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Werbungskosten des Studiums in der Steuererklärung

Mehrere Münzstapel mit einer Abschlusskappe

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.07.2014 (Az.: VI R 2/12 und VI R 8/12) war für viele eine Überraschung: Auszubildende und Studenten können die Kosten für ihr Erststudium in einigen Fällen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Bedeutet dies doch, dass die oftmals nicht unerheblichen Kosten wieder in die Taschen der Studenten zurückfließen. Was genau ist absetzbar?

Was sind Werbungskosten?

Der Gesetzgeber beschreibt Werbungskosten als „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ (§ 9 Einkommensteuergesetz).

Werbungskosten beinhalten also die Kosten rund um Job und Arbeitsstelle, wie etwa Fahrtkosten, Kosten für Arbeitskleidung oder Gewerkschaftsbeiträge. Allerdings sind in manchen Fällen auch Kosten in Verbindung mit dem Erststudium als Werbungskosten zu betiteln und somit steuerlich absetzbar.

Was ist steuerlich absetzbar?

  • Semester- und Rückmeldungsgebühren
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel
  • Fachliteratur
  • Lehrgangs-, Studien- und Schulgebühren
  • Mehraufwände für Unterbringung und Verpflegung z.B. bei einem Praktikum
  • Zinsen für einen Bildungskredit oder Studienkredit
  • Fahrtkosten für die Fahrt zwischen Wohn- und Ausbildungsort

Wichtig: Auch, wenn Quittungen in der Steuererklärung nicht notwendig sind, kann das Finanzamt Zahlungsnachweise von Ausgaben, die von der Steuer abgesetzt werden sollen, anfordern. Die Belege sollten daher gut aufbewahrt werden.

Pauschalen

Pauschalbeträge werden vom Finanzamt ohne Zahlungsbelege anerkannt. Alle Ausgaben darüber hinaus müssen zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden.

Studenten mit geringen Ausgaben können also von den folgenden steuerlichen Pauschalbeträgen profitieren: 

  • Arbeitsmittelpauschale: 110 Euro jährlich
  • Fachliteratur: 80 Euro jährlich
  • Umzugspauschale: 820 Euro
  • Verpflegungspauschale (Ausland): 22 – 74 Euro pro Tag (Praktikum, Auslandssemester oder Exkursion)
  • Telefon-und Internetkostenpauschale: 20 Euro monatlich
  • Fahrtkostenpauschale: 30 ct pro Kilometer
  • Bewerbungskostenpauschale:  8,50 Euro, Online-Bewerbung 2,50 Euro
  • Kontoführungspauschale: 16 Euro jährlich

Tipp: Übersteigen die Kosten diese Pauschalen sollten ebenfalls Belege aufgehoben werden.

Wer kann Studienkosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen?

Im Regelfall können lediglich Studenten in der Zweitausbildung ihre Studienkosten als Werbungskosten steuerlich absetzen.

Hierzu gehören maßgeblich Masterstudenten, allerdings gilt die Regelung in einigen Fällen auch für Bachelorstudenten. Die folgenden Personengruppen dürfen ihr Erststudium als Werbungskosten steuerlich absetzen:

Bachelorstudenten nach Berufsausbildung

Studenten, die vor ihrem Bachelorstudium eine Berufsausbildung absolviert haben, können die Werbungskosten im Rahmen des Studiums in voller Höhe steuerlich absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass das Studium als Weiterbildung anerkannt wird.

Hierfür müssen gemäß § 9 Abs. 1 EStG folgende Kriterien erfüllt werden:

  • Dauer der Ausbildung mindestens 12 Monate
  • Abschluss der Ausbildung durch Prüfung
  • Studium baut auf Ausbildung auf

Duale Studenten

Bei einem berufsbegleitenden Studium, können die Werbungskosten des Studiums in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden.

Studenten im Rahmen eines Dienstverhältnisses

Studierende Berufssoldaten der Bundeswehr können ebenfalls Werbungskosten des Studiums steuerlich absetzen.

Wichtig: Alle anderen Bachelorstudenten können ihre Studienkosten nach aktueller Rechtslage nicht steuerlich absetzen. Die Kosten werden vom Finanzamt derzeit als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro gewertet (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Kann ich Werbungskosten im Erststudium von der Steuer absetzen?

Im Masterstudium bzw. in der Zweitausbildung werden Ausgaben im Zusammenhang mit dem Studium in jedem Fall als Werbungskosten anerkannt. Im Bachelorstudium ist dies nur in den oben genannten Szenarien der Fall.

Das Bundesverfassungsgericht verhandelte in 6 Verfahren (Az.: 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14), ob die Kosten für ein Erststudium auch in jedem Fall als Werbungskosten steuerlich abzusetzen sind wie im Zweitstudium. Die Karlsruher Richter entschieden jedoch letztendlich dagegen.

Mehr zum Thema Steuer im Studium unter Steuererklärung im Studium.

Das Wichtigste in Kürze

Welche Werbungskosten können Studenten absetzen?

Zu den absetzbaren Kosten gehören bspw. Fahrtkosten, Verpflegungskosten, Kosten für Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Ordner oder Taschenrechner sowie Prüfungs- und Semestergebühren. Für viele der absetzbaren Kosten gibt es pauschale Beträge.

Welche Kosten können Studenten absetzen?

Studenten können die Werbungskosten für ihr Studium absetzen, wie bspw. Kosten für Arbeitsmittel, Lehrgangs-, Studien-, Prüfungs- oder Semestergebühren sowie Fahrtkosten. Handelt es sich um ein Erststudium zählen diese Kosten als Sonderausgaben und können nur bis 6.000 € von der Steuer abgesetzt werden.

Titelbild: 99Art/ shutterstock.com