Hallo!
Meines Erachtens schließt § 2 Abs. 5 BAföG einen Bafög Anspruch aus.
Genaue Auskunft erteilt das BAföG-Amt.
Gruß
Hallo!
Meines Erachtens schließt § 2 Abs. 5 BAföG einen Bafög Anspruch aus.
Genaue Auskunft erteilt das BAföG-Amt.
Gruß
Hallo!
Ergänzende Information zu Ausführungen von Sandy_71 .
Das Antragsformular: BAföG Formblatt 8 - Antrag auf Vorausleistung.
Gruß
Merkblatt Kindergeld - Familienkasse - Bundeszentralamt für Steuern
Informationen und Erklärungen, Rechte und Pflichten, Fragen und Antworten
Merkblatt Kindergeld - Familienkasse - Bundeszentralamt für Steuern
Hallo!
In der Zwischenzeit würde ich jetzt gerne noch arbeiten gehen, um mir etwas Geld für das Studium anzusparen und würde gerne 4-5 Monate in einem Vollzeitjob arbeiten. Dort würde ich pro Monat ca. 2240€ brutto verdienen.
Kindergeldanspruch entfällt!
Die Erwerbstätigkeit des Kindes kann schädlich für den Anspruch auf Kindergeld sein (= anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit). Dies ist der Fall, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden übersteigt. Dann wird das Kindergeld nicht weitergezahlt.Im Gegensatz dazu gibt es Formen der Erwerbstätigkeit, die für den Anspruch auf Kindergeld unschädlich sind. Dann kann das Kindergeld weitergezahlt werden.Anspruchsunschädliche Erwerbstätigkeiten sind:ÎErwerbstätigkeiten, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeübt werden. Hier muss die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses sein.ÎGeringfügige Erwerbstätigkeiten im Sinne der §§8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (zum Beispiel 450-Euro-Job).ÎErwerbstätigkeiten, die nur vorübergehend auf mehr als 20Stunden wöchentlich ausgeweitet werden. Hier wird das Kindergeld unter bestimmten Bedingungen weitergezahlt. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen Ihre
Familienkasse
Ferner ist auch Folgendes zu beachten:
Meine Eltern bekommen das Kindergeld
Müssen deine Erwerbstätigkeit umgehend der Familienkasse melden.
Wenn Sie Kindergeld beantragt haben, ergibt sich nach § 68 Absatz1 des ►Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Mitteilungspflicht (auch: ►Mitwirkungspflicht). Das bedeutet, dass Sie verpflichtet sind, Ihrer Familienkasse unverzüglich (so schnell wie möglich, um eine ►Überzahlung zu vermeiden) alle Änderungen in Ihren Verhältnissen und den Verhältnissen Ihrer Kinder mitzuteilen, die für den Kindergeldanspruch wichtig sind oder über die bereits Erklärungen abgegeben wurden. Es reicht nicht, wenn Sie solche Änderungen anderen Behörden (zum Beispiel der Gemeindeverwaltung, dem Einwohnermeldeamt oder dem Finanzamt), einer anderen Stelle der Bundesagentur für Arbeit oder der ►Bezügestelle Ihres Arbeitgebers bzw. Dienstherr
Es besteht eine Mitwirkungspflicht!
ab Oktober kann ich einen neuen Kindergeld Antrag stellen?
Deine Eltern können den Antrag stellen, du nicht!
Gruß
Wohngeldgesetz (WoGG)
BAföG - Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung