So, konnte mir mittlerweile die Frage selbst beantworten, schreibe hier nur nochmal die Antwort hin, damit vielleicht jmd. anderes auch etwas davon hat:
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföG VwV)
Abschnitt III: Leistungen
zu § 11 Umfang der Ausbildungsförderung
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
11.3.4 Die vorgeschriebene Zeit einer Erwerbstätigkeit hat ein Auszubildender auch dann erreicht, wenn sie sich aus mehreren Teilzeiträumen zusammensetzt. Setzt sich der Zeitraum der Erwerbstätigkeit aus Teilzeiträumen zusammen, so gelten jeweils 30 Tage als ein Monat.
Verbleiben bei der Feststellung des Gesamtzeitraums einzelne Tage, so gelten sie als voller Monat.