Beträge, die die Freibeträge übersteigen, werden voll auf die Leistungen angerechnet. Da gibt es keine Staffelung.
Klausi
Beträge, die die Freibeträge übersteigen, werden voll auf die Leistungen angerechnet. Da gibt es keine Staffelung.
Klausi
Wenn der Ablehnungsbescheid aufgrunddessen ergangen ist, dass Tatsaachen, die vorhanden sind, nicht berücksichtigt wurden, dann musst du gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen. Als Begründung nennst du die fehlerhaften Punkte.
Einspruch immer schriftlich!
Klausi
Welche Staatsangehörigkeit hast du denn? Hier gilt es nämlich nach EU und nicht EU zu unterscheiden.
Klausi
Wenn du mit deinem Freund zusammenziehst, wird zwar sein Einkommen bei dir nicht angerechnet, du bekommst aber nur noch die Hälfte der Mietkosten. Wenn du also BAföG bekommst, wird die das BAföG auch nur für eine "halbe Wohnung" gezahlt. Solltest du den Betrag von 147 € unterschreiten, so wird auch der erhähte Mietzuschuss nicht mehr gazehlt. Mag aber auch sein, dass es dann keine Rolle mehr spielt, wenn ich eine für 2 Leute günstigere Wohnung finden als du bisher alleine;)
Klausi
Nein, wenn es eine Förderung geben wird, dann wird sie als Vollzuschuss geleistet, der nicht zurückzuzahlen ist.
Klausi
Also, es kann dich niemand zwingen, auf eine Privatschule zu gehen. Wenn es mehr als 2 Stunden Fahrtweg sind, dann wird es hierfür Förderung geben. Wenn du dir aber eine Wohnung in der Nähe deiner Mutter suchst, wird dich das Amt fragen, warum du nicht gleich zu deiner Mutter ziehst. Sobald du die 2 Stunden Fahrtweg unterschreitest, ist die Förderung futsch, weil du dann bei deiner Mutter wohnen könntest;)
Klausi
Der Untarhaltsanspruch nach dem BGB kann sicherlich erloschen sein. Das elternunabhängige BAföG hat aber nicht mit dem Unterhaltsanspruch an die Eltern in dem Sinne zu tun. Ob du elternaunbhängig gefördert wirst, hängt von den Kriterien ab, die hier aufgeführt sind:
Elternunabhängiges BAföG - elternunabhängig fördern
Du müsstest also eine Berufsausbildung von 3 Jahren nachweisen und anschließend 3 Jahre Erwerbstätigkeit. Da du dies deinen Angaben nach nicht tun kannst, wirst du auch kein elternunabhängiges BAföG erhalten.
Klausi
Warum sollst du denn mit ins Grundbuch eingetragen werden, wenn du in das Haus nur einziehst und nicht Miteigentümerin bist?
Klausi
Für das BAFöG Amt ist die Summe der positiven Einkünfte nach dem EStG relevant, also der Gewinn. Wäre ja noch schöner, wenn die den Umsatz als Einkommen anrechnen würden:D
Zu deinem Gewinn von 4000 in den ersten 3 Monaten: Es ist das Gesamteinkommen aus dem Bewilligungszeitraum (i. d. R. 12 Monate) maßgeblich. Wenn du es in den Folgemonaten wieder relativierst, spielt es also keine Rolle mehr.
Klausi
Sowei ich weiß, ist der Bachelor mit 6-7 Semestern ausgeselt. Der Master dann mit 3-4, so dass man in der Summe auf 10 Semester kommt. Wenn du die Regelstudienzeit überschreitest, sprich den Bachelor mit 8 statt 7 Semestern studierst, bekommst du BAföG im 8. Semester beim Bachelor nur als Volldarlehen. Beim Master dann wieder normal 50/50.
Ja, es stimmt, dass der Master direkt nach dem Bachelor foögen muss. Diese Regelung ist noch aktuell, ich meine aber gehört zu haben, dass auch hier Änderungen geplant sind.
