Das Erasmus-Programm ist ein von der Europäischen Union aufgelegtes Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität Studierender und Lehrender in Europa. Namens gebend für das Programm ist der niederländische Gelehrte und Humanist Erasmus von Rotterdam.
Für Durchführung und Umsetzung des Programms ist in Deutschland der DAAD (Deutscher Akademischer Austausch Dienst) als Nationale Agentur zuständig.
Ziele des Erasmus Programms
Das 1987 ins Leben gerufene Projekt steht im Zeichen des europäischen Gedankens und greift dabei ganz auf die von Erasmus von Rotterdam verkörperte Vorstellung eines humanistischen Bildungsideals zurück, das keine nationalen Grenzen kennt. Im Mittelpunkt steht deshalb der akademische und kulturelle Austausch zwischen Universitäten über Ländergrenzen hinweg.
Die hierzu begründeten Partnerschaften zwischen den europäischen Hochschulen werden von einer steten und intensiven Kooperation auf vielen Ebenen begleitet, die hauptsächlich auf der engen personellen Verflechtung über das Erasmus-Austauschprogramm getragen wird.
Studenten der Partneruniversitäten erhalten so die Möglichkeit ihre Ausbildung um
- fachliche Inhalte
- sprachliche Fertigkeiten
- kulturelle Erfahrungen
zu erweitern und abzurunden.
Entsprechend seinem Grundanliegen soll die Teilnahme am Erasmus-Programm letztlich den Studierenden zu einer im Geiste von Aufgeschlossenheit und kultureller Toleranz akademisch gebildeten Persönlichkeit befähigen und heranbilden.
Ausbildungsangebote des Erasmus-Programms
Im Rahmen des Austauschprogramms können Studierende grundsätzlich für zwei Arten von Auslandsaufenthalten gefördert werden
- Studium an einer europäischen Partnerhochschule
- Praktikum in einem europäischen Unternehmen
Dabei gilt, dass Studierende grundsätzlich für beide Ausbildungsoptionen je einmal gefördert werden können. Teilnahmeberechtigte Studierende können demnach einmal für ein Erasmus-Studium für die Dauer von maximal zwölf Monaten und einmal für ein Erasmus-Praktikum für den gleichen Zeitraum gefördert werden. Pro Studierendem ist die Erasmus-Förderung somit auf maximal 24 Monate begrenzt.
Kombination von Studium und Praktikum
Zudem besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines einzigen Auslandsaufenthaltes Studium und Praktikum miteinander zu kombinieren, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen
- das Praktikum findet unter der Aufsicht der ausländischen Partneruniversität statt, an welcher der Studierende sein Auslandsstudium ableistet
- Praktikum und Studium folgen zeitlich direkt aufeinander
- mindestens zwei Monate der gesamten Aufenthaltsdauer müssen zu Studienzwecken an der Gastuniversität verbracht werden
Teilnahmeberechtigte Studenten
Folgende Bedingungen müssen zur Teilnahme am Erasmus-Austauschprogramm erfüllt sein
- Vollimmatrikulation an einer Universität
- Abschluss mindestens des ersten Studienjahres
- Staatsangehörigkeit:
- eines EU-Staates
- Staatsangehörigkeit eines Staates, der entweder Vertragspartner im Europäischen Wirtschaftsraum ist oder zu den assoziierten Ländern zählt
- Vorliegen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
- behördlich anerkannter Status als Flüchtling oder Staatenloser
- ausreichende Kenntnisse der Sprache, in der die zu besuchenden Lehrveranstaltungen gehalten werden
- zumindest Grundkenntnisse in der Landessprache des Gastlandes
- bisher noch keine Teilnahme am Erasmus-Förderprogramm
- keine Beantragung von oder Bezug aus Mitteln ähnlicher EU-Programme („Leonardo da Vinci“, Forschungsrahmenprogramme der EU)
Teilnehmende Länder und Universitäten an Erasmus
Förderfähige Länder
Am Erasmus-Programm nehmen 31 europäische Länder teil. In alphabetischer Reihenfolge sind das die folgenden Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und Zypern.
Die Schweiz ist weder EU-Mitglied noch gehört sie die dem EWR an. Sie ist allerdings als indirekter Partner am Erasmus-Programm beteiligt und hat ein eigenes, den europäischen Vorgaben angepasstes Förderprogramm geschaffen. Aus diesen Mitteln werden sowohl die Kosten für die im Ausland studierenden Schweizer wie für die Gaststudenten in der Schweiz bestritten.
Förderberechtigte Gasthochschulen
Die Förderung einer Universität durch das Erasmus-Programm findet nur statt, wenn ein Beitritt zur Erasmus-Charta der Europäischen Union erfolgt ist. Mit dem Beitritt verpflichtet sich die Universität zum Abschluss bilateraler Vereinbarungen mit anderen europäischen Hochschulen (offizielle Bezeichnung „bilateral agreements“).
Ob seine Heimuniversität am Erasmus-Programm teilnimmt, und mit welchen ausländischen Hochschulen Partnerschaften bestehen, erfährt der interessierte Student bei dem zuständigen Akademischen Auslandsamt seiner Universität.
Im Rahmen der „bilateral agreements“ zwischen den Hochschulen kann im Übrigen nur ein Austausch zwischen den jeweils beteiligten Bildungseinrichtungen stattfinden. Ein Studium an einer anderen europäischen Erasmus-Hochschule, die kein Partnerschaftsabkommen mit der Heimuniversität des Interessenten geschlossen hat, ist nicht möglich.
