wenn Du für den Besuch dieser FOS eine abgeschlossene Ausbildung brauchst, dann stell auf alle Fälle einen Antrag.
Gruss Andy
wenn Du für den Besuch dieser FOS eine abgeschlossene Ausbildung brauchst, dann stell auf alle Fälle einen Antrag.
Gruss Andy
Wenn en Schüler in einer Wohnung wohnt die im Eigentum der Eltern steht dann wird er so gestellt als würde er zuhause wohnen bei den Eltern. Damit fällt BAföG für den Besuch des technischen Gymnasiums weg. Nur wenn Du tatsächlich bei Fremden zur Miete wohnen würdest und die Wegzeit tatsächlich erfüllt ist besteht ein Anspruch auf BAföG
Gruss Andy
wenn er 18 wird und es keinen Titel gibt kannst du den Unterhalt einstellen. Es wird ihm ab Volljährigkeit das volle Kindergeld als Einkommen angerechnet. Zusätzlich zu seinem Nettolohn ist der Bedarf gedeckt.
Wenn er dann noch Unterhalt will muss er seine Befüftigkeit nachweisen
Gruss Andy
dann erbringst Du Unterhalt durch kostenloses Wohnen und die Mutter wird unterhaltspflichtig. Du kannst Deinen Anteil am Barunterhalt dann mit den Wohnkosten verrechnen. Ggf. wrid die Mutter dann barunterhaltspflichtig
Die Mutter hat ab Volljährigkeit mit der Sache nichts mehr zu tun. Der Sohn muss sich nun um seine Unterhaltsansprüche selbst kümmern.
Bei 450 € netto plus Kindergeld 184 abzüglich 90 € Ausbildungsbedarf ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von 544 €. Wenn er noch bei der Mutter wohnt dürfte sich da kein Unterhalt mehr ergeben.
Auskünfte über Einkommen müssen beide Elternteile dem Sohn erteilen. Der Sohn wiederum muss Dir sein Einkommen mit Ausbildungsvertrag und Lohnabrechnungen nachweisen.
Da es keinen Titel gibt kannst Du den Unterhalt einstellen und warten ob Du zur Auskunft und Zahlung aufgefordert wirst.
Gruss Andy
dann liegt das Verschulden bei Dir und der Vater könnte die zuviel gezahlten Beträge zurückfordern. Du bsit nämlich verpflichtet solche Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
Außerdem musst Du erst mal BAföG beantragen. Das wird nämlich vom Unterhaltsanspruch abgezogen. Genau so das Kindergeld. Anspruch hast Du ab dem Monat des Vorlesungsbeginns.
nach dem BGB sind Eltern zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet bis das Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat. Im Gegenzug ist das *Kind* verpflichtet eine Ausbildung zügig abzuschließen. Ein einmaliger Abbruch wird schon zugestanden weil man sich ja in der Wahl des Berufs mal irren kann.
Solange sie aber weder Schule noch Ausbildung macht besteht kein Unterhaltsanspruch.
Unterhaltspflicht - Unterhalt - Kindesunterhalt
nein so einfach ist das nicht. Wenn sie bei Dir kostenlos wohnen und essen kann und es keinen schwerwiegenden Grund für einen Auszug gibt dann kann sie zwar ausziehen, hat aber keine Ansprüche auf Geldleistungen weder von Dir noch vom Staat.
Gruss Andy
nein wenn Sie weder Schule noch Ausbildung macht musst Du keinen Unterhalt leisten. Sollte sie allerdings wieder eine schulische oder berufliche Ausbildung anfangen, lebt Deine Unterhaltspflicht wieder auf.
wenn der Vater SGB II Leistungen bezieht wird wohl kein Unterhalt gezahlt werden können. Die ARGE zahlt auch nicht weil unter 25 und wenn es eine allgemeinbildende Schule ist gibts auch kein BAföG. Da stimmt die Aussage größere Wohnung suchen und gemeinsamen Antrag stellen, das ist nicht rechtswidrig sondern genau so im Gesetz vorgesehen.
solange der Sohn weder Schule noch Ausbildung macht besteht keine Unterhaltspflicht.
ab Volljährigkeit steht der Unterhalt der Tochter zu. Du kannst nur an die Mutter zahlen wenn die Tochter Dir schriftlich gibt dass Du den Unterhalt an die Mutter zahlen sollst.
Außerdem ist die Mutter ebenfalls zu Barunterhalt verpflichtet. Dein Selbstbehalt beträgt 1.100 €
Bei dem Einkommen der Tochter, das Kindergeld wird ihr nämlich auch voll als Einkommen angerechnet besteht wohl überhaupt kein Unterhaltsanspruch mehr.
Gruss Andy
okay beide Elternteile sind nun barunterhaltspflichtig. Du kannst natürlich Deinen Anteil mit Kost und Logis verrechnen. Der Vater muss nun an den Sohn zahlen es sei denn der Sohn erklärt ihm schriftlich dass der Unterhalt weiter auf das Konto der Mutter zu zahlen ist.
hat der Sohn seinen Vater vor Beginn der Ausbildung auch schon über seinen Plan informiert nach Ende der ausbildung noch FOS und ggf. ein Studium machen zu wollen ?
ab 18 sind beide Elternteile also auch Du barunterhaltspflichtig. Wie hoch ist denn das Nettoeinkommen des Sohnes ?
ja wenn sie ins Praktikum geht wird die Vergütung angerechnet. Allerdings netto und nach Abzug von 90 € berufsbedingten Aufwendungen und das volle Kindergeld
Gruss Andy
Zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs sind beide Elternteile auskunftspflichtig. Die Mutter kann gar nichts mehr fordern. Ab 18 muss die Tochter das selbst machen.
Das volle Kindergeld ist vom Bedarf abzuziehen außerdem evtl. BAföG Leistungen die beantragt werden müssen.
Beide Elternteile müssen im Verhältnis ihrer Einkünfte dann Barunterhalt leisten. Minderjährige Kinder sind vorrangig zu bedienen weil das Mädel in der Ausbildung nicht mehr priviligiert ist.
Gruss Andy
nach welcher Stufe der Düsseldorfer Tabelle zahlst Du Unterhalt.
Rückwirkend kann kein Sonderbedarf geltend gemacht werden und Führerschein halte ich nicht für Sonderbedarf, denn das ist wohl eher Luvus und nicht Grundbedarf eines Unterhaltsempfängers.
Gruss Andy
nun ich möchte auch nicht von 640 € leben müssen aber die Grenze ist nun mal so und da hilft es nichts wenn Du die Grenze zu gering findest. Du wirst Dich damit abfinden müssen und irgendwie durch die Ausbildung kommen.
Kinder zu haben kostet nun mal Geld, das weiss man eigentlich bevor man sie in die Welt setzt. Jetzt noch nach dem Staat rufen find ich unpassend. Du bekommst Kindergeld für das Kind und kannst Steuererleichterungen in Anspruch nehmen.
Damit sind die Förderungen für das Kind ausgeschöpft wenn Euer Einkommen eben so ist wie es ist.