Hallo Nachtgrapp,
der Sohn ist nicht hilfebedürftig, wenn er Bemühungen nicht nachweist,
a) einen Schulabschluss nachzuholen,
b) eine Ausbildung aufzunehmen -Vorussetzungen könnten schon fehlen oder,
c) eine Berufstätigkeit aufzunehmen um die Bedürftigkeit zu beheben.
Dann dürfte schon wegen der fehlenden Unterhaltsverpflichtung eine Auskunftspflicht nicht mehr bestehen.
Entweder Rechtsanwalt beauftragen oder Nachweise über die Bemühungen anfordern, die vorgenannten Varianten zu beschreiten.
Eine Unterhaltsverpflichtung besteht dem Grunde nach, siehe aber oben.
Gruß.