Bewerbungsverfahren und Sprachkenntnisse
Kandidatenauswahl
Die Studienplätze im Erasmus-Programm sind aufgrund der begrenzten Fördermittel und der nur in einer bestimmten Anzahl zur Verfügung stehenden Austauschplätze kontingentiert. Je nach Fachbereich werden teilweise gezielte Vorbereitungskurse für das Auslandsstudium an der Partneruniversität angeboten. Die im Rahmen dieser Kurse gezeigten Leistungen fließen in die Bewerberauswahl ein.
Wo das nicht der Fall ist, bildet die Grundlage der Kandidatenauswahl der Notendurchschnitt, der anhand einzureichender Leistungsnachweise ermittelt wird. Vielfach wird darüber hinaus ein Motivationsschreiben gefordert, in dem dargelegt werden muss, weshalb der Studierende sich für eine bestimmte Gasthochschule oder ein bestimmtes Gastland entschieden hat.
Sprachkenntnisse
Bei der Bewerbung um einen Erasmus-Platz müssen zudem Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Sollen englischsprachige Lehrveranstaltungen besucht werden, reicht als Nachweis in der Regel die Vorlage eines Abiturzeugnisses. Will der Student allerdings Vorlesungen in der jeweiligen Landesprache belegen, muss ein entsprechender Sprachnachweis geführt werden.
Grundsätzlich müssen die Sprachkenntnisse dabei so gut sein, dass sie es dem Studierenden ermöglichen, die Lehrveranstaltungen zu besuchen und mögliche Prüfungen abzulegen. Die Anforderungen können dabei von Studiengang zu Studiengang variieren. Sie liegen etwa im Fach Medizin besonders hoch, und die Sprachkenntnisse sind in diesem Fall vor Beginn des Erasmus-Studiums durch ein entsprechendes Zeugnis zu belegen. An vielen Universitäten im englischsprachigen Raum wird zudem der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an dem TOEFL-Test („Test of English as a Foreign Language“) verlangt.
Studenten sind deshalb gut beraten, sich beizeiten über die Möglichkeiten zu informieren, an ihrer Heimuniversität erforderlichenfalls ein Sprachzeugnis zu erwerben. Im Übrigen bieten viele der Partnerhochschulen vor Semesterbeginn für Erasmus-Absolventen Sprachkurse an. Allerdings wird die Teilnahme an diesen Kursen bei der Berechnung der Fördermonate der Mobilitätsbeihilfe mit angerechnet.
Für selten gelehrte Sprachen (hierzu zählen etwa die skandinavischen und osteuropäischen Sprachen) werden für Erasmus-Studierende überdies vorbereitende Sprachkurse angeboten. Für die Teilnahme an diesen EILC-Sprachkursen („Erasmus Intensive Language Course) wird eine gesonderte finanzielle Förderung aus Erasmus-Mitteln gewährt, deren genaue Höhe von der jeweiligen Heimuniversität in Abstimmung mit dem DAAD festgelegt wird. Der Zuschuss bewegt sich im Regelfall in einer Größenordnung zwischen 200 und 350 Euro für die gesamte Teilnahmedauer.
Da auch die Teilnehmerplätze für die EILC-Kurse begrenzt sind, muss sich der Interessent bei dem Akademischen Auslandsamt der Hochschule rechtzeitig bewerben. Angesichts des hohen Bewerberandrangs erfolgt die Auswahl auch hier auf der Grundlage der Studienleistungen.
Abschluss eines Studienvertrages
Nach Zuweisung eines Erasmus-Studienplatzes und förmlicher Annahmeerklärung durch den Studierenden erfolgt der Abschluss eines Studienvertrages in Abstimmung mit dem Leiter des Fachbereichs der Heimuniversität („Learning Agreement“). In diese Absprache sind sämtliche Lehrveranstaltungen aufzunehmen, die an der Gasthochschule besucht werden sollen, und sie sichert dem Studierenden die Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Studienleistungen nach seiner Rückkehr.
Neben der Unterschrift des Studierenden und des Fachbereichsleiters der Heimuniversität hat auch der zuständige Ansprechpartner an der Gasthochschule die Übereinkunft abzuzeichnen.
Der Erasmus-Student verpflichtet sich damit, das vereinbarte Studienprogramm einzuhalten und jede Änderung unverzüglich anzuzeigen. Bei Änderungen im Studienvorhaben bedarf es grundsätzlich eines Änderungsvertrages, der abermals von allen Beteiligten zu unterschreiben ist.
Weitere wichtige Dokumente und Bescheinigungen
Neben dem Studienvertrag sind zusätzliche Unterlagen und Bescheinigungen beizubringen, ohne die eine finanzielle Förderung oder die spätere Anerkennung der Studienleistungen nicht möglich ist.
„Certificate of Arrival“
Die Ankunft des Studierenden an der Partneruniversität muss von den dortigen Mitarbeitern des jeweiligen Fachbereichs oder aber der Koordinierungsstelle für das Erasmus-Programm formell bestätigt werden. Dieses geschieht mittels des Formulars „Certificate of Arrival“, das unterschrieben der Heimuniversität zugefaxt wird. Die Aufnahme der finanziellen Förderung beginnt grundsätzlich erst nach Eingang dieser offiziellen Bestätigung.
