Beiträge von nataly

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    Der Ausbildungsunterhalt ist nicht in § 1601 BGB, sondern in § 1610 Abs. 2 BGB geregelt:


    "§ 1610 Maß des Unterhalts
    (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
    (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung."


    Es ist keineswegs so, dass die Eltern bis zu ihrem Lebensende ihrem Kind beliebig viele Berufsausbildungen finanzieren müssen, sie schulden die "Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem (1) Beruf".

    ElternUNabhängiges Bafög kannst du bekommen; Voraussetzung dafür ist allerdings, dass du eine Schule des "Zweiten Bildungsweges" besuchst (Kolleg, Berufsoberschule). Wenn du Name, Ort und Bundesland der von dir gewählten Schule angibst, kann ich überprüfen, ob diese Schule als Schule des Zweiten Bildungsweges zählt.


    Elternabhängiges Bafög kannst du bekommen, wenn du nicht bei den Eltern wohnst, da der Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als 2 Stunden dauert. Die Schule muss in diesem Fall nicht zum "Zweiten Bildungsweg" gehören.


    In beiden Fällen gibt es den erhöhten Bedarfssatz für nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende.

    Falls du unbedingt Bafög brauchst, müsstest du eine Schule des "Zweiten Bildunngsweges" besuchen (Kolleg, Berufsoberschule), was allerdings in S.-H. mangels solcher Ausbildungsstätten nicht möglich ist.Du müsstest dafür das Bundesland wechseln. Dafür gibt es elternunabhängiges Bafög.


    Eine Alternative wäre der Besuch einer Fachoberschule, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Solche FOS gibt es in S.-H. Dafür würdest du elternabhängiges Bafög bekommen.


    In S.-H.könntest du im Anschluss an diese FOS noch auf die 13. Klasse der BOS wechseln, die es in S.-H.gibt. Dafür gäbe es elternunabhängiges Bafög.


    Noch eine Frage:Wie lange dauerte die Berufsausbildung? Wie lange war die Berufstätigkeit nach Abschluss der Berufsausbildung? Wie lange dauerte der Zivildienst? Wenn du bis zum Beginn der Schule auf Berufsausbildung + Erwerbstätigkeit +Zivildienst auf 6 Jahre kommst, hättest du auch für die FOS (mit abgeschlossener Berufsausbildung als Zugangsvoraussetzung) Anspruch auf elternunabhängiges Bafög.


    Aus Bafög-Sicht ist das berufliche Gymnasium die falsche Wahl.

    Towelie:
    Das berufliche Gymnasium ist (auch in Schleswig-Holstein) eine Ausbildungsstätte, die unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG fällt. Für den Besuch solcher Ausbildungsstätten gibt es kein Bafög, wenn man bei den Eltern wohnt.
    Aber auch dann, wenn man nicht bei den Eltern wohnt, gibt es im Regelfall kein Bafög, denn dafür müssten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG erfüllt sein. Dies ist hier nicht der Fall.

    Für elternunabhängiges Bafög braucht man eine Ausbildung von drei Jahren und danach drei Jahre Erwerbstätigkeit. War die Ausbildung kürzer als drei Jahre, muss man entsprechend länger erwerbstätig gewesen sein.
    Hier fehlen also noch mindestens 18 Monate.

    Wie hoch ist dein Vermögen? Solange du unter 5200 EUR bleibst, haben die 200 EUR keine Bedeutung.
    Einen komplett neuen Antrag musst du natürlich nicht stellen, du kannst brieflich mitteilen, dass das Vermögen um 200 EUR höher liegt.

    Empfehle folgendes Schreiben an das VG:


    Hallo, Katinka,


    ich empfehle dir, an das Verwaltungsgericht Gießen folgendes Schreiben zu schicken:


    „Zu dem Schriftsatz des Studentenwerks vom … nehme ich wie folgt Stellung:


    Die Zeit der Kindeserziehung ist als Zeit der Erwerbstätigkeit anzuerkennen (BAföG-VV Tz. 11.3.6; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 20. Lfg., April 2002, § 11 Rn. 27.7).


    Entgegen der Auffassung des Beklagten hindert der Besuch einer Abendschule zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife die Anerkennung einer Zeit der Erwerbstätigkeit nicht (BVerwG, Beschluss vom 22.06.1993 – 11 B 28.93 -, FamRZ 1994, 127 – 128; BVerwG, Beschluss vom 08.06.1994 – 11 C 7.94 -, FamRZ 1994, 1493 – 1495; BVerwG, Beschluss vom 20.01.1997 – 5 B 113.96 -, juris; Rothe/Blanke, aaO, § 11 Rn. 27.9).
    Die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf den hier vorliegenden Sachverhalt der Kindeserziehung neben dem Besuch einer Abendschule anwendbar (OVG NRW, Beschluss vom 11.02.2004 – 4 A 4251/02 -, juris).


    Die Bewilligung von Ausbildungsförderung als Vorausleistung ist nach Bewilligung elternunabhängiger Ausbildungsförderung zurückzunehmen.

