Beiträge von hansedgar

Das Forum ist INAKTIV
  • - Registrierung nicht möglich
  • - Erstellen von Themen / Beiträgen nicht möglich

    Hallo Nachtgrapp,


    der Sohn ist nicht hilfebedürftig, wenn er Bemühungen nicht nachweist,
    a) einen Schulabschluss nachzuholen,
    b) eine Ausbildung aufzunehmen -Vorussetzungen könnten schon fehlen oder,
    c) eine Berufstätigkeit aufzunehmen um die Bedürftigkeit zu beheben.


    Dann dürfte schon wegen der fehlenden Unterhaltsverpflichtung eine Auskunftspflicht nicht mehr bestehen.


    Entweder Rechtsanwalt beauftragen oder Nachweise über die Bemühungen anfordern, die vorgenannten Varianten zu beschreiten.


    Eine Unterhaltsverpflichtung besteht dem Grunde nach, siehe aber oben.


    Gruß.

    Hallo 0815 spongebob,


    sorry!


    In diesem Fall sollte man an das JA schreiben:


    Die Erhöhung für 12 Monate vor dem Zugang des Schreibens wird anerkannt und gezahlt, die Unterhaltsforderung für die Zeit davor sei verwirkt und werde nicht gezahlt. Für die Zukunft: Sind die Einkommensverhältnisse sonst gleich geblieben?


    Gruß.

    Hallo Egon 3,


    neben der Auskunft über die letzten Ergebnisse des Studiums und der Mitteilung, wie lange es noch dauert, bzw. wie zielstrebig der Abschluss verfolgt wird, wird auch die Auskunft über die Höhe der Einkünfte geschuldet, unabhängig davon, ob diese möglicherweise, weil überobligatorisch, nicht anzurechnen sind.


    Gruß.

    Hallo Pfeiffer,


    da die Einkünfte aus dem Praktikum wohl nicht aus überobligatorischer Beschäftigung anfallen, werden die Beträge anzurechnen sein unter Berücksichtigung der Abzüge und der Werbungskosten. Nach Beendigung des Praktikums sind die dann fälligen Unterhaltsbeträge wieder geschuldet.


    Gruß.

    Hallo Optimist (?),


    wenn die Tochter nachweislich erfolglos aufgefordert wird sich eine Arbeitstelle zu suchen, entfällt ein weiterer Unterhaltsanspruch.
    Derzeit kann der Vater wählen wie er den Unterhaltsanspruch
    befriedigt: durch Sach- (wie bisher) oder durch Barunterhalt, der dann auch eine Wohnung mit einschließen kann.


    Wenn der Anspruch entfällt, gibt es ein Problem: was macht ein Mädel ohne Geld und evtl. ohne Wohnung?


    Es besteht in dieser Situation (das weitere gemeinsame Wohnen muss aus persönlichen Gründen unzumutbar sein) ein Anspruch der Tochter auf Leistungen nach dem SGB II einschließlich der Kosten der Unterkunft, wobei der Auszug genehmigt werden muss. Streitpunkt mit dem Leistungsträger, inbesondere, weil die Tochter unter 25 Jahren alt ist.


    Gruß.

    Hallo JJBob,


    den Kindesunterhalt erhält noch die Kindesmutter. Der Anspruch auf Kindergeld wird von der Kindergeldkasse geprüft und das KG dann an die noch Berechtigte (Kindesmutter) ausgezahlt. Es handelt sich beim KU um einen Anspruch des Sohnes. Wo ist das Problem? Eigenes Einkommen des Sohnes ( auch Sachbezug) wäre nach Abzug eines Freibetrages zur Hälfte anzurechnen. Wenn der Sohn allerdings nicht mehr bei der Mutter wohnen sollte (große Zweifel am eigenen Hausstand),
    wäre der Unterhalt wohl anders zu berechnen.


    Gruß.

    Hallo Ilka,


    der Kindesunterhalt (Anspruchsteller sind die Kinder) berechnet sich nach dem Bedarf auf Grundlage der DT ausschließlich nach dem Einkommen des Kindesvaters. Nur gezahltes KG ist bedarfsdeckend anzurechnen, es sei denn, es fehlt vorwerfbar an einer Antragstrellung bei Anspruch.


    Gruß.

    Hallo 0815spongebob,


    auch Kindesunterhalt unterliegt der Verwirkung, wenn er nicht über längere Zeit nicht geltend gemacht wird.


    Also:
    Dringend gegenüber dem JA einwenden, dass der erhöhte Unterhaltsanspruch verwirkt ist, soweit er länger als ein Jahr nach erhebung der Forderung durch das JA zurück liegt.


    Der Rest sollte gezahlt werden.


    Gruß.