„Letter of Confirmation“
Zum Ende des Aufenthaltes muss sich der Studierende eine Bestätigung der Gasthochschule über seine Studienaufenthaltsdauer ausstellen lassen. Die Bescheinigung ist nach Rückkehr dem Akademischen Auslandsamt der Heimuniversität vorzulegen.
Studierendenbericht/ Erfahrungsbericht
Ebenfalls zum Ende des Auslandsaufenthalts ist ein Erfahrungsbericht zu verfertigen, der bei dem Akademischen Auslandsamt einzureichen ist.
„Transcript of Records“
Nach dem Ende des Erasmus-Studiums ist zudem eine Auflistung aller an der Gasthochschule erbrachten Studienleistungen beizubringen, die von dem zuständigen Erasmus-Koordinator an der Partneruniversität abgezeichnet sein muss. Ohne die Vorlage dieser Bescheinigung kann keine Anerkennung der Studienleistungen erfolgen.
„European Credit Transfer System“(ECTS)
Standardisiertes Punktevergabeverfahren
Für den erfolgreichen Abschluss eines Erasmus-Studiums sind zudem nicht nur die besuchten Lehrveranstaltungen maßgeblich. Den besuchten Vorlesungen oder Seminaren wird vielmehr eine bestimmte Anzahl von ECTS-Punkten zugeordnet, die in den „Transcript of Records“ für den Studierenden einfließen.
Das ECTS erlaubt es, im Rahmen des Erasmus-Programms erworbene Studienkenntnisse an den Heimuniversitäten anerkennen zu lassen. Es sieht die Verpflichtung aller Universitäten vor, die an dem Programm beteiligt sind, für erfolgreich erbrachte Studienleistungen ein im Einzelnen festgelegte Anzahl von ECTS-Punkten zu vergeben, die die durchschnittliche Arbeitsbelastung des Erasmus-Studierenden im absolvierten Semester dokumentieren.
Die ECTS-Punkte werden deshalb nur vergeben, wenn die Lehrveranstaltungen tatsächlich belegt und erfolgreich abgeschlossen werden beziehungsweise vorgesehene Prüfungen auch bestanden werden.
Wiederholung vorgesehener Prüfungen
Erlangt der Erasmus-Studierende an der Gasthochschule nicht einen vorgesehenen Abschluss, weil er eine Prüfung nicht besteht, muss er nicht die Einstellung oder gar Rückforderung der Mobilitätsbeihilfe befürchten. Soweit es sein Studienprogramm zeitlich erlaubt, kann ihm die Gelegenheit gegeben werden, die Prüfung zu wiederholen. Liegen die Voraussetzungen, unter denen die Verlängerung des Aufenthalts möglich ist, vor (dazu unter „Dauer der Förderung“), so kann er sich der geforderten Prüfung auch zu einem späteren Zeitpunkt unterziehen.
Erforderliche Mindestpunktezahl
Die erforderliche Mindestpunktzahl (= Mindestarbeitsbelastung) liegt pro Semester bei 30 ECTS-Punkten. Bei Aufstellung des Studienprogramms und Abschluss des Studienvertrages („Learning Agreement“) sollte der Studierende daher in jedem Fall sicherstellen, dass diese Punktzahl auch tatsächlich erreicht wird.
Das bedeutet zugleich, dass der Erasmus-Student zwar nicht verpflichtet ist, eine bestimmte Anzahl von Wochenstunden an der Gasthochschule zu verbringen. Andererseits ist er kraft des Studienvertrages gehalten, den gesamten Studienaufenthalt wie vereinbart zu absolvieren (einschließlich möglicher Prüfungsteile oder sonstiger Formen der persönlichen Bewertung). Dazu gehört schließlich auch die Einhaltung der Mindestarbeitsbelastung im Umfang von 30 ECTS-Punkten. Widrigenfalls läuft der Studierende Gefahr, dass die Studienleistungen nicht anerkannt werden.
Verweigerung der Anerkennung nach Rückkehr
Unter bestimmten Umständen kann die Anerkennung der erbrachten Studienleistungen von der Heimuniversität verweigert werden.
Umrechnung der ECTS-Punkte in nationales Notensystem
Das kann der Fall sein, wenn der Erasmus-Studierende das von der Gasthochschule geforderte akademische Leistungsniveau nicht erreicht hat oder anderweitig die für die Anerkennung der Studienleistungen erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt. Versagt der Studierende etwa bei einer vorgeschriebenen Prüfung auch im Wiederholungsfall, oder werden die Leistungen als nicht gleichwertig eingestuft, droht die Nichtanerkennung des Auslandsstudiums.
Dies kann vor allem dann Unwägbarkeiten mit sich bringen, wenn die an der Gasthochschule erteilte Leistungsbeurteilung auf Grundlage der ECTS-Punkte in das nationale Notensystem umzurechnen ist und sich dabei ergibt, dass die ECTS-Bewertung den Mindestanforderungen der Studien- oder Prüfungsordnung an der Heimuniversität nicht entspricht.
Lissabonner Konvention zur Anerkennungspraxis
Um diese problematische Anerkennungspraxis auf eine sicherere Grundlage zu stellen, haben die europäischen Staaten die Lissabonner Konvention zur Vereinfachung der Anerkennung im Ausland erworbener Studienleistungen beschlossen („Lisbon Recognition Convention“). Sie soll das Anerkennungsverfahren für den Studierenden transparenter gestalten und zudem die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine verweigerte Anerkennung verbessern.
