindergeldes über das 18. Lebensjahr hinaus erkennen Familienkassen jene Ausbildungsmaßnahmen an, die dem volljährigen Kind Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, auf deren Grundlage der angestrebte Beruf als Erwerbsgrundlage ausgeübt werden kann.

Darunter fällt z.B. der Besuch der folgenden Ausbildungsstätten:

  • Allgemeinbildende Schule
  • Betriebliche Ausbildung
  • Berufsakademie
  • Berufskolleg, Berufsfachschule
  • Fachoberschule
  • Universität, Hochschule, Fachhochschule

Erste Berufsausbildung / Erststudium

Kindergeld wird bedingungslos gezahlt

Während des laufenden Erststudiums bzw. der ersten Berufsausbildung und auch in der Wartezeit auf einen entsprechenden Ausbildungs- oder Studienplatz wird das Kindergeld bis zum o.g. Höchstalter für volljährige Kinder – unabhängig von ihrer Arbeitszeit oder Vergütung – weitergezahlt.

Wichtig: Zwischen Schulabschluss und Antreten der Berufsausbildung / des Studiums sollte nicht zu viel Zeit vergehen, da das Kindergeld hier nur für längstens vier Monate gezahlt wird.

Übrigens gilt der Anspruch auf Kindergeld wie auch der BAföG-Anspruch ebenso bei Absolvierung eines Studiums im Ausland. Mehr dazu unter AuslandsBAföG.

Kindergeldanspruch in der Zweitausbildung?

Tätigkeit muss unschädlich sein – Vergütung und Arbeitszeit entscheidend

Hat das volljährige Kind schon eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen und strebt eine zusätzliche Ausbildung oder Weiterbildung an, so besteht der Kindergeldanspruch nur dann weiterhin, wenn die gegenwärtige Tätigkeit unschädlich im Sinne des Kindergeldes ist.

Dies trifft zu bei:

  • Einkommen aus einem Ausbildungsverhältnis (Ausbildungsvergütung)
  • Einkommen aus einer geringfügiger Beschäftigung (Mini-Job)
  • regelmäßigen Wochenarbeitszeiten von max. 20 Stunden*

*Von den 20 Wochenstunden kann (nicht mehr als zwei Monate am Stück) abgewichen werden, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im gesamten Berücksichtigungszeitraum 20 Wochenstunden nicht überschreitet.

Mehr zum Thema im Ratgeber kindergeld.org unter Kindergeld während der Ausbildung.

Vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung / des Studiums

Wird das Studium oder die Ausbildung aufgrund von Krankheit oder Mutterschutz (nicht Kinderbetreuungszeiten!) unterbrochen, so besteht für diesen Zeitraum weiterhin Anspruch auf Kindergeld.

Besteht Kindergeldanspruch bei Arbeitslosigkeit?

Für volljährige Kinder, die bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind oder andere Sozialleistungen, z.B. Bürgergeld beziehen, wird das Kindergeld nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt. (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Hinweis: Eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job, 538 Euro Job) ist in diesem Fall nicht anspruchsschädlich.

Bei ernsthaften Bemühungen – diese müssen vierteljährlich nachgewiesen werden – um einen Ausbildungs- oder Studienplatz kann das Kindergeld hier auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden.

Quelle und weiterführende Informationen unter http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html

Titelbild: ESB Professional / shutterstock.com