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Ja, die von dir angesprochenen Unterlagen musst du alle ausfüllen und zusammen mit der Geburtsurkunde einreichen. Das sollte ausreichen.
BAföG für Abendschulen gibt es nur in den letzten 3 Semestern, in denen der Unterricht in Vollzeit stattfindet. Bis dahin hast du ja die Möglichkeit, arbeiten zu gehen. Ein Umzug spielt für den Anspruch selbst keine Rolle. Jedoch ändert sich die Höhe des BAföG, da bei einer eigenen Wohnung 224 € Wohnpauschale gezahlt werden und wenn du bei deinen Eltern wohnst 49 € (nachzulesen unter Schüler-BAföG - Förderung von Schülern).
Hier mal ein Beitrag zum Wohngeld und Meister-BAföG
--> Wohngeld bei Bezug von Meister-BAföG | bafoeg-aktuell.de Magazin
Ist denn das Einkommen deiner Frau dort aufgeführt? Normalerweise steht ja nicht einfach "0" da sondern auch, wie die auf den Betrag von 0 Euro beim Unterhaltsbetrag kommen.
Hier finden Sie die neue Düsseldorfer Tabelle 2013, die ab 01.01.2013 als Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt gilt (auf unterhalt.net):
mit Erläuterungen.
Wofür ist denn die Frage relevant, also wofür sollte es als Einkommen angesehen werden?
Hallo Anja,
erst einmal möchte ich sagen, dass es mir mit deiner ersten Schwangerschaft und deiner Tochter sehr leid tut und ich dir für die jetzige Schwangerschaft alles Gute wünsche.
Zum Elterngeld nach Arbeitslosengeld:
Da es sich beim Arbeitslosengeld um eine Lohnersatzleistung handelt, wird das Arbeitslosengeld nicht als Bemessungsgrundlage für das Elterngeld herangezogen. Wenn du also in den letzten 12 Monaten vor der Geburt noch Arbeitseinkommen hattest, wird dieses dann berücksichtigt. Ansonsten bleibt nur der Mindestbetrag von 300€.
In deinem Fall wird es so sein, dass du allgemein eltenunabhängig gefördert werden kannst, da deine Schule dem Kolleg gleichgestellt wird und immer ohne Berücksichtigung der Eltern gefördert wird. Die Regelungen für die Berufserfahrung gilt für andere Ausbildungsarten und Studium.
Schüler-BAföG dort findest du Informationen, wie hoch die Förderung ist, es kommt also auf die Schulform an. Allerdings werden die Wohnkosten nur als Pauschale gezahlt, unabhängig der tatsächlichen Kosten. Um als "mit eigenem Hausstand"eingestuft zu werden, musst du bereits bei Beginn der Ausbildung in der eigenen Wohnung leben. Solltest du erst später einziehen, so musst du dies dann entsprechend dem Amt melden...dann wirst du "mit eigenem Hausstand" eingestuft.
Das Kindergeld kann direkt an dich ausgezahlt werden.
Wenn du bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet bist, dann wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt. Siehe auch hier: Kindergeld Volljährige - Ausbildug -Studium - Student - arbeitslos
Den Nutzen musst du daraus nicht ziehen, es ist dein Vermögen und wird dir zugerechnet. Vielmehr stellt sich die Frage, ob du das Vermögen zu Geld machen kannst, das ist dann eher eine vertragsrechtliche Geschichte, so dass man von der Vermögensanrechnung absehen würde, wenn du das "Land" nicht verwerten kannst.
Das kann daran liegen, dass sie höhere Werbungskosten etc. hat, die diesen Betrag reduzieren. Wenn du nur von der Werbungskostenpauschale ausgehst, sind das 1.000/12*5 = 416,65€. Darüber hinaus kommt ja auch noch der Abzug der Sozialabgaben.
Wenn der Minijob pauschal versteuert wurde, spielen Abkürzungen keine Rolle, da diese Einkünfte dort gar nicht erst auftauchen
Wenn der Minijob aber enthalten ist, kannst du Werbungskosten geltend machen, in 2011 sind das 1.000 € als Pauschale oder höher, soweit du diese nachweisen kannst.
Nein, es geht nicht um das Kalenderjahr, sondern um den Zeitraum, für den Anspruch auf Kindergeld besteht. Wenn dieser Zeitraum im August beginnt, dann hast du in diesem Kalenderjahr Anspruch auf 5 Monate Kindergeld. Damit wird auch die Einkommensgrenze auf 5 Monate reduziert, nämlich 8.004/12 * 5 = 3.335 €.
Dieser Betrag bezieht sich auf den Zeitraum, in dem Kindergeld bezogen wird. Hast du kein Einkommen in dieser Höhe im August bis Dezember, so würdest du Kindergeld erhalten.
Woher weiß das Amt, dass der Grenzbetrag bereits überschritten ist?
Ab der Zeit, wo er erwerbstätig ist und sich NICHT in einer Ausbildung befindet, verliert er den Anspruch auf Kindergeld. Ab dem 01.11 hat er also keinen weiteren Anspruch mehr darauf.
Erhältst du denn gerade wieder Unterhalt von deinem Ex oder erst einmal nur Unterhaltsvorschuss über das Jugendamt? Das ist hier auch keine Sache von "zahlen wollen". Wenn deine Kinder minderjährig sind, dann muss der Vater auch dafür zahlen, und zwar die Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle, wobei sein Selbstbehalt gewahrt sein muss.
Nein, der Kinderzuschlag von 113€ wird direkt vom BAföG Amt gezahlt, damit hat deine Mutter nichts zu tun.
Verteilt wird erstmal nichts, da ja jedes Kind seinen eigenen Anspruch auf Kindesunterhalt hat. Dass sein Kind volljährig geworden ist, bedeutet hat nicht zwangsläufig, dass es keinen Unterhalt mehr erhält. Befindet es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung, so besteht weiterhin Unterhaltsanspruch.
Den Unterhalt kann deine volljährige Tocher erhalten, die Mutter hat damit nichts mehr zu tun. Du kannst seit der Volljährigkeit die Zahnlungen an deine Ex canceln und direkt an deine Tochter überweisen. Auch wenn deine Tochter auszieht, ändert sich nichts an der Unterhaltspflicht, so lange sie sich noch in Ausbildung befindet.
Auf das Kindergeld hat nur das Kind Anspruch oder das Elternteil, bei dem es lebt. Dadurch, dass deine Tochter bei der Mutter ausziehen möchte, kann sie das Kindergeld an sich abzweigen lassen. Dieses wird allerdings in voller Höhe auf den Unterhalt angerechnet, mindert also den Bedarf.