Die Konvention sieht dabei insbesondere eine Beweislastumkehr zugunsten des Studierenden vor. War er es bisher, der die Gleichwertigkeit der im Ausland erbrachten Studienleistungen nachzuweisen hatte, so muss nunmehr die Heimuniversität diesen Nachweis führen, wenn sie die Leistungen nicht anerkennen will. Dazu soll ein schematischer Abgleich nicht ausreichend sein. Vielmehr muss im Einzelnen unter Beweis gestellt werden, dass eine fachlich-inhaltliche Gleichwertigkeit nicht bejaht werden kann, wenn die Heimuniversität die erbrachte Leistung für nicht vergleichbar hält.
Gegen die Verweigerung der Anerkennung steht dem Studierenden zudem das Rechtsmittel der Beschwerde zu.
Drohende Mittelstreichung bei willkürlicher Verweigerung der Anerkennung
Zeigt sich, dass die Anerkennung aus sachfremden Gründen verweigert wird, drohen darüber hinaus der Universität Konsequenzen. Sie hat sich nämlich in dem Studienvertrag verpflichtet, die dort niedergelegten Studienleistungen anzuerkennen. Entzieht sie sich dieser vereinbarten Verpflichtung, riskiert die Universität unter Umständen ihren Anspruch auf Mittelzuweisung aus dem Erasmus-Programm der EU, denn mit der unberechtigten Verweigerung setzt sie sich zugleich auch über die Erasmus-Charta hinweg, der sie als geförderte Universität beigetreten ist. Mit ihrem Beitritt hat sich die Hochschule der Geltung und Beachtung der Charta-Regeln unterworfen, die eine grundlose oder unberechtigte Nichtanerkennung der Studienleistungen gerade ausschließt.
Erasmus-Förderung
Keine einheitliche Förderungshöhe
Erasmus-Studierende erhalten finanzielle Unterstützung in Form der Mobilitätsbeihilfe aus den bereitgestellten EU-Mitteln. Die Förderungshöhe kann von Universität zu Universität unterschiedlich ausfallen, denn bei der Aufteilung der zur Verfügung gestellten Mittel durch den DAAD wird ein bestimmter Verteilungsschlüssel zugrunde gelegt. Die Berechnung der Mittelzuweisung erfolgt auf Grundlage eines Abschlussberichts.
In ihm wird die Studierendenmobilität der einzelnen Universitäten im jeweiligen Vorjahr erfasst, so dass bei der Mittelverteilung Hochschulen mit einer hohen Mobilitätsquote anteilig stärker berücksichtigt werden. Da aber die Anzahl der Erasmus-Studierenden von Jahr zu Jahr Schwankungen unterliegt, müssen sich mal mehr, mal weniger Studierende die zur Verfügung gestellten EU-Mittel teilen. Diese Varianzen bilden auch den Grund dafür, dass die Mittel in jedem Jahr aufs Neue zu berechnen sind und dass dabei die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Budgetzuweisungen geringer oder höher sind als im Vorjahr.
Die Höhe der Mobilitätsbeihilfe lässt sich deshalb nicht bundeseinheitlich beziffern. Sie liegt – je nach Universität – in einer Bandbreite zwischen 150 Euro und 300 Euro monatlich.
Sondermittel aus dem Erasmus-Programm werden für behinderte Studierende bereitgehalten.
Zweckbestimmung der Förderung
Die zwischen den europäischen Partneruniversitäten abgeschlossenen „bilateral agreements“ enthalten üblicherweise auch Regelungen über die Zweckbestimmung der Förderung. Dabei lassen es die Partnerabkommen in der Regel bei einem allgemeinen Hinweis bewenden, ohne die Zweckbestimmung der Mobilitätsbeihilfe an bestimmten Kostenpositionen festzumachen.
So heißt es in Partnerschaftsverträgen zwischen den Hochschulen beispielhaft:
“ Die gewährte Mobilitätsbeihilfe dient der Finanzierung des Aufenthalts des Studierenden im Partnerland.“
Damit wird die Zweckbindung der Förderung unmissverständlich festgelegt, die Realisierung und konkrete Mittelverwendung wird allerdings dem Studierenden überlassen. Er kann dann – ganz nach Bedürfnis und Notwendigkeit – selbst entscheiden, ob er die Mobilitätsbeihilfe zur Anschaffung von Lernmitteln für die Erasmus-Ausbildung aufwendet, sonstige und durch den Auslandsaufenthalt veranlasste Lebenshaltungskosten damit abdeckt oder etwa die Kosten für Anreise und Umzug mit den Mitteln bestreitet.
In all diesen Fällen wäre die Zweckbestimmung der Mobilitätsbeihilfe eingehalten, denn die entstandenen Kosten sind jeweils durch studienbedingten Auslandsaufenthalt verursacht.
Auszahlungsmodus
Die Mobilitätsbeihilfe wird verteilt über die gesamte Förderungsdauer in zwei oder drei Raten (wird von den Hochschulen unterschiedlich gehandhabt) in unterschiedlicher Höhe monatlich ausbezahlt. Berechnungsgrundlage für die Höhe der Mobilitätsbeihilfe ist dabei zunächst die voraussichtliche Dauer des Auslandsaufenthalts.
