Beiträge von Snowblind

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    @ Snowblind,
    ich habe nichts überlesen


    Hab' ich auch nicht behauptet ... [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/smilie/froehlich/a010.gif]



    Ob freiwillig oder mit unfreiwillig... beim Fachrichtungswechsel wird dieses nicht berücksichtigt.


    Würde vllt schon. Aber eine Einschreibung unter Androhung von Gewalt o.ä. erscheint mir hier doch sehr unwahrscheinlich ...



    Allenfalls später, wenn z. B. Vorausleistungen beantragt werden sollte... könnte das sog. "Zwangsstudium" interessant werden.


    Vorausleistung? Wenn es schon wegen § 7 Abs. 3 BAföG nicht zur Förderung kommt? Mmmmhhh ... [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/smilie/verschiedene/a020.gif]


    Einen schönen Abend noch!

    Naja, der Gesetzestext ist nicht ganz eindeutig. Gilt nun § 45 Abs. 3 BAföG? oder Absatz 4? [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/smilie/konfus/a015.gif] Tendenziell wohl eher Absatz 3.


    Klar ist aber, dass nicht ernstlich gewollt sein kann, dass bei dieser Konstellation Förderung grundsätzlich gar nicht gewährt wird. Die Inlandsvariante ist ja auch die naheliegendere, da nicht recht einzusehen ist, warum die potenziell höhere Auslandsförderung zu gewähren sein sollte.

    Die Zahlungseinstellung (Inland) und die Ablehnung (Ausland) sind richtig.


    Du musst Schwerpunkte setzen. Wenn Du weiterhin BAföG erhalten möchtest, dann mach deine Masterarbeit in Deutschland.


    Ach, da schaut man mal wieder vorbei, und liest dann sowas ...


    Für Diplom-, Bachelor- und Master-Arbeiten, die ohne Immatrikulation an einer ausländischen Hochschule und ohne Einbindung in den ausländischen Studienbetrieb geschrieben werden, ist festgelegt worden, dass bei fortbestehender Immatrikulation und Betreuung im Inland Inlandsförderung gewährt werden kann.


    Eine Nichtförderung wäre in der Tat auch Mumpitz.


    Daher empfiehlt sich, ggf. gegen das Inlandsförderungsamt vorzugehen, wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind (Widerspruch, ggf. Einstweilige Anordnung, Beschwerde beim Landes- oder Bundeswissenschaftsministerium).

    Dein Einkommen würde nicht auf sein BAföG angerechnet werden.


    Der Mietzuschlag nach § 13 Abs. 3 BAföG - max. 72 € - könnte allerdings geringer werden, bis auf 0. Das Amt würde nämlich davon ausgehen, dass Dein Freund nur noch die Hälfte der Miete zu tragen hätte.

    Sorry. Ich hatte Deine Frage so verstanden, dass Du zwar mit voller Semesteranrechnung, aber ohne Bachelorabschluss wechseln wirst (ist ja de facto kein Wechsel, sondern eine weitere Ausbildung).


    Dann besteht in der Tat kein Förderungsanspruch.

    Bachelor war jedenfalls Uni Potsdam und der Master waere es auch gewesen.

    Dann ist der Bachelor schon nach dem Gesetz ein berufsqualifizierender Abschluss.

    Das Problem lieg darin, dass der Master kein neuer Bildungsabschnitt ist und die Berufserfahrung vor dem Beginn des Bildungsabschnitt, also vor dem Bachelor, notwendig ist.

    Nach nochmaligem Lesen dieses Postings: Die dreijährige Zeit der Erwerbstätigkeit muss nach dem Bachelorabschluss und vor Aufnahme des Masterstudiums liegen, um für eine elternunabhängige Förderung anerkannt zu werden.

    Aber ist da vielleicht auch mal einer der eine Antwort auf meine Frage hat oder einen Tipp?

    Hätte ich Dir gerne gleich gegeben, wenn nicht Rückfragen notwendig gewesen wären, die Du z.T. auch selbst verursacht hast.


    Ich mache das hier freiwillig, gerne, ohne jeden materiellen Vorteil, neben meinem Volltagsjob. Für Deine Unterstellung, dass ich hier ohne Sinn und Verstand rückfrage, habe ich kein Verständnis. Es wird Dich daher sicherlich auch nicht weiter stören, wenn ich mich ausklinke.

    Die Frage ist, ob es wenn schon kein Bafög vielleicht Wohngeld oder sowas gibt?

    Bei einer Ablehnung nach § 8 BAföG, die hier offensichtlich "droht", ist der Freund erst mal nicht von vornherein vom WG ausgeschlossen. Mehr müsstest Du im Wohngeldforum erfragen.


    Was ist denn mit einem ungarischen Stipendium?


    Was anderes fällt mir auch nicht ein.

    den Passus habe ich hier gefunden:


    BAföG Anspruch


    ist mittig von der Seite.

    Okay, Den Passus kannte ich bisher nicht. Er ist definitiv falsch.

    Ab welchen Datum wird der Beginn eigentlich gerechnet?
    Ab Immatrikulation/Einschreibung? Oder das Bewerbungsdatum für den Studiengang? Da bin ich noch 29. Oder der Bafögantrag?

    Beginn des Ausbildungsabschnitts; bei einem Studium der Beginn des Verwaltungssemesters, also meist der 1.10., bei manchen FHs der 1.9.

    So viele Fragen...

    Welche noch?

    Den von Dir zitierten Passus habe ich in dem von mir verlinkten Artikel nicht gefunden. Er ist inhaltlich auch falsch. Es gibt - jedenfalls noch - kein individuelles "Verschieben" der Altersgrenze. Das könnte im Herbst kommen, vorauss. aber nicht für Wehr- oder Zivildienstleistende.


    Bei der Altersgrenze gilt übrigens das Alles-Oder-Nichts-Prinzip: Wer bei Beginn des Ausbildungsabschnitts die Altersgrenze überschritten hatte, bekommt (im Regelfall) keine Förderung. Wer sie bei Beginn noch nicht überschritten hatte, wird auch über die Altersgrenze hinaus gefördert; einen altersbedingten "Cut" gibt's dann nicht.

    Offen gestanden verstehe ich auch nicht, was das neue Amt damit bezweckt.


    Kann ich nur spekulieren. Das Amt will vllt schauen, ob Du das erste Studium bis zum Schluss betrieben hast und Dir daher erst im 3. Semester klar geworden ist, dass Du dafür nicht geeignet bist.

    Nach dem, was Du bisher geschrieben hast, sehe ich keinen BAföG-Anspruch.


    Zu den Voraussetzungen steht hier was: Altersgrenze.


    Wenn Du weitere Fragen hast, gerne.


    Für Dich vllt noch interessant: Es ist geplant, die Altersgrenze für Masterstudiengänge auf 35 anzuheben.

    Beim BAföG wird angerechnet


    - das eigene Einkommen,
    - das Einkommen des Ehegatten
    - bald auch das Einkommen des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (Stichwort "Homo-Ehe"),
    - das Einkommen der Eltern (im Regelfall).

    Zitat

    Wird dann das Bafög von einem Gestrichen oder Gekürzt?

    Nein