Beiträge von dms

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    Hallo Sebastian,


    wenn dies deine erste Ausbildung ist, käme Berufsausbildungsbeihilfe infrage.

    Es gibt dafür einen BAB-Rechner, zu erreichen über die Webseite der Agentur für Arbeit.


    Allerdings sollte auch in den Bescheiden des Jobcenters ein Hinweis sein, warum nur noch 385 € von dort gezahlt wird.

    Evtl. steht da auch was von vorläufig oder Darlehensweise.

    Mitunter steht da auch drin, dass du ggf. BAB beantragen sollst und die Antragstellung nachweisen musst.


    Das "nochmalige" Lesen der entsprechenden letzten Bescheide kann dir hier keiner abnehmen.

    Den Antrag auf BAB kann man auch online stellen. BAB gibt es frühestens ab dem Monat der Antragstellung.

    Der Juli wäre also schon vorbei.


    Ganz zuletzt könntest du auch beim Jobcenter nachfragen.


    dms

    Hallo,

    um was für eine Ausbildung konkret handelt es sich?

    Die erste Ausbildung wurde mit welchem -oder gar keinem- Abschluss beendet?

    Du hast in einem Beruf gearbeitet - wie lange?


    Gesundheitliche Gründe

    -bestehen die immer noch?

    - sind diese dokumentiert?

    -Wurde schonmal ein Antrag auf berufliche Rehabilitation gestellt?


    Es wäre zunächst abzuprüfen, ob BAB, BAföG oder ggf. Leistungen der beruflichen Reha infrage käme.


    Wurde der Ausbildungsvertrag schon unterschrieben?


    Aufgrund der wenigen Informationen scheint die Frage wegen einer Zweitausbildung falsch.

    Welche Abschlüsse hast Du nach der Schule erworben?


    dms

    Hallo Stenalin,

    aufgrund deiner Angaben sehe ich aktuell keine Möglichkeit, andere Leistungen im Zusammenhang mit der Ausbildung zu beantragen.

    BAföG wäre wegen der betrieblichen Ausbildung ausgeschlossen.

    Wohngeld wäre wegen dem Anspruch auf BAB ausgeschlossen. Wobei ich nicht so recht im Wohngeld bewandert bin, und daher nicht genau weiß, ob es dort noch eine Sonderregelung gibt.

    Bliebe noch Unterhalt zu prüfen, ob da nicht nochwas rauskommt. Auch hier muss ich leider passen.


    dms

    Hallo,

    vermischt Du hier nicht etwas?

    Beim BAföG werden die Einkünfte (siehe oben positive Einkünfte) und die Steuern sowie ein pauschaler SV-Abzug berücksichtigt.

    Um deiner Ansicht zu den Steuern zu folgen, müsste das zuständige BAföG-Amt die Steuerlast selbst nochmals berechnen.

    Dafür ist jedoch das Finanzamt zuständig und auch in der Lage.

    Insoweit hält sich die BAföG-Berechnung an dem, was ggfs. bereits amtlich festgestellt wurde, hinsichtlich der Steuerhöhe.


    In der Fallkonstellation von Dir gibt es positives Einkommen, die Höhe der Steuerlast; was sich alles aus dem Steuerbescheid ergibt.


    dms

    Hallo und willkommen im Forum,

    wie Du evtl. schon gesehen hast /bemerkt hast,

    haben wir hier auch für BAB ein eigenes Unterforum.

    § 56 Absatz 1 SGB III sagt aus, dass Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung haben, wenn

    1. die Berufsausbildung förderungsfähig ist,

    2. sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und

    3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung

    stehen.


    Leider lässt sich nicht erkennen, ob deine Ausbildung förderungsfähig ist.


    Da du anscheinend kein Deutscher bist, wäre zu prüfen, ob du zum förderberechtigten Personenkreis gehörst.


    Letztendlich entscheidet dann über die Höhe die Berechnung.


    Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie

    oder er 1. außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt... (§ 60 Absatz 1 SGB III).


    Ob Ausländer anspruchsberechtigt sind, wird u.a. im § 60 Abs. 3 SGB III ausgeführt, dass Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt sind.

    Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.


    Ob du also grundsätzlich BAB erhalten kannst und in welcher Höhe kann Dur also weder bestätigt noch verneint werden.


    Aber bei Wohnen im Haushalt der Eltern, scheint kein Anspruch zu bestehen.


    dms

    Hallo,

    Der Aktualisierungsantrag ist günstig, wenn das Einkommen eines Beteiligten (z.B. dein Vater) im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger ist als im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn dieses Zeitraums. Aus dieser Voraussetzung ergibt sich, dass der Antrag nur dann Sinn macht, wenn es für dich von Nachteil wäre, wenn das Einkommen vom vorletzten Kalenderjahr herangezogen würde.