Die Aufnahme der Förderung und Auszahlung der ersten Rate setzt voraus, dass der Erasmus-Student
- den zugewiesenen Studienplatz formell annimmt
- der Studienvertrag abgeschlossen wird („Learning Agreement“)
Die zweite Rate wird üblicherweise angewiesen, wenn
- nach Ankunft an der Gasthochschule das „Certificate of Arrival“ übersandt wird
- die Abzeichnung des „Learning Agreements“ durch die Gasthochschule erfolgt
Die dritte Rate der Förderung wird fällig nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes und
- Vorlage sämtlicher Bescheinigungen und Urkunden über den Studienaufenthalt
Reicht der Studierende zu einem der maßgeblichen Zeitpunkte die erforderlichen Unterlagen nicht ein, wird die Förderung eingestellt. Bisher erbrachte Leistungen können in diesen Fällen unter Umständen sogar zurückgefordert werden. Die fristgerechte Einhaltung dieser Termine sollte deshalb unbedingt beachtet werden.
Die Modalitäten der Auszahlung können von Hochschule zu Hochschule abweichen. Deshalb empfiehlt es sich für Erasmus-Studierende, sich mit den Einzelheiten des für seine Universität geltenden Verfahrens frühzeitig vertraut zu machen. So ist es an einigen Universitäten üblich, die Mobilitätsbeihilfe nicht monatlich, sondern sie in einer Summe für die vorgesehene Dauer eines Ausbildungsabschnitts auszuzahlen. Bei einem zweisemestrigen Aufenthalt wird dann die erste Rate für das erste Semester angewiesen (wenn alle Unterlagen vorliegen), die zweite Rate erhält der Studierende nach fristgerechter Einreichung der Unterlagen ausbezahlt für das Folgesemester.
Mobilitätsbeihilfe nicht kostendeckend
Die Mobilitätsbeihilfe aus dem Erasmus-Programm ist grundsätzlich als Zuschuss angelegt. Die Förderung soll dazu beitragen, die durch den Auslandsaufenthalt bedingten besonderen Mehrkosten teilweise auszugleichen. Als solche Mehrkosten kommen insbesondere infrage Umzugs- und Reisekosten, die Anschaffung neuer oder zusätzlicher Lernmittel sowie die möglichen Unterschiede in den allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen dem Gastland und dem Heimatland.
Die Ausführungen zur Förderungshöhe haben gezeigt, dass die Mobilitätsbeihilfe jedenfalls keinem Vollstipendium gleichzustellen ist. Die in dem Gastland entstehenden Mehrkosten lassen sich mit der Erasmus-Förderung allein deshalb regelmäßig nicht schultern. In vielen Fällen sind Erasmus-Studierende infolgedessen auf die finanzielle Unterstützung der Familie angewiesen, oder sie müssen auf ihr Erspartes zurückgreifen – soweit keine Förderung durch Auslands-BAföG erfolgt oder die Ausbildung mit einem Stipendium unterstützt wird.
Arbeiten im Gastland als Alternative
In Anbetracht des knappen Budgets eines Erasmus-Studierenden und einer nur bescheidenen Aufbesserung durch die Mobilitätsbeihilfe sehen sich Erasmus-Studierende, die über keinerlei sonstige Einnahmen verfügen, mitunter dazu gezwungen, nach einem Nebenjob im Gastland Ausschau zu halten.
Dies ist in vielen Fällen nicht einfach, denn neben der Beanspruchung durch das zeitintensive Erasmus-Studium stellt sich oft noch das Problem geringer Einstellungsaussichten aufgrund lückenhafter Sprachkenntnisse. Der Studierende sollte bei der Stellensuche bedenken, dass er in Konkurrenz zu inländischen Bewerbern tritt.
Eine Arbeitserlaubnis für die Aufnahme einer Nebentätigkeit benötigen Erasmus-Studierende mit Staatsangehörigkeit eines EU-Staates in der Regel nicht. Bei den gleichfalls am Erasmus-Programm teilnehmenden Staaten des EWR und den assoziierten Ländern sind im Einzelfall Abweichungen möglich.
Eine ausgezeichnete Zusammenstellung aller zu beachtenden Formalitäten bietet die Liste der Erasmus-Zielländer auf der Webseite des DAAD:
Die Seite liefert dem Studierenden weitere wertvolle landestypische Informationen zu
- Hochschulen
- Studiensystem
- Zulassungsfragen
- Sprachvoraussetzungen
- Studiengebühren
- Lebenshaltungskosten
- Unterkunft
- Informationsstellen
Zudem sind Erfahrungsberichte von Auslandsstudenten eingestellt, die zusätzliche praktische Hinweise enthalten.
Sonstige Finanzierungsmöglichkeiten
Bildungskredit
Lassen sich die Kosten des Auslandsaufenthaltes voraussichtlich nicht aufbringen, und stehen alternative Einkunftsquellen (Auslands-BAföG, Stipendium) nicht bereit, kann die Förderung im Rahmen von Erasmus unter Umständen mit einem Bildungskredit aufgestockt werden. Die Bewilligung setzt voraus, dass die Hochschule (Akademisches Auslandsamt) die im Zuge der Auslandausbildung zu erwerbenden Leistungen vorab als grundsätzlich anerkennungsfähig bescheinigt. Diese Bescheinigung ist bei der Beantragung des Bildungskredits vorzulegen.
