Hallo und willkommen im Forum,
wie Du evtl. schon gesehen hast /bemerkt hast,
haben wir hier auch für BAB ein eigenes Unterforum.
§ 56 Absatz 1 SGB III sagt aus, dass Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung haben, wenn
1. die Berufsausbildung förderungsfähig ist,
2. sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und
3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung
stehen.
Leider lässt sich nicht erkennen, ob deine Ausbildung förderungsfähig ist.
Da du anscheinend kein Deutscher bist, wäre zu prüfen, ob du zum förderberechtigten Personenkreis gehörst.
Letztendlich entscheidet dann über die Höhe die Berechnung.
Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie
oder er 1. außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt... (§ 60 Absatz 1 SGB III).
Ob Ausländer anspruchsberechtigt sind, wird u.a. im § 60 Abs. 3 SGB III ausgeführt, dass Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt sind.
Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
Ob du also grundsätzlich BAB erhalten kannst und in welcher Höhe kann Dur also weder bestätigt noch verneint werden.
Aber bei Wohnen im Haushalt der Eltern, scheint kein Anspruch zu bestehen.
dms