Klausi
Bei Studierenden ist es unerheblich, wo sie wohnen. Wenn sie bei den Eltern wohnen, gibt es weniger BaföG. Mit eigenem Hausstand dementsprechend mehr. Es ist also jedem Studenten freigestellt, wo man wohnt. Die Ausnahme des Wohnortes gibt es nur beim Schüler BAföG.
Klausi
Ich komme auf 414€ beim Rechner auf dieser Seite hier. Auf einer anderen auf den gleichen Betrag. Wie man jetzt auf 216€ kommt, weiß ich nicht
Klausi
Ja, weil die "Weiterbidlung" zur Erzieherin mit Meister BAFöG gefördert wird. Prinzipiell hast du also Anspruch.
Klausi
So wie ich das sehe, liegen hier 2 förderungsfähige Ausbildungen vor, die du angebrochen hast. Aus dem Grund wird es keine weitere Förderung geben. Wenn du mit dem Praktikum nicht zurecht gekommen bist, hättest du eine Alternative suchen müssen, anstatt abzubrechen. Bei dem Abitur und der Fremdsprache sind es keine Tatsachen, die erst während der Ausbdilung aufgekommen sind. Es hätte dir also von vorne herein klar sein müssen, dass du ohne zweite Fremdsprache nicht zum Abitur zugelassen wirst. Es liegen in beiden Fällen also keine nachvollziehbaren Gründe für einen Abbruch vor, so dass die Dame vom BAföG Amt Recht hat...es wird keine weitere Förderung mehr geben:(
Klausi
Die Privatschule ist als Sonderbedarf anzusehen, da sie neben dem regulären Kindesunterhalt geleistet wird. Wenn du dies mit der Kindsmutter nicht abgesprochen hast, dass euer Kind eine Privatschule besuchen soll, dann kan sie dich nicht einfach dazu zwingen. Gerade dann nicht, wenn es auch die möglichkeut gibt, diese Ausbildung an einer staatlichen Schule, kostenlos, zu absolvieren.
Klausi
Soweit ich weiß nicht, aber BAföG wird auf den Unterhalt angerechnet und mindert diesen.
Klausi
Das BaföG wirst du nicht zurückzahlen müssen, elternunabhängig wird es jedoch nicht gezahlt, da du hier die Erwerbstätigkeit (nach der Ausbildung) nachweisen müsstest.
Klausi
Das Berufskolleg ist so gesehen kein echtes Kolleg, da es sich hierbei um eine Berufsfachschule handelt, die innerhalb von 2 Jahren einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt. BAföG könntest du bekommen, aber nur maximal 212€ + die Pauschalen für die Kranken- und Pflegeversicherung (sofern du selbst versichert bist).
Klausi
Das ist richtig. Weohnt das Kind während der Schulausbildung bei seinen Eltern, gibt es keine Veranlassung zu Schüler BAföG. Gleiches gilt auch wenn zwar das Kind alleine wohnt, theoretisch aber noch bei den Eltern leben könnte, weil der Schulweg 3 x Woche nicht länger als 2 Stunden ist.
Hierzu die Verwaltungsvorschrift zu § 2 BAföG
Zitat
2.1a.3 Für die Frage, ob der Auszubildende eine Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit erreichen kann, ist die durchschnittliche tägliche Wegzeit, nicht die Wegstrecke maßgebend. Eine Ausbildungsstätte ist nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der zeitlich günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötigt. Zu der Wegzeit gehören auch die notwendigen Wartezeiten vor und nach dem Unterricht. Die Wegzeit zwischen der Haltestelle des Verkehrsmittels und der Ausbildungsstätte bzw. zurück gilt als Wartezeit. Nach Addition von Hin- und Rückweg ist jeder angefangene Kilometer Fußweg mit 15 Minuten zu berechnen.
Klausi
Welche Ausbildungen hast du denn bisher absolviert und wie viele?
Klausi