Stipendium und private Fördermöglichkeiten
Im Übrigen sollte der Erasmus-Studierende schon im Planungsstadium des Erasmus-Studiums die grundsätzliche Möglichkeit eines zusätzlichen Stipendiums oder einer sonstigen privaten Förderung in seine Überlegungen einbeziehen. In Anbetracht der Fülle der unterschiedlichsten Stipendiengeber macht eine Bewerbung durchaus Sinn – auch für diejenigen Kandidaten, die nicht mit Bestnoten aufwarten können.
Die größte Auswahl verschiedenster Stipendien bietet sich Studierenden auf der Webseite des DAAD. Die Seite besticht nicht nur durch eine umfangreiche Stipendiendatenbank, sondern präsentiert Interessenten überdies tagesaktuelle Ausschreibungen zu Teil und Vollstipendien. Zudem findet der Studierende zahlreiche nützliche Tipps und Hinweise zur Bewerbung für ein Stipendium mit entsprechenden Online-Bewerbungsformularen zum Download als Word- oder PDF-Datei.
Erhalten Studierende finanzielle Unterstützungsleistungen aus einem Stipendium, ist jedoch im Einzelfall mit dem Stipendiengeber abzuklären, ob darüber hinaus die Mobilitätsbeihilfe in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich wird die Mobilitätsbeihilfe nicht gewährt, wenn als Folge der Inanspruchnahme das Stipendium um diesen Beitrag gekürzt würde.
Stiftungen
Ebenfalls lohnend kann eine Sichtung einschlägiger Stiftungen sein. Einige Stiftungen sehen in ihren Statuten auch die finanzielle Förderung akademischer Aus- und Weiterbildung vor. Studierenden, die ihre knappe Auslandskasse aufbessern wollen, ist deshalb zu empfehlen, die entsprechenden Möglichkeiten zu recherchieren und Kontakt mit der Stiftung aufzunehmen.
Hilfreich bei der Recherche können dabei insbesondere folgende Anlaufstellen sein
- Bundesverband Deutscher Stiftungen
- Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft
- Stiftung der Deutschen Wirtschaft
Weitere Förderungselemente bei Erasmus
Neben der finanziellen Unterstützung zur Aufbringung der auslandsbedingten Mehrkosten in Form der Mobilitätsbeihilfe wird der Erasmus-Student auch in anderer Weise gefördert.
Kraft des „bilateral agreements“ zwischen den Partneruniversitäten im Rahmen des Erasmus-Programms ist der Studierende an der Gasthochschule von den Studiengebühren befreit. Diese liegen mitunter erheblich über den deutschen Studiengebühren und können sich auf bis zu 3000 Euro belaufen. Zudem hält die Gasthochschule für ihre auswärtigen Erasmus-Studenten zusätzliche Serviceleistungen bereit, um die organisatorische Bewältigung des Aufenthalts zu gewährleisten. Das Angebotsspektrum reicht von den erwähnten Sprachkursen über die Hilfe bei der Zimmersuche oder der Reservierung einer Unterkunft im Studentenwohnheim bis hin zu kompletten Betreuungsprogrammen.
Dieser Service ist allerdings nicht an allen Partneruniversitäten gewährleistet. Teilweise steht den Gasthochschulen auch kein eigener Wohnraum zur Unterbringung der Erasmus-Studenten zur Verfügung. Die Hilfe bei der Wohnungssuche erfolgt dann nur in eingeschränktem Maße, etwa über eine Liste mit Vermieteradressen vor Ort. Auch in diesem Zusammenhang ist daher noch einmal anzuraten, vor Antritt des Auslandsaufenthaltes sämtliche Informationsangebote über die ausgewählte Partneruniversität zu nutzen.
Erasmus-Förderung und BAföG
BAföG-Bezieher können zugleich im Rahmen des Erasmus-Programms gefördert werden. Sie erhalten ohne Ausnahme die Mobilitätsbeihilfe anrechnungsfrei auf ihre BAföG-Leistungen.
Bei Beantragung von Auslands-BAföG ist im Übrigen immer zu beachten, dass der Nachweis von ausreichenden Sprachkenntnissen des Gastlandes auch dann gefordert wird, wenn die zu besuchenden Lehrveranstaltungen in Englisch abgehalten werden.
Dauer der Erasmus-Förderung
Die Mindestdauer für eine Erasmus-Förderung beträgt drei, die Höchstdauer zwölf Monate. Das „Erasmus-Jahr“ beginnt dabei immer am 01.06. eines Jahres und endet am 30.09. des Folgejahres. Der Studierende kann daher zwei Semester an der Partnerhochschule verbringen, wenn das Studium jeweils zum Wintersemester aufgenommen und zum Sommersemester des darauf folgenden Jahres abgeschlossen wird. Innerhalb des „Erasmus-Jahres“ kann aber auch an zwei unterschiedlichen Partneruniversitäten studiert werden, soweit nur die Gesamtdauer der Förderung von zwölf Monaten nicht überschritten wird.
Möglich sind außerdem die bereits vorgestellte Kombination von Studium und Praktikum und eine je gesonderte Förderung beider Ausbildungsvarianten von dann ebenfalls jeweils zwölf Monaten Förderungshöchstdauer.