    Hallo denise 20251,


    1. der Stiefvater haftet mittelbar über die Unterhaltsleistungen an die Ehefrau (im Streitfall).
    Im praktischen Leben werden nur die eigenen Einkünfte zunächts belegt gegenüber dem anspruchsberechtigten Kind.


    2. Ob sich ein Unterhaltsanspruch ergibt, ist abhängig von der Höhe der Einkünfte des Kindesvaters.


    3. Bei der Einholung der Auskunft sollte nicht vergessen werden, den beabsichtigten Lebens- Ausbildungsweg darzustellen.


    Gruß.

    Hallo esistwieesist,


    was heißt: "ein von mir laufendes Konto"?


    Der KU ist an den/die Berechtigete/n zu zahlen: Kindesmutter-, Vater, Leistungsträger, ggf. Pflegeeltern. Nur bei Volljärigkeit an den /die Berechtige/n.


    Gruß.

    Hallo siegsa,


    eine neue Versichrung kann bei weiterer erfolgloser Zwangsvollstreckung nach 3 Jahren wiederholt werden. Allerdings könnte auch titulierter Unterhalt verjährt sein, wenn lange aus dem Titel nicht vollstreckt worden ist.


    Der Unterhaltsgläubiger, bei übergegangenen Ansprüchen auch der dann Berechtigte, kann das Verfahren betreiben. or der Abgabe einer erneuten Versicherung sollte beim Gerichtsvollzieher ausdrücklich Verjärungseinrede erhoben werden.


    Gruß!

    Hallo Peter Pan,


    mit dem Unterhaltsvorschuss gehen die Ansprüche insoweit auf den Leistungsträger über. Wird Unterhalt -auch teilweise- gezahlt, enfällt der Anspruch auf Unterhalsvorschuss, bzw Teilleistungen werden vorrangig auf das UVG verrechnet und vom Leistungsträger eingezogen.


    Solange UVG gezahlt wird, ist nichts zu veranlassen, allenfalls könnte ein Strafverfahren wg. Unterhaltspflichtverletzung eingeleitet werden. Kommt nichts bei raus, wenn nicht Kenntnisse über sonstige Erwerbseinkünfte bestehen.


    Gruß.

    Hallo gakeso,


    bei der Staatsanwaltschaft oder der nächsten Polizeidienststelle kann ein Strafantrag wegen Unterhaltspflichtverletzung gestellt werden.


    Vorher sollte der Kindesvater aber mit kürzerer Frist zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte aufgefordert werden.


    Die vorhandenen Unterlagen dann dort vorlegen zum Strafantrag, wenn er dem nicht ausreichend nachgekommen ist und auch weiterhin Unterhalt nicht zahlt.


    Gruß.

    Hallo Spinelli.
    solange du noch immatrikuliert und nicht beim Studentenwerk abgemldet bist, werden die Sozialleistungen weitergezahlt.


    Ein Anspruch darüber hinaus besteht wohl nicht. Hier ist aber schon nicht erkennbar, ob die Ausbildung gefördert werden kann. Das Schulgeld wirst du alleine aufbringen müssen.


    Gruß.

    Hallo Stief Mama,


    die Mama wird nicht leistungsfähig sein, wenn sie nicht berufstätig ist. aktuell wird sie nicht beruftätig werden müssen. Damit scheidet eine Unterhaltszahlung aus. Bezieht sie Leistungen nach dem SGB II?


    Gruß.

    Hallo annadiekleine,


    Die Berechnung geht so:


    das anrechnungsfähige Einkommen wird addiert. In dem genannten fiktiven Fall werden die Einkünfte nach Abzug der Werbungskostenpauchale von 5 % addiert und danach der Bedarf aus der DT ermittelt. Nach Alterstsufe 4 mit einem Einkommen aus der Spalte ergibt sich ein Bedarf von 625 €, der gekürzt um das volle Kindergeld dann im Verhältnis der Beteiligten am Gesamteinkommen verteilt wird: Sie 47 %, er 63 %.


    Wie der den Bedarf erbringt, ist ihm überlassen. Er kann zwischen Naturalunterhalt und Barunterhalt entscheiden.


    Der Unterhalt kann nicht nur, er muss an den Berechtigten ausgezahlt werden, wenn dieser keine anderen Verfügungen trifft.


    Gruß.

    Hallo doppeldoc,


    der Bedarf Studierender, die außerhalb des Haushalts leben, bemisst sich nicht mehr nach DT. Der Regelbedarf von 640 €, KV, Studiengebührem und weiterer Studienbedarf
    (Bücher)kommen zuzätzlich oben drauf, wäre den bisherigen Lebensverhältnissen anzupassen. Es ließe sich ein Betrag anbieten, der über den Regelbedarf hinausgeht, neben den weiteren Kosten.


    Gruß.