Danke für die Antwort. Aber es heißt doch - Zitat:
Einen Wohngeldanspruch haben Schüler, Auszubildende und Studenten nur in dem Fall, dass ihnen aus Sicht des Gesetzgebers „dem Grunde nach“ kein BAföG zusteht.
Welche Faktoren spielen denn dann noch eine Rolle?