Nichtantritt, Abbruch und Verkürzungen des Aufenthaltes
Bei Nichtantritt, vorzeitigem Abbruch oder sonstigen Verkürzungen des Auslandsaufenthaltes hat der Erasmus-Studierende umgehend sowohl das Akademische Auslandsamt als auch den Fachbereichsleiter oder Erasmus-Koordinator unter Angabe der Gründe zu informieren. Sind bereits Ratenzahlungen für künftige Ausbildungszeiträume erbracht worden, muss mit einer anteiligen Rückzahlungsverpflichtung gerechnet werden.
Wird der Aufenthalt vor Ablauf von drei Monaten angebrochen, wird der komplette bereits zur Auszahlung gebrachte Förderbetrag zurückgefordert, da eine finanzielle Förderung unter drei Monaten im Rahmen des Erasmus-Programms nicht vorgesehen ist.
Verlängerungen des Aufenthalts
Eine Verlängerung des Erasmus-Studiums ist unter bestimmten Bedingungen grundsätzlich möglich. Hat sich der Erasmus-Student beispielsweise für nur ein Semester eingeschrieben, obwohl auch ein ganzjähriger Aufenthalt von der zwischen Heim- und Partneruniversität bestehenden bilateralen Vereinbarung gedeckt wäre, kann um eine Verlängerung nachgesucht werden. Hierzu muss der Studierende sich zunächst an die Gastuniversität wenden, inwieweit eine Verlängerung infrage kommt, oder ob der Platz für das Folgesemester bereits für einen anderen Erasmus-Absolventen reserviert ist. Ist die Gasthochschule einverstanden, muss die weitere Zustimmung des Fachbereichsleiters oder Erasmus-Koordinators der Heimuniversität eingeholt werden.
Versicherungsschutz im Ausland
Die Erasmus-Förderung bietet den Studierenden keinen Versicherungsschutz während ihres Auslandsaufenthaltes. Es obliegt deshalb jedem Teilnehmer des Austauschprogramms, sich selbst rechtzeitig um entsprechenden Schutz zu bemühen.
Krankenversicherungsschutz
Ist der Studierende Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bleibt sein Versicherungsschutz bestehen, solange der Studierende an seiner Heimuniversität immatrikuliert ist. Es besteht in diesem Fall Krankenversicherungsschutz für sämtliche Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Eine gute Übersicht über diese Länder bietet die Webseite des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen
http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/ArbeitenAusland/Abkommensstaaten.htm
Der Studierende sollte deshalb rechtzeitig vor Antritt seines Auslandsaufenthaltes bei seiner Krankenkasse die Ausstellung einer Europäischen Versichertenkarte beantragen. Gegen ihre Vorlage kann er in den Partnerstaaten des Sozialabkommens Krankenversicherungsleistungen in Anspruch nehmen. Allerdings umfassen diese Leistungen in einigen Ländern lediglich die medizinische Grundversorgung, und auch die Kosten für einen gegebenenfalls notwendigen Rücktransport im Krankheitsfall werden nicht übernommen. Es kann deshalb sinnvoll sein, eine entsprechende Zusatzkrankenversicherung abzuschließen.
Sonstiger Versicherungsschutz
Auch gegen weitere Risikofälle sollte grundsätzlicher Versicherungsschutz erwogen werden. Das gilt in besonderem Maße für Erasmus-Absolventen, die ein Auslandspraktikum leisten wollen, denn in solchen Fällen wird nicht selten der Nachweis von Unfallversicherungsschutz verlangt. Der Studierende sollte daher bei seiner Gastuniversität nachfragen, ob er über diese möglicherweise für die Dauer seines Aufenthaltes unfallversichert ist, da für diese Zeit kein entsprechender Versicherungsschutz über seine Heimuniversität besteht.
Zur optimalen Risikoabsicherung empfiehlt sich für Erasmus-Studierende aus diesen Gründen der Abschluss folgender Versicherungen für den Auslandsaufenthalt
- Auslandskrankenversicherung (inklusive Rücktransport im Krankheitsfall)
- Unfallversicherung mit Auslandsschutz (falls Versicherungsschutz nicht über die Gasthochschule zu erlangen ist)
- private Haftpflichtversicherung mit Auslandsschutz
Austausch mit anderen Erasmus-Absolventen
IRIS-Datenbank
IRIS (Integrierte Berichterstattung für Studenten im Ausland) ist ein von der EU gefördertes Projekt, das von dem Norwegischen Zentrum für Internationale Hochschulzusammenarbeit entwickelt wurde. Es wendet sich gezielt an Studierende und Lehrende, die an dem Erasmus- Programm teilnehmen. Um den Austausch zwischen den europäischen Hochschulen weiter zu fördern, stellt IRIS am Erasmus-Programm Interessenten eine Datenbank zur Verfügung mit Erfahrungsberichten ehemaliger Absolventen.
Absolventen sind nach Abschluss ihres Auslandsstudiums daher aufgerufen, ihre persönlichen Erfahrungen durch Eintragung in die Online-Datenbank allgemein zugänglich zu machen, um an einer weiteren Verbesserung des Erasmus-Programms mitzuwirken.