    Auf dieser Seite:


    http://www.bbs1-kl.de/index.php?id=740


    wird jedenfalls eine abgeschlossene Berufsausbildung verlangt und dazu noch ein Jahr einschlägige Berufstätigkeit:


    "Aufnahmevoraussetzungen


    Abschlusszeugnis Hauptschule
    Abschlusszeugnis Berufsschule
    Gesellen- oder Facharbeiterbrief
    Nachweis über mindestens ein Jahr Berufstätigkeit (in einschläg. Holzberufen*)
    * Tischler, Holzmechaniker u. a. "



    Danach handelt es sich ausbildungsförderungsrechtlich um eine (Berufs-) fachschule, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.

    Möglicherweise interpretiere ich folgenden Text auch falsch:



    "Zugang zur Fachschule Holztechnik durch neue Fachschulordnung erleichtert. Nur noch 12 Monate berufsbezogenes Praktikum ab September 2005 erforderlich.


    Die Zugangsvoraussetzungen für die Fachschule Holztechnik sind durch die neue Fachschulverordnung dahingehend geändert worden, dass zukünftig nur noch 12 Monate berufsbezogene Praxiszeiten bis zum Ende der Ausbildung nachzuweisen sind"

    Allerdings würde das gegen eine Rahmenvereinbarung der Kultusminsterkonferenz verstoßen:


    http://www.business-podium.com/boards/gesetze-richtlinien-rahmenordnungen-pruefungsordnungen-sonstige-vorschriften/671-rahmenvereinbarung-ueber-fachschulen-beschluss-d-kultusministerkonferenz-vom-07-11-02-a.html


    Dort heißt es zu den Zugangsvoraussetzungen:


    2. Aufnahmevoraussetzungen
    2.1 Die Aufnahme in die Fachschule für Technik erfordert mindestens
    - den Abschluss in einem nach BBiG/HwO oder den Bestimmungen der Länder
    anerkannten für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen
    Ausbildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem
    Jahr und den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung
    die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand. Die entsprechende Berufstätigkeit
    (auch in Form eines gelenkten Praktikums) kann während der
    Fachschulausbildung abgeleistet werden. Die Fachschulausbildung in Vollzeitform
    verlängert sich dann entsprechend.
    oder
    - den Abschluss der Berufsschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und
    eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren. Hierauf kann der
    Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.

    Ich nehme an, dass für den Besuch der "Technikerschule" eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich ist. Könntest du Name und Ort der Schule angeben sowie den Bildungsgang, den du dort belegen willst? Was für eine Ausbildung macht deine Frau? Betrieblich oder schulisch? Bekommt sie Bafög oder BAB (Berufsausbildungsbeihilfe)? Bekommt sie Kindergeld für sich? Wie alt bist du? Beim Bafög gibt es auch noch einen KInderzuschuss für euer Kind.
    Die Höhe des Bafög ist auch vom Einkommen deiner Eltern abhängig. Ist das zu hoch, wird das Bafög gekürzt. Falls deine Frau nach Abschluss ihrer Ausbildung berufstätig ist und ihr Einkommen den Freibetrag nach dem Bafög übersteigt, würde das ebenfalls zu einer Kürzung des Bafög führen.
    Wohngeld kann beantragt werden.
    Bafög hat den Vorzug, dass es für Schüler voll als Zuschuss gezahlt wird, dies ist bei der Förderung nach dem Aufstiegsbildungsförderungsgesetz (oft "Meister-Bafög" genannt) nicht der Fall. Die monatlichen Leistungen könnten aber höher sein; falls das Bafög nicht reicht, sollte das geprüft werden.

    Für den Besuchs dieses Kollegs:
    http://www.leipzig-kolleg.de/
    bekommst du elternunabhängiges Bafög.
    Vielleicht könntest du mal deine schulische Laufbahn posten, einschließlich der Ausbildung,für die du elternanhängiges Bafög bekommen hättest und die du nicht abgeschlossen hast.
    Wenn du nach Erwerb des Kollegs ein Studium anföngst, das deine Eltern nicht finanzieren wollen, kannst du Vorausleistungen nach § 36 BAföG beantragen. Dann bekommst du elternunabhängiges Bafög und du musst auch keinen Unterhalt gerichtlich geltend machen, weil das Bafög-Amt dies für dich übernimmt.

    Wenn es sich tatsächlich um ein "Kolleg" im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG handelt, bekommst du elternunabhängiges Bafög.
    Wenn du Ort und Namen des Kollegs hier postest, kann ich das gerne überprüfen.
    Für das anschließende Studium dagegen gibt es sehr wahrscheinlich nur elternabhängiges Bafög, das heisst, wenn die Eltern zu viel verdienen, bekommst du nichts.


    Allerdings gibt es die Möglichkeit, Vorausleistungen nach § 36 BAföG zu beantragen, wenn deine Eltern den angerechneten Betrag nicht bezahlen. Dann bekommst du volles Bafög und das Amt holt sich das Geld von den Eltern zurück.