    Auch wenn die Eltern gemeinsam veranlagt werden, sind die Einkommensverhältnisse für jeden gesondert zu bestimmen.


    Das bedeutet, dass der Aktualiserungsantrag für die Eltern, oder nur für den Vater oder nur für die Mutter gestellt werden kann.


    Du schreibst nun nicht, ob der Aktualisierungsantrag für die Eltern oder nur für den Vater galt?


    Wurde denn schon eine Entscheidung über den Aktualisierungsantrag getroffen?

    - Wenn ja, dann bist du daran gebunden und kannst nun keinen Rückzieher mehr machen.


    Wegen der Ungewissheit der zukünftigen Einkommensentwicklung wird in den Foren auch immer diesbezüglich zu Vorsicht geraten.


    dms

    PS: bin jedoch kein BAföG-Profi

    Hallo,

    es ist löblich, wenn Du

    Guten Tag!


    Ich unterstütze einen jungen Mann (20 Jahre) bei seinen ersten selbstständigen Schritten und bitte hier um Rat.

    ...


    Allerdings schreibts du auch, dass der Antrag gestellt wurde.

    Die Erklärung zum Einkommen der Eltern/ des Elternteiles hatte früher auf der letzten Seite ein Formularfeld

    ....

    Gibt es irgendwo ein Formular, dass die Mutter (in einer guten Minute) unterzeichnen kann, in dem sie quasi angibt, keine Einkünfte (was auch stimmt, nur eben nicht mehr belegt werden kann, weil die Unterlagen in diesem Messihaushalt verschwunden sind) im vergangenen Jahr gehabt zu haben?

    ....


    welches deiner Frage entspricht.


    dms

    PS: nur als Hinweis, die gemachten Angaben müssen wahrheitsgemäß sein

    PSS: soweit die Mutter von ALG II gelebt hat, ließe sich doch ein Nachweis über das Jobcenter besorgen, dass das ganze Jahr ALG II bezogen wurde

    Hallo,

    die Frage ist doch eher, ob das Jugendamt auf die Zahlung verzichten will?

    Insoweit wäre dies zunächst mit dem Jugendamt zu klären, ebenso der Umzug in die neue (eigene) Wohnung.

    Der Auszug aus dem Internat/ Wohnheim und Einzug in eine eigene Wohnung ist der BAB-Stelle mitzuteilen,

    da sich dadurch der Bedarf für BAB ändern kann, ebenso evtl. die Fahrkosten.


    Wenn noch Fragen offen sind, nachfragen


    dms

    Hallo und willkommen im Forum,


    du wirfst viele Fragen in Bezug auf BAB auf.

    Eine definitive Antwort kann dir in dieser Form nicht gegeben werden.

    Ich rege daher an, deinen Text zu zerlegen und jeweils einzeln anzugehen.


    Ich sollte meine Ausbildung am 1. August diesen Jahres beginnen, jetzt hat mein Betrieb mir jedoch angeboten, dass ich die Ausbildung gerne auch schon früher beginnen kann.

    Solange dies im Ausbildungsvertrag auch so dokumentiert ist und dieser durch die zuständige Kammer (Handwerkskammer oder IHK) bestätigt wird, sollte dem nichts entgegenstehen.


    Sollte jedoch nur eher mit der Arbeit begonnen werden, um dann in die reguläre Ausbildung zu wechseln, so wäre dies ggfs. vor Ausbildungsbeginn "nur" ein normales Arbeitsverhältnis. Mit der Folge, dass für diese Zeit kein BAB-anspruch besteht, jedoch ab Ausbildungsbeginn ein Anspruch geprüft werden kann.



    Aus diesem Grund war ich auf Wohnungssuche und habe jetzt eine Zusage für eine Wohnung zum 1. Juli erhalten. Mein Ausbildungsgehalt ist gering und die Wohnung würde 480 warm kosten - für Düsseldorf sogar noch relativ günstig (Region Düsseldorf Mietstufe 6).

    Die Miethöhe spielt bei BAB keine Rolle (mehr).

    Infos zu BAB


    Benutze mal den BAB-Rechner der Bundesagentur für Arbeit.


    Mit meinem Ausbildungsgehalt von knapp 650€ brutto wird es definitiv nicht ausreichen mir ein Leben dort zu finanzieren. Ich würde daher gerne BAB beantragen,


    Dies ist ja die Zielrichtung von BAB. Allerdings besteht während der Ausbildung das Einkommen eben nicht nur aus der Ausbildungsvergütung.

    Denkbar sind auch Kindergeld, Unterhalt etc.


    Ich bin 25 Jahre alt (fast 26), habe bereits ein Studium absolviert, dieses jedoch offiziell noch nicht abgeschlossen, da meine Endnote fehlt (und das Studium hat auch mit meiner jetzigen Arbeitsstelle rein gar nichts zu tun, da ich mich umorientiert habe).