Kontakte vor Ort
Die Unterbringung in universitätseigenen Wohnheimen bringt es oftmals mit sich, dass sich vielfältige Verbindungen zu anderen Erasmus-Studierenden knüpfen lassen. Ein beständiger Informations- und Erfahrungsaustausch mit Kommilitonen ist damit gewährleistet und bietet sowohl Ankömmlingen als auch den übrigen Absolventen gute Orientierungsmöglichkeiten.
Viele Partneruniversitäten organisieren zudem Erasmus-Treffen vor Ort, um die Studierenden einander näher zu bringen. Optional bieten Gasthochschulen dabei auch so genannte Tandem-Modelle an. Erasmus-Absolventen können sich einheimischen Kommilitonen anschließen, die ihnen bei der Bewältigung organisatorischer Fragen behilflich sind, aber auch Tipps rund um das Studium und das Leben und Wohnen in der Gaststadt geben.
Bewertung des Erasmus-Programms – Erfolgsmodell?
Die bildungspolitisch Verantwortlichen in Europa, aber auch die unmittelbar an dem Projekt Beteiligten an den Universitäten sind sich einig, dass das Erasmus-Programm den Ansprüchen seiner Initiatoren, eine Internationalisierung akademischer Ausbildung zu erreichen, vollauf genügt. Die Erfolgsgeschichte, die Erasmus in mehr als 20 Jahren geschrieben hat, liest sich beeindruckend, und die Zahl von 1,2 Millionen teilnehmenden Absolventen seit Einführung des Projekts unterstreicht die nachhaltige Resonanz bei den Studierenden.
Trend zur Internationalisierung ungebrochen
Weithin wird Erasmus als echte Chance begriffen, dem Universitätsstudium die internationale Ausrichtung zu geben, die der Arbeitsmarkt in bestimmten Ausbildungsgängen heutzutage als wünschenswert, wenn nicht als unabdingbar voraussetzt. Das gilt in besonderem Maße für die Fachrichtungen BWL/VWL und Recht in Anbetracht der fortschreitenden Verzahnung von europäischen Volkswirtschaften und Rechtsordnungen. Hier eröffnen die Studienordnungen über das Erasmus-Programm den Zugang zum Erwerb zahlreicher internationaler Abschlüsse, die im Stellenwettbewerb klare Vorteile verschaffen. Denn grundsätzlich sind Bewerbungen etwa bei Großunternehmen oder internationalen Anwaltssozietäten umso aussichtsreicher, je internationaler die erbrachten Studienleistungen sich präsentieren. Die zusätzliche fachliche Qualifikation, die Erasmus Studierenden vermittelt, muss daher in ihrem Wert für Berufsweg und Karriere als sehr hoch eingeschätzt werden.
Diese Darstellung trifft in grundsätzlicher Weise auch auf andere Fachrichtungen zu, die ihren Absolventen internationale Abschlüsse ermöglichen. In einem Europa, dessen Grenzen immer durchlässiger werden und das stetig enger zusammenrückt, nimmt der internationale Anteil an Ausbildung und Studium zwangsläufig zunehmend größeren Raum ein. Diese Entwicklungen prägen notwendigerweise auch die Erwartungshaltung künftiger Arbeitgeber. Studenten aller Fakultäten können mit einer zusätzlichen Erasmus-Qualifikation ihren beruflichen Marktwert deutlich steigern. Denn für Universitätsabsolventen gilt schon längst nicht mehr, dass allein ein akademischer Abschluss einen späteren Arbeitsplatz garantiert.
Qualifikation und Soft Skills
Der Teilnahme am Erasmus-Programm kommt aber auch über das rein Fachliche hinaus eine Bedeutung bei der Bewerbung zu. Und auch wenn sich der Studierende später nicht in einem internationalen Arbeitsumfeld bewegt, kann er bei der Personalauswahl durch Arbeitgeber mit seinem Auslandsaufenthalt punkten. Denn für viele Personalchefs kommt den erworbenen so genannten „soft skills“ ein vergleichbar großer Stellenwert zu wie der Fachqualifikation. Für sie sind es bestimmte persönliche Eigenschaften und Qualitäten, die Erasmus-Absolventen zu geeigneten Kandidaten für eine zu besetzende Position machen. Offenheit und interkulturelle Toleranz, aber auch die unter Beweis gestellte Initiative und Selbständigkeit spielen in diesem Zusammenhang eine mindestens ähnlich große Rolle wie das Fachwissen selbst.
Positives Fazit auch für BAföG-Empfänger
In der Gesamtschau ist es daher nicht verwunderlich, dass Kritik an dem Erasmus-Programm kaum geäußert wird. Wird sie punktuell vorgebracht, so gilt sie den besonderen Bedingungen, die der Studierende im Einzelfall an einer Partneruniversität vorgefunden hat. Das beschränkt sich allerdings in der Tat auf ganz wenige Einzelfälle und kann weder Nutzen noch Wert des Erasmus-Programms schmälern. Mit der Gesetzesnovellierung aus dem Jahre 2001, die die Mobilitätsbeihilfe für BAföG-Bezieher anrechnungsfrei gestellt hat, ist schließlich die Kritik auch von dieser Seite verstummt. Seither können Studierende aus einkommensschwächeren Verhältnissen über das Auslands-BAföG auch für sich die Vorteile des Erasmus-Programms in vollem Umfang in Anspruch nehmen.
Weiterführende Informationen der Europäischen Kommission: http://ec.europa.eu/education/lifelong-learning-programme/erasmus_de.htm