Beiträge von Kleinerjustav

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    Aber das isses doch! Herzlichen Dank! Ich hab also richtig gelesen (soviel Stolz muss sein), aber mit "Anna, die log" kommt man dann doch zu Deinem Ergebnis. - Da werde ich jetzt mal meinem Sohn, der meint, dass er gut bedient sei, eine vorzeitige Weihnachtsüberaschung zukommen lassen.

    Nicht böse sein, wenn ich in meiner nordfriesischen Sturheit immer noch nicht ganz übergezeugt bin. Allerdings glaube ich, dass wir zwei beide so langsam bei des Pudels Kern angelangt sind. Ich lese den fraglichen Satz nämlich so, dass die Worte "mangels Leistungsfähigkeit" sich auf beide Varianten vor und nach dem "oder" beziehen. Sonst hätte nämlich nach dem "oder" zur Klarstellung noch mal ein "er" (für "der Kindergeldberechtigte") stehen müssen. So fasst denn auch die Bundesagentur für Arbeit in dem Kindergeld-Merkblatt beide Varianten in folgendem einen Satz zusammen: Eine Abzweigung ist außerdem möglich, wenn wegen fehlender Leistungsfähigkleit keine Unterhaltspflicht besteht.
    Gibt's denn außer uns zwei Verhakten niemanden, der etwas zu dieser Frage beitragen kann, die man ja auch so zusammenfassen könnte: Muss das Kindergeld in jedem
    Fall an das Kind weitergeleitet werden, auch wenn der angemessene Unterhalt auf andere Weise sichergestellt ist?

    Tja, da sind wir bei dem Paragraphen angelangt, der für mich nicht die Lösung des Problems, sondern der Ausgangspunkt meiner Fragestellung war. Dort, wo bei Dir die Pünktchen stehen, steht im Gesetz "mangels Leistungsfähigkeit". Das heißt, es wird unterstellt, dass der angemessene Unterhalt nicht gewährleistet ist, der Elternteil aber (ohne Berücksichtigung des Kindergeldes) nicht ausreichend leistungsfähig ist. Dann soll "wenigstens" das Kindergeld an das Kind fließen. Hier ist es aber genau umgekehrt. Ich, der Vater, könnte auch unter Berücksichtigung des Selbstbehalts für mich ind meine Frau mehr zahlen, aber der angemessene Unterhalt ist auch schon ohne höhere Leistung gewährleistet.

    Ich, Vater, bin Pensionär, also privatversichert.
    Der Versicherungsbeitrag für meinen Sohn beträgt mtl. 64 €
    Mein Sohn zahlt keine Studiengebühren, sondern nur einen Semesterbeitrag in Höhe von 103,--€, also mtl. 17,17 €.
    Mein monatlicher Gesamtaufwand für meinen Sohn beträgt also 121,17 €

    Moinmoin,
    ich bin neugierig, ob mir jemand meine (Gewissens- aber natürlich auch Rechts-)Frage zum Unterhalt für Volljährige bei folgendem Sachverhalt verlässlich beantworten wird:
    Sohn, Student, erhält BAföG in Höhe von 600,--€,
    Eltern sind miteinander verheiratet und nicht getrenntlebend,
    Einkommen des Vaters: 2.800,--€ mtl.,
    Einkommen der Mutter: 0,00 €,
    Vater bezieht das Kindergeld in Höhe von 184,--€ mtl..
    Vater zahlt dem Sohn neben den Krankenversicherungsbeiträgen und den Studiengebühren einen Unterhalt von 40,--€ mtl. Nun beschleicht mich, den Vater, der Verdacht, dass ich meinem Sohn einen Unterhalt in Höhe des Kindergeldes von 184,--€ mtl. zahlen muss, obwohl schon mit der Zahlung von 40,--€ der angemessene Unterhalt in Höhe von insgesamt 640,--€ sichergestellt ist.
    Kleinerjustav