    Welchen Abschluss hast Du nun erreicht?


    BAB wird i.d.R. nur für die erste Ausbildung (egal ob betrieblich oder schulisch) gewährt.


    Mein Vater verdient 3200 Netto, kann und will mich finanziell jedoch nicht unterstützen.

    Der Wille deines Vaters ist so zunächst uninteressant. Wichtiger ist die Frage, ob er sich auf einen gesetzlichen Grund für die Verweigerung berufen kann (Stichwort Vorausleistung).


    Ist es realistisch, dass der Antrag zeitig bearbeitet wird und ich Bescheid bekomme?

    Die Frage wäre eher, wie lange brauchts Du um die notwendigen Unterlagen vollständig einzureichen?

    Der Antrag kann übrigens auch Online gestellt werden.



    Und wenn nicht, ob mir Wohngeld dann zustehen würde.

    Wohngeld und BAB schließen sich aus.


    dms

    Hallo,

    wie wäre es mit einem "normalen" vollständigen BAföG-Antrag.

    Soweit die Einkommenserklärung der Eltern, wegen deren Weigerung, nicht mit vorgelegt werden kann, käme evtl. ein Antrag auf Vorausleistung in Frage. Hierzu musst Du jedoch mit nachweisen, dass die Eltern aufgefordert wurden, durch Dich.


    elternunabhängiges Bafög - dafür gibt es gesetzl. geregelte Voraussetzungen, wobei völlig unklar ist, ob Du diese erfüllst.


    dms

    PS:

    Möchte von keinem Geld annehmen.

    Worin liegt der Unterscheide, ob das Geld von den Eltern kommt oder vom Staat?

    Hallo,


    § 50 Abs. 3 sagt aus, dass über die Ausbildungsförderung in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum <BWZ>) entschieden wird.


    Stellt Ihr also den Antrag im Oktober 2021, dann könnte der BWZ bis September 2022 gehen.


    Gem. § 24 Abs. 1 sind für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.


    Somit ergibt sich in Bezug auf deine Frage, dass das Einkommen 2019 für den ersten BWZ gilt.



    dms

    Hallo,


    ....


    Ich habe gelesen das man das am besten 1 Jahr bevor man die ausbildung anfängt macht, andererseits habe ich auch gelesen das man bereits einen Unterschriebenen Ausbildungsvertrag und einen Mietvertrag haben muss, stimmt das so? und wenn ja wie macht man das am besten? ich kann nicht einfach den Ausbildungsvertrag und den Mietvertrag bereits unterschreiben wenn nicht klar ist ob mein BAB berechtigt wird oder nicht.

    Danke im Voraus

    Hallo,


    da ja noch ein bißchen Zeit ist, empfehle ich, mal die Seite Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) durchzulesen.


    Den Ausbildungsvertrag schließt man eigentlich ab, weil man die Ausbildung machen will.


    Im übrigen wird BAB gefördert, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen:

    Dazu gehört ein gültiger Ausbildungsvertrag i.S. von BAB

    Dazu gehört, dass man nicht bei den Eltern wohnt während der Ausbildung

    -lässt sich natürlich mit einem Mietvertrag nachweisen, aber auch mit einer Ummeldung wäre dies ggfs. möglich.

    (--Sonderformen BAB lass ich mal außen vor).


    Den Antrag kannst Du elektronisch (online) stellen, wenn es soweit ist, also klar ist, dass du die Ausbildung anfängst.


    Ich gehe hierbei immer davon aus, dass die zukünftige Ausbildung auch für BAB förderfähig ist.


    Ließ Dir erstmal die Info's zu BAB durch; die dann ggfs. konkreteren Fragen kannst Du gern hier stellen.


    Viel Erfolg bei der mittleren Reife.


    dms

    Hallo,


    es geht um den Freibetrag für Schwester

    dieser beträgt ohne andere Einkommen etc. 555,-

    ab 01.09. macht die Schwester ein FSJ --> sie hat Einkommen

    Höhe des Einkommens:

    Aufwandsentschädigung: Taschengeld 190€, Wert der Sachbezüge: Verpflegung 258€, Unterkunft 235€ = 683 €

    Das Taschengeld (FSJ) ist grundsätzlich anrechnungsfrei, somit verbleibt

    Wert der Sachbezüge: Verpflegung 258€, Unterkunft 235€ = 493 €


    Auf Einkommen gibt es einen pauschalen Abzug von 140 €

    493 -140 = 353 € anzurechnendes Einkommen


    Freibetrag (siehe oben) 555 abzgl. 353 ergibt 202 € ab September


    Klingt plausibel --> bin aber kein BAFöG-Profi8)


    dms