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Elterngeld für Studenten

Junge Studentin mit Baby im Arm

(30.04.2020) Das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung für Eltern, die sich nach der Geburt des Kindes dafür entscheiden, im Berufsleben kürzer zu treten. Die Leistungen betragen zwischen 65 und 100 Prozent des bisherigen Erwerbseinkommens, mindestens aber 300 Euro und werden zusätzlich zum Kindergeld gezahlt.

Der Grundgedanke der Regierung mit der Einführung des Elterngeldes ist, dass sich Paare der Familiengründung widmen und zumindest teilweise einen finanziellen Ersatz für das weggefallene Einkommen erhalten.

Voraussetzungen und Anspruch auf Elterngeld

Alle Eltern, die einen deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben, haben für leibliche Kinder oder Adoptivkinder einen Anspruch auf Elterngeld. Seit der Reformierung des Elterngeldes im Jahr 2011 wurde der Berechtigtenkreis allerdings eingegrenzt. So wurden Spitzenverdiener mit einem Jahreseinkommen von 250.000 Euro bei Singles und 500.000 Euro bei Verheirateten vom Bezug ausgenommen.

Erwerbstätigkeit nach der Geburt

Der Bezug von Elterngeld setzt voraus, dass der beanspruchende Elternteil nach der Geburt nicht mehr voll erwerbstätig ist, was bedeutet, dass eine Arbeitszeit von 30 Wochenstunden (§ 1 Abs. 6 BEEG) im monatlichen Durchschnitt während des Bezuges nicht überschritten werden darf. Diese zeitliche Beschränkung gilt nicht Azubis, die sich in einer Beschäftigung zur Berufsausbildung befinden.

Elterngeldantrag

Ein Antrag auf Elterngeld ist schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle (Jugendamt) der Stadt (bundesweites Verzeichnis) zu stellen. Nach der Geburt des Kindes sollte der Elterngelantrag schnell gestellt werden, da bei Verzug nur drei Monate rückwirkend ab Monat der Antragstellung gezahlt werden (§7 Abs. 1 BEEG)

notwendige Unterlagen

  • Einkommensnachweise
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Erklärung oder Bescheinigung, dass nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich im Bezugszeitraum gearbeitet wird
  • Mutterschaftsgeldbescheinigung der Krankenkasse
  • Beleg über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Höhe des Elterngeldes

Beim Elterngeld handelt es sich um eine einkommensabhängige Leistung. Maßgeblich zur Ermittlung ist das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Zwar bildet das Nettoeinkommen die Berechnungsgrundlage, die Ämter ermitteln aber selbst das Nettoeinkommen vom Bruttoeinkommen.

Abweichende Einkommensermittlung

Der Gesetzgeber spricht bei der Ermittlungsmethode vom Bruttoeinkommen von einer Erleichterung, jedoch fällt das Elterngeld durch die Berechnung aus dem Bruttoeinkommen – aufgrund von höheren Pauschalen als den tatsächlichen – niedriger aus, weil so das ermittelte vom tatsächlichen Nettoeinkommen abweicht.

Bei Selbständigen gilt der Gewinn vor der Geburt als Berechnungsgröße. Wie bei Arbeitnehmern werden bei Selbständigen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (wenn tatsächlich abgeführt) vom Gewinn noch abgezogen.

Inländische Einnahmen

Berücksichtigt wird nur Einkommen, welches in Deutschland versteuert wurde oder den inländischen Einkünften gleichgestellt ist. So werden auch Einkommen, die in der EU versteuert wurden, berücksichtigt.

Elterngeld Berechnung

Gehaltsabrechnung mit Euro-Münzen
Das Einkommen vor der Geburt ist für das Elterngeld maßgeblich

Ist die Bemessungsgrundlage aus Nettoeinkommen oder Gewinn ermittelt, ist die Elterngeld Berechnung relativ einfach, da es feste Berechnungswerte gibt. Hier beträgt das Elterngeld zwischen 65 und 100 Prozent des Einkommens und ist bei 1.800 Euro gedeckelt. Mehr als 1.800 Euro Elterngeld gibt es nicht, egal wie hoch das Einkommen im Vorfeld gewesen ist.

Mindestbetrag „Sockelbetrag“

Unabhängig davon, welches oder ob überhaupt Einkommen vor der Geburt bezogen wurde, beträgt das Elterngeld nach § 2 Abs. 4 BEEG mindestens 300 Euro.

Nettoeinkommen zwischen 300 Euro bis 1.000 Euro

Diese Einkommensgruppe gilt als Geringverdiener. Hier beträgt die Höhe des Elterngeldes mindestens 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens vor der Geburt. Zusätzlich +0,1 Prozent je 2 Euro, die 1.000 Euro unterschreiten. Bei einem Nettoeinkommen von 900 Euro beträgt das Elterngeld z.B. 70 Prozent = 630 Euro. Durch die stufenweise Anhebung kann mit dieser Regelung bis zu 100 Prozent des Einkommens mit dem Elterngeld ersetzt werden.

Nettoeinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro

67 Prozent des bisher in den 12 Monaten vor der Geburt erhaltenen Nettoeinkommens.

Nettoeinkommen über 1.200 Euro

Hier verläuft die Rechnung wie bei Geringverdienern, nur in die andere Richtung. Die Basis bilden 1.200 Euro mit 67 Prozent. Für jede 2 Euro über 1.200 Euro werden 0,1 Prozent stufenweise abgesenkt, bis zum Mindestwert von 65 Prozent des Nettoeinkommens. Das Elterngeld beträgt höchstens 1.800 Euro, womit der Grenzbetrag bei einem Nettoeinkommen von 2.770 Euro liegt. Einkommen darüber hinaus hat keinen Einfluss mehr auf die Höhe.

kein Einkommen

Eltern, die kein Einkommen vor der Geburt hatten, (z.B. Empfänger von Sozialleistungen), erhalten den o.g. monatlichen Pauschbetrag von 300 EUR. Anrechnung: Bei Bezug des Kinderzuschlags oder Bürgergeld werden diese 300 Euro voll angerechnet!

Geschwisterbonus

Zusätzlich zum aus dem Einkommen oder dem Sockelbetrag ermitteltem Elterngeld wird ein Geschwisterbonus gezahlt, wenn weitere Geschwisterkinder betreut werden. Das gilt für

  • zwei unter dreijährige Kinder
  • drei unter sechsjährige Kinder

Je Geschwisterkind werden hier weitere 10 Prozent des Elterngeldes gezahlt, mindestens 75 Euro monatlich. Der Geschwisterbonus ist bis zur Vollendung des dritten bzw. sechsten Lebensjahres des jeweiligen Kindes beschränkt.

Mehrlingsgeburten

Bei Mehrlingsgeburten erhalten Eltern für das erste Kind reguläres Elterngeld aus der Einkommensermittlung und für jedes weitere Kind zusätzlich 300 Euro. Bei Zwillingen also 300 Euro zusätzlich, bei Drillingen 600 Euro zusätzlich.

Doppeltes Elterngeld bei Zwillingen

Das Gesetz (BEEG) sieht zwar nicht, vor, dass bei Zwillingen das Elterngeld doppelt gezahlt wird, jedoch das Bundessozialgericht (BSG), wie es in den aktuellen Entscheidungen vom 27.06.2013 heißt (Az. B 10 EG 3/12 R und Az. B 10 EG 8/12 R). Demnach können Eltern bei der Geburt von Zwillingen jeweils das volle Elterngeld pro Kind und zusätzlich den Geschwisterbonus in Höhe von 300 Euro beanspruchen (Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2013&nr=13007&pos=0&anz=19)

Elterngeld Bezugsdauer

Das Elterngeld wird grundsätzlich für einen Zeitraum von zwölf Monaten gewährt. Dieser Zeitraum kann auf 14 Monate erhöht werden, wenn sich beide Elternteile dazu entschließen, beruflich kürzer zu treten (sog. Partnermonate). So lange 14 Monate in der Summe nicht überschritten werden, spielt die Aufteilung der Bezugsmonate von Mutter und Vater keine Rolle.

Aufgrund des fehlenden Partners erhalten Alleinerziehende Elterngeld für 14 Monate.

Auf Antrag besteht zudem die Möglichkeit, den Bezugszeitraum auf 28 Monate auszuweiten, jedoch werden die Zahlungen auch halbiert. Im Ergebnis ändert sich also nichts.

Mutterschaftsgeld

Mütter erhalten in der Regel 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt das Mutterschaftsgeld. In dieser Zeit verringert sich das Elterngeld um die Höhe des Mutterschaftsgeldes. (zum Mutterschaftsgeld beim Familienministerium: http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=40164.html)

Elterngeld in der Steuererklärung

Das Elterngeld selbst wird nicht besteuert, wird aber zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen (sog. Progressionsvorbehalt). Einzutragen ist es, wie auch das Mutterschaftsgeld in der Anlage N der Steuererklärung (bei Arbeitnehmern). Auch der Sockelbetrag von 300 Euro wird zur Bemessung des Steuersatzes herangezogen, so die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. VI B 31/09).

Progressionsvorbehalt Erläuterung

Das Elterngeld wird zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und es wird der Steuersatz ermittelt. Anschließend wird das Elterngeld vom Einkommen wieder abgezogen und das übrige Einkommen wird mit dem erhöhten Steuersatz versteuert.

Elterngeld bei Studenten

Da Studenten im Regelfall vor Aufnahme des Studiums kein Erwerbseinkommen erzielen, erhalten sie beim Elterngeld nur den Mindestbetrag von 300 Euro. Wurde Einkommen erzielt, z.B. aus einem Studentenjob, so gelten die regulären Beträge anhand der Berechnung nach § 2 BEEG wie oben beschrieben.

Um das Elterngeld zu erhalten, müssen Studenten ihr Studium nicht unterbrechen. Auch gilt in diesem Fall die Beschränkung von 30 Wochenarbeitsstunden nicht. Beziehen Studierende BAföG, so bleibt das Elterngeld in Höhe von 300 Euro auf die Ausbildungsförderung anrechnungsfrei.

Quellen und weiterführende Informationen:

Titelbild: Ground Picture / shutterstock.com