Die erste Frage die geklärt werden muss, gibt es für ein Teilzeitstudium überhaupt BAföG?
Beiträge von Sandy_71
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Beim Pflichtpraktikum gibt es keinen Freibetrag
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Du kannst elternunabhängiges BAföG bekommen, wenn du 3 Jahre Lehre und 3 Jahre arbeitstätigkeit hinter dir hast, also insgesamt 6 Jahre.
Um dein Einkommen in den Zeiten der Erwerbstätigkeit nachzuweisen musst die deine Lohnabrechnungen vorlegen. Der Steuerbescheid interessiert da nicht.
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Warum sollte das Amt aktiv werden?
Der Antragssteller hat dafür zu sorgen, dass die Unterlagen vorgelegt werden, ansonsten ist es fehlende Mitwirkung
Aber nur mal so in den Raum geworfen ..... Vorausleistungsantrag .... dann muss das Amt aktiv werden
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Eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder nur ein zusammenwohnen der Partner.
Nur eine eingetragene Lebenspartnerschaft wird, wie die Heirat, berücksichtigt.
Und da der TE von "Freund" spricht, ist der Azubi weder verheiratet noch lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen.
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Für das Praktikum gibt es BAföG, da das Kind nicht zu Hause wohnt, ab Klasse 12 wird wieder auf § 2 Abs. 1 a BAföG abgestellt.
Solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann ein allgemeinbildender Abschluss nicht gefördert werden.
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Nein.
Unterhalt und Bafög sind zwei verschiedene Dinge.
Zur korrekten Berechnung des Bafögs wird ein "fiktiver" Wert für den Vater angenommen.
Was der Vater wirklich zu zahlen hat, muss eine separate Unterhaltsberechnung zeigen.
Euler : Welcher fiktive Betrag soll denn das Amt genommen haben?
Ich gehe davon aus, dass dem BAföG Amt die entsprechenden Einkommensnachweise des Vaters vorliegen und ein anzurechnender Betrag ermittelt wurde.
Die Unterhaltsberechnung vom Jugendamt ist schließlich was ganz anderes.
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Für allgemeinbildnende Schulen gibt es nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen BAföG § 2 Abs. 1 a BAföG
- Du müsstest rechtlich gehindert sein im Elternhaus zu wohnen, heißt deinen Eltern wurde das Sorgerecht entzogen,
- Du bist oder warst verheiratet
- Du lebst bereits mit einem eigenen Kind zusammen.
Sonst besteht höchstens die Möglichkeit, wenn keine vergleichbare Ausbildungsstätte in angemessener Zeit von der Elternwohnung aus erreichbar wäre, dass dann evtl. ein Anspruch besteht.
Aber .,.... Schulgebühren sind immer Privatvergnügen und werden vom BAföG nicht getragen. Und ob deine Privatschule überhaupt BAföG förderfähig ist, steht auf einem ganz anderen Blatt Papier.
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Tja die einfachste Sache ist immer noch die Ministeriumsseite ..... http://www.bafög.de .....
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Du hast nach Ende des BWZ deine Abrechnungen vorzulegen damit geprüft werden kann, ob du nicht zuviel verdient hast.
Also melde, wenn, den höheren Verdienst sofort, erspart eine Menge Ärger.
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Den wert der Wohnung abzgl. der laufenden Hypothek ist dein Vermögen.
Die Mieteinnahmen sind Einkommen und entsprechend anzugeben.
Mieteinnahmen können nicht mit den Kreditraten verrechnet werden.
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Sorgerechtsurteil schnellstmöglich vorlegen. Ohne dieses Urteil hat das Amt schließlich richtig entschieden
Du bist rechtlich gehindert beim Vater zu leben
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Das der Auszug bewilligt wurde, interessiert das Amt in dem Sinne nicht.
Ist der Abschluss allgemeinbildend musst du rechtlich gehindert sein im Elternhaus zu wohnen, verheiratet sein oder mit einem eigenen Kind zusammen leben oder die Prüfung ergibt, dass die Schule nicht in angemessener Zeit von der Elternwohnung aus erreichbar ist.
Ob Widerspruch oder Klage möglich ist, steht dann im Rechtsbehelf des Bescheides.
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Schulden und Lasten sind interessant, wenn dein Vermögen über 8.200,00 € ist.
Aber Handy und Netflix zählt garantiert nicht zu den Schulden.
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War es ein Pflichtpraktikum gibt es auch keinen Freibetrag.
Das Praktikum und der Verdienst hätten dem Amt auch sofort gemeldet werden müssen.
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Wie lange ging deine Ausbildung?
3 Jahre?
Hast du danach 3 Jahre gearbeitet und konntest dich selbst unterhalten?
War die Ausbildung kürzer musst du entsprechend länger gearbeitet haben.
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Bei einer Aktualisierung für den BWZ 10/2021 - 09/2022 wird dann das Einkommen für die Zeit vom 01.01.2021 - 31.12.2022 zugrunde gelegt.
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Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG müssen erfüllt sein.
Wenn deine Mutter dich raushaben möchte, soll sie auch bezahlen, fürs BAföG ist es kein Grund um zu fördern
Ob das Jobcenter in solch einem Fall einspringt, kann ich dir leider nicht sagen